Probezeit FAQ

Die arbeitsrechtliche Probezeit bezeichnet einen maximal sechs Monate umfassenden Zeitraum unmittelbar nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, in dem sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber erproben und mit kurzer Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen vom Arbeitsvertrag lösen könne. Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht erreichen uns häufiger Fragen in diesem Zusammenhang, sodass wir versuchen, Ihnen die häufigsten Fragen zu beantworten.

Dauer der Probezeit

Die Probezeit kann gesetzlich nicht länger als sechs Monate vereinbart werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit erkrankt.

Kündigung während Probezeit

Weil dies einen absoluten Schwerpunkt darstellt, gehen wir ausführlicher auf die Problematik der Kündigung innerhalb der Probezeit ein.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Die Kündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in Ausnahmefällen zulässig, die auf die meisten Arbeitsverhältnisse keine Anwendungen finden. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist in der Erprobungszeit ist nicht vorgesehen. Diese Fristen gelten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Abweichungen können natürlich aufgrund eines Tarifvertrages bestehen.

Kündigungsschutz in der Probezeit

Ein Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz besteht während der Probezeit nicht, denn das Gesetz sieht in § 1 Abs. 1 KSchG eine Wartezeit von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit vor, bis der Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz erhält.

Gleichwohl darf auch während dieser Zeit nicht willkürlich oder diskriminierend gekündigt werden. Einen Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber innerhalb der vereinbarten Erprobungszeit jedoch nicht angeben.

Besonders geschützte Personengruppen

Die Kündigung in der Probezeit ist auch aufgrund einer Krankheit möglich. Ebenso nicht besonders geschützt sind Schwerbehinderte, deren besonderer Kündigungsschutz aus § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ebenfalls eine Wartezeit von sechs Monaten nach Begründung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Lediglich Schwangere sind auch in der Probezeit nach § 9 MuSchG besonders geschützt und dürfen nicht gekündigt werden.

Abfindung bei Kündigung

Eine Abfindung werden Arbeitnehmer, die innerhalb der vereinbarten Probezeit gekündigt werden nicht erhalten. Gleichwohl besteht auch hier unter Umständen ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung sowie Bezahlung des noch ausstehenden Gehalts bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Rechtsanwälte für Arbeitsrecht und Beamtenrecht

Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht und Beamtenrecht in Düsseldorf betreuen wir Mandate im gesamten Bundesgebiet. Ein Termin in unseren zentral in Düsseldorf gelegenen Kanzleiräumen ist nicht zwingend notwendig. Für eine unverbindliche Ersteinschätzung erreichen Sie uns telefonisch während unserer Bürozeiten, per E-Mail oder unser Kontaktformular.

Unsere Artikel und Beiträge dienen lediglich der oberflächlichen Information unserer Mandanten und anderer Interessierter und ersetzen keinesfalls eine anwaltliche Beratung.