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BGH zur Auslistung auf Google (Recht auf Vergessenwerden)

Mit Entscheidungen vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18 hat der BGH in zwei Fällen erneut über das Recht auf Vergesseneren aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO entschieden. Gegenstand war u.a. das Begehren des Klägers auf Auslistung eines Zeitungsartikels über seine Person aus der Google Suche.

Was ist das Recht auf Vergessenwerden?

Art. 17 Abs. 1 DS-GVO normiert das Recht auf Löschung oder auch Recht auf Vergessenwerden. Dabei wird festgehalten, dass Betroffene Anspruch auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenn einer der genannten Tatbestände einschlägig ist.

Vorliegend wollte der Kläger, dass Google einen Zeitungsartikel aus den Suchergebnissen entfernt, in welchem er namentlich genannt wird und dessen Inhalt für ihn nicht unbedingt schmeichelhaft, gleichwohl wahr ist.

Wann hat man einen Anspruch auf Auslistung aus den Google Suchergebnissen?

Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist.

Hier war das konkurrierende Grundrecht mit dem abgewogen werden musste die Meinungsfreiheit, sodass auch nicht per se davon ausgegangen werden konnte, dass eine Vermutung zugunsten des Klägers besteht. Im Ergebnis gelangt der BGH zu dem Ergebnis, dass in diesem konkreten Fall die Grundrechte des verantwortlichen Presseorgans, der Leser und der Öffentlichkeit schwerer wiegen als das Recht auf Vergessenwerden des Klägers. Dies ist jedoch in jedem Einzelfall konkret abzuwägen.

Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt.

Suchmaschinenbetreiber wie Google können sich demnach nicht darauf stützen, eine Löschung oder Auslistung nur dann vornehmen zu müssen, wenn eine Rechtsverletzung des Betroffenen bewiesen ist, sondern müssen bereits dann tätig werden, wenn diese evident erkennbar ist.

Auslistung wenn falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden

In der zweiten Sache hat der BGH dem EuGH Fragen zur Beantwortung vorgelegt. Dies ist ein übliches Rechtsinstrument und soll bei Unionsrecht – wie der Datenschutzgrundverordnung – dafür sorgen, dass die nationale Rechtsprechung unionsweit ähnlich ist. In der Sache ging es darum, dass die Kläger die Auslistung von Zeitungsartikeln wünschen, in denen Sie – ihrer Auffassung nach – verunglimpft werden. Der BGH will dabei Klärung erhalten, ob die Einlegung eines nationalen Rechtsbehelfs in die Abwägung der konkurrierenden (Grund-)Rechte miteinzubeziehen ist.

Ist bereits bewiesen, dass die Tatsachenbehauptungen falsch und die darauf basierenden Werturteile somit verunglimpfend sind, muss der Suchmaschinenbetreiber allerdings tätig werden und die Auslistung tätigen.

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