Abmahnung

Wann eine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt und wann diese möglich ist erfahren Sie bei Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte aus Düsseldorf, Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht.

Wann liegt eine Abmahnung vor?

In den allermeisten Fällen ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht die Anzeige eines Verstoßes gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag, die der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer erklärt. Sie ist in der Regel notwendige Voraussetzung für die verhaltensbedingte Kündigung und eröffnet auch die Möglichkeit, Arbeitnehmer, die speziellen Kündigungsschutz genießen (Schwangere, Schwerbehinderte) verhaltensbedingt zu kündigen.

Damit eine Erklärung als Abmahnung im rechtlichen Sinne durchgeht müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das abgemahnte Verhalten muss konkret beschrieben werden. Der Arbeitgeber muss also genau aufführen, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit, welches Fehlverhalten stattfand.
  2. Der Arbeitgeber muss dieses Fehlverhalten als Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag rügen und den Arbeitnehmer zur Unterlassung / Besserung auffordern.
  3. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer verdeutlichen, dass bei erneuter Zuwiderhandlung die Kündigung droht.

Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, ist es irrelevant, ob das Schreiben anders bezeichnet ist. Es liegt eine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne vor.

Wann kann abgemahnt werden?

Abmahnen kann man ausschließlich steuerbare Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Nicht steuerbares Verhalten, wie etwa eine lange oder oft wiederkehrende Erkrankung, sind demnach nicht abmahnfähig.

Auch muss das Fehlverhalten von erheblicher Natur sein. So sind bloße Lappalien nicht abmahnfähig.

Gibt es eine Frist?

Nein. Auch bereits länger zurückliegendes Fehlverhalten kann schriftlich abgemahnt werden. Eine Frist als solche gibt es diesbezüglich nicht.

Wann verfällt eine Abmahnung?

Sie behält so lange Bestand, wie auch Ihre Wirkung fortbesteht. Wenn sich der Arbeitnehmer bessert und das abgemahnte Verhalten fortan unterlässt und sich beispielsweise fünf Jahre lang keinen Pflichtverstoß mehr zu Schulden kommen lässt, dann ist die Abmahnung nicht mehr das mildere Mittel zur Kündigung. Wenn also die Abmahnung ihre Warnfunktion wegen Zeitablaufs und aufgrund der zugrundeliegenden Umstände verloren hat, kann mit ihr keine verhaltensbedingte Kündigung mehr begründet werden. Eine genaue Frist lässt sich leider nicht festmachen, sodass hier immer der Einzelfall beurteilt werden muss.

Was kann ich gegen eine Abmahnung machen?

Auf gar keinen Fall sollten Sie eine Abmahnung, die Sie für unbegründet halten, einfach so hinnehmen oder gar schriftlich bestätigen. Auch sollten Sie keine spontanen emotionalen Entgleisungen an den Tag legen. Vielmehr gilt es in dieser Situation die Ruhe zu bewahren, Beweise zu sammeln und aufgrund dessen eine strukturierte Gegendarstellung zu verfassen und einzureichen.

Sollte sich Ihr Arbeitgeber weigern, diese zurückzunehmen, so können Sie zur Not auch auf Rücknahme (und Entfernung aus der Personalakte) vor dem Arbeitsgericht klagen.

Gerade weil die Abmahnung oft eine kündigungsvorbereitende Maßnahme darstellt, sollten Sie spätestens jetzt ein Rechtsschutzversicherung abschließen.

Bei Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte prüfen wir Ihre Abmahnung gerne und sollte diese unberechtigt ergangen sein vertreten wir Sie auch (außer-) gerichtlich. Auch bieten wir Arbeitgebern die rechtssichere Gestaltung von Abmahnungen an.