Kurz nach der Trennung stehen die Ehegatten vor vielen Fragen, die teilweise schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen können. Aus diesem Grunde sollten sie sich kurzfristig anwaltlichen Rat suchen. Weil die Fragen und Entscheidungen oft gleich sind, haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten in einem FAQ zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass unsere Beiträge weder die anwaltliche Beratung ersetzen sollen, noch können. Auch ist es nicht immer möglich diese auf aktuellem Stand zu halten.
Häufig gestellte Fragen bei Trennung
Darüber müssen sich die Ehegatten selbst einigen. Es gibt auch keine Faustformel, wonach dem Ehegatten, der die Kinder betreut, die gemeinsame Wohnung zusteht.
Nein, die Ehewohnung steht unter besonderem gesetzlichen Schutz. Auch wenn diese in Ihrem Alleineigentum steht dürfen Sie nicht einfach die Schlösser austauschen oder ein Hausverbot aussprechen. Dasselbe gilt übrigens, falls sie Alleinmieter sind.
Sollten beide Ehegatten Mieter sein, haften auch beide weiterhin für die Miete und andere Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag. Der Auszug eines Ehegatten ändert daran im Verhältnis zum Vermieter nichts.
Grundsätzlich ist dies möglich, allerdings müssen die Eheleute einen getrennten Haushalt führen und dürfen keine wesentliche Beziehung mehr zueinander pflegen; die sog. Trennung von Tisch und Bett. Die Anforderungen an eine Trennung unter einem Dach sind streng.
Haushaltsgegenstände, als die Sachen, die die Ehegatten während der Ehe angeschafft haben und die die Familie zur gemeinsamen Lebensführung benötigte, sind gemeinsames Eigentum und müssen hälftig verteilt werden. Ein Verkauf ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht möglich.
Ein PKW ist kein Haushaltsgegenstand; wurde er allerdings explizit für Familienfahrten angeschafft, gilt die Miteigentumsvermutung; unabhängig davon wer als Halter eingetragen ist.
Das Kindergeld steht immer demjenigen zu, der die Kinder betreut. Zugunsten des anderen Elternteils wird das Kindergeld allerdings beim Kindesunterhalt berücksichtigt.
Unter Umständen ja. Der andere Ehegatte haftet Vertragspartnern auch im Außenverhältnis, wenn es sich um Geschäfte handelt, die ein Ehegatte zur Deckung des Lebensbedarfs eingegangen ist.
Das gemeinsame Sorgerecht für gemeinsame Kinder bleibt auch nach Trennung bestehen. Der betreuende Ehegatte erhält lediglich die Befugnis in sog. Alltagsangelegenheiten alleine zu entscheiden.
Nein, das Trennungsjahr kann aufgrund des Parteiwillens nicht verkürzt werden. Das genaue Datum der Trennung ist rechtlich für eine Vielzahl von Fragen relevant und die Angabe eines falschen Datums kann auch viele negative Konsequenzen mit sich bringen, über die sich die Ehegatten evtl. nicht bewusst sind.
Rechtsanwälte für Familienrecht
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