Urlaub

Das Thema Urlaub sorgt immer wieder für Spannungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. K&S Rechtsanwälte im Arbeitsrecht beantworten Ihre Fragen.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub?

Ja. Der gesetzliche Anspruch ergibt sich aus dem BUrlG. Demnach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen Erholungsurlaub. Je nachdem wie viele Tage der Arbeitnehmer in der Woche arbeitet, kann sein Anspruch also 20, 24 oder weniger Tage bemessen. Diesen Anspruch haben alle Arbeitnehmer, Azubis und arbeitnehmerähnliche Personen. Schwerbehinderte (ab einem Grad der Behinderung von 50) haben zudem Anspruch auf fünf Tage mehr Urlaub, § 208 Abs. 1 SGB IX.

Wann erwirbt man den Urlaubsanspruch?

Den vollen Anspruch auf Urlaub erwirbt man nach sechs Monaten im Betrieb, § 4 BUrlG. Wenn Sie also nach sechs Monaten gekündigt werden, haben Sie Ihren Urlaubsanspruch in vollem Umfang erworben und der Arbeitgeber hat Ihnen dieses Urlaub zu gewähren oder abzugelten. Wenn Sie weniger als sechs Monate dem Betrieb angehören dann wird Ihr Urlaubsanspruch in Zwölfteln berechnet.

Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub so legen wie er will?

Die Wünsche des Arbeitnehmers, wann Urlaub zu gewähren ist, sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, § 7 Abs. 1 BUrlG. Dieses „Berücksichtigen“ ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so weit auszulegen, dass der Arbeitgeber dringliche betriebliche Gründe vorzubringen hat, die der Urlaubsgewährung zum gewünschten Zeitpunkt entgegenstehen. Wenn sich der Arbeitgeber darauf stützt, dass zu dem gewünschten Zeitraum zu viele Arbeitnehmer Urlaub nehmen wollen, so hat er eine Sozialauswahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass bspw. Arbeitnehmern mit Kindern in den Ferienzeiten vorrangig Urlaub zu gewähren ist, es sei denn alle Arbeitnehmer im Betrieb haben Kinder und sind darauf angewiesen.

Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn sein Urlaub nicht oder nicht zur gewünschten Zeit gewährt wird?

In den meisten Fällen genügt schon der (anwaltliche) außergerichtliche Hinweis, dass der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers bzgl. dessen Urlaub zu berücksichtigen hat und für den Fall, dass er diese Wünsche nicht berücksichtigt darlegungs- und beweisbelastet für die dringlichen entgegenstehenden Gründe ist. Im äußersten Notfall wäre die Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht, das den Arbeitgeber dann zur Urlaubsgewährung verpflichtet, in Erwägung zu ziehen.

Wann verfällt der Urlaubsanspruch?

Gemäß dem BUrlG (Bundesrecht) ist der Urlaub grundsätzlich immer in dem Jahr zu nehmen, in dem auch der Anspruch erworben wurde. Wenn dringende betriebliche Gründe oder wichtige Gründe seitens des Arbeitnehmers den Urlaub verhindern, wird der Urlaubsanspruch auf die ersten drei Monate des Folgejahres erweitert.

Dies hielt jedoch einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nur bedingt stand. Der EuGH entschied, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aktiv in die Lage versetzt haben muss, den Urlaub zu nehmen. Zudem muss er den Arbeitnehmer darüber aufklären, dass sein Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt. Wenn er dies unterlässt, geht der Urlaubsanspruch nicht unter. Weil das europäische Recht dem Bundesrecht vorrangig ist, ist der Urlaubsanspruch in den meisten Fällen in das erste Quartal des Folgejahres übertragbar (Übertragungszeit).

Krankheit im Urlaub

Wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Der Jahresurlaub soll dem Arbeitnehmer als Erholung dienen und während er erkrankt ist, kann keine Erholung stattfinden. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schnellstmöglich dem Arbeitgeber zukommen lässt.

Sollte der Arbeitnehmer erkranken während er sich im Urlaub im Ausland aufhält, muss der Arbeitgeber davon sofort benachrichtigt werden und zwar mittels der schnellsten Übertragungsart, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Auf diesem schnellsten Wege muss der Arbeitgeber von der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und von der Adresse, an der sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhält, Kenntnis erlangen.

Obwohl die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden, verlängert sich der Urlaub nicht automatisch. Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs ist gar ein Grund für eine (außerordentliche) Kündigung.

Wenn der Arbeitnehmer langfristig erkrankt und deshalb seinen Erholungsurlaub, wegen fortwährender Arbeitsunfähigkeit, nicht nehmen kann, so bleibt der Anspruch dauerhaft erhalten.

Wann gibt es einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht mehr (ganz) gewährt werden kann. Dann wird der verbleibende Urlaubsanspruch, relativ zum Lohn, in einen Zahlungsanspruch umgerechnet.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte beraten Sie in Düsseldorf und dem gesamten Bundesgebiet im Arbeitsrecht und anderen Rechtsgebieten.