Abfindung

Die Abfindung ist eine außerordentliche Zahlung, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Wegfalls der Lohnzahlung geleistet wird. Wann man als Arbeitnehmer eine Abfindung erhält und die potentielle Höhe der Abfindung erfahren Sie bei uns.

Wann bekommt man eine Abfindung?

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, der einen Arbeitgeber dazu zwingt, seinem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen.

Die Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind vertraglich geregelte Abfindungen (bspw. im Tarifvertrag), freiwillige Zahlungen, zu denen sich der Arbeitgeber vertraglich in einem Aufhebung- oder Abwicklungsvertrag verpflichtet und der Anspruch aus § 1 a KSchG (Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung).

Insbesondere erhalten Sie durch die Kündigungsschutzklage keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Kündigungsschutzklage zielt schließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und somit auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Gleichwohl enden solche Klagen in den meisten Fällen mit einem Abfindungsvergleich.

Höhe der Abfindung?

Dies lässt sich nur schwer pauschal beantworten. Laut einer praxisrelevanten Faustformel veranschlagt man ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.000,00 EUR und einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren würde man eine Höhe von 20.000,00 EUR veranschlagen. Diese Summe kann jedoch aufgrund der Ausgangslage und Verhandlungsposition stark in beide Richtungen variieren.

Welches Gehalt wird für die Berechnung zugrundegelegt?

Um die Höhe derAbfindung zu bestimmen wird stets das aktuelle oder letzte Bruttogehalt veranlagt.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Möglicherweise ja. Gemäß § 158 SGB II ruht das Arbeitslosengeld für die Dauer, in deren Höhe man seine Kündigungsfrist „verkauft“ hat. Wenn Sie also noch 30 Tage Kündigungsfrist gehabt hätten, das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Abfindungsvergleichs jedoch sofort endet, dann ruht Ihr Arbeitslosengeld für 30 Tage. Ruhen bedeutet nicht, dass es verfällt. Der Auszahlungsbeginn wird lediglich nach hinten verschoben.

Auch wird nicht die gesamte Höhe der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es werden maximal 60 % in Anschlag gebracht und dieser Satz kann sich aufgrund von Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit noch stark senken. In einem nächsten Schritt wäre auszurechnen, was Sie pro Tag als Lohn erhalten haben, um den exakten anrechnungsrelevanten Betrag zu ermitteln.

Drohen Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld?

Eine Sperrzeit beträgt in der Regel drei Monate und droht grob gesagt immer dann, wenn der Arbeitnehmer am Verlust seines Arbeitsplatzes die Schuld trägt. Bei Aufhebungsverträgen ist dies in der Regel zu bejahen, weil der Arbeitnehmer sich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses freiwillig entscheidet.

Bei einer Kündigungsschutzklage und anschließendem Abfindungsvergleich droht Ihnen die Verhängung einer Sperrzeit durch das zuständige Arbeitsamt nur dann, wenn im Vergleich von einer verhaltensbedingten Kündigung oder anderen Gründe die Rede ist, die dem Arbeitnehmer konkret die Schuld am Verlust des Arbeitsplatzes zuweisen.

Ist die Abfindung steuerfrei?

Nein. Sie müssen von der Abfindung zwar keine Sozialabgaben abführen, jedoch unterliegt sie der Lohnsteuer. Diese ist vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen.

Das u.U. schlagartig erhöhte Jahreseinkommen kann zu einem höheren Steuertarif führen. Um der Einmaligkeit Rechnung zu tragen, hat sich der Gesetzgeber die Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 S. 2 EStG einfallen lassen.

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