Die Unterhaltsberechnung beim Kindesunterhalt erfolgt aufgrund verschiedener Faktoren und kann nicht pauschal auf jeden Fall angewendet werden. Es muss eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, um den genauen Unterhaltsbetrag ermitteln zu können.
Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsberechnung ist Ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Dies ist nicht identisch mit dem Nettoeinkommen, welches sich aus Ihrer Lohn-und Gehaltsabrechnung ergibt.
Unterhalt für ein minderjähriges Kind
Die Höhe des Unterhaltes für ein minderjähriges Kind ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Um die Düsseldorfer Tabelle verstehen zu können, muss man wissen, dass diese in zehn Einkommensstufen nach Maßgabe des jeweiligen Nettoeinkommens eingeteilt ist. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Darüber hinaus ist das Alter des Kindes (Einstufung in vier Altersstufen) entscheidend um den Betrag des Kindesunterhalts zu ermitteln.
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Elternteil verdient nicht mehr als 1.900 € netto und hat ein fünfjähriges Kind. In diesem Fall beträgt der Kindesunterhalt 369 € (1. Altersstufe). Bei einem achtjährigen Kind beträgt der Kindesunterhalt 424 € (2. Altersstufe).
Bei den in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Beträge handelt es sich um Mindestbeträge, die den allgemeineren Lebensbedarf des jeweiligen Kindes abdecken sollen.
Sollten Sie als Alleinerziehender keinen oder nur unregelmäßig Kindesunterhalt bekommen, haben Sie Anspruch auf den staatlichen Unterhaltsvorschuss. Die jeweilige Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes.
- Kinder im Alter von 0-5 Jahren: 165 €
- Kinder im Alter von 6-11 Jahren: 220 €
- Kinder im Alter von 12-17 Jahren: 293 €
Zu berücksichtigen ist, dass das Kindergeld für das erste Kind in voller Höhe auf den Mindestunterhalt angerechnet wird.
Beispiel: Für ein fünfjähriges Kind erhalten Sie 204 € Kindergeld, sowie einen staatlichen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 165 €, somit insgesamt 369 €.
Wie wird das Kindergeld generell berücksichtigt?
Kindergeld wird unter beiden Elternteilen aufgeteilt. Da ein Elternteil entweder Barunterhalt und er andere Betreuungsunterhalt leistet, muss das Kindergeld hälftig geteilt werden. Grundsätzlich wird Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Der Barunterhaltspflichtige kann dann den zu zahlenden Barunterhaltsbetrag um die Hälfte des Kindergeldes (bei einem minderjährigen Kind somit um 102 €) kürzen.
Unterhaltsberechnung bei volljährigen Kindern
Die Unterhaltspflicht endet nicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das volljährige Kind seine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat, endet die Unterhaltsverpflichtung.
Beachten Sie: Ein 18-jähriges Kind ist grundsätzlich nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Allerdings wird in den Fällen, in denen das volljährige Kind bei einem Elternteil wohnt, der Barunterhaltsanteil des weiter betreuenden Elternteils mit Verpflegung und Unterhalt verrechnet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Barunterhalt besteht nicht.
Für ein volljähriges Kind, das nicht mehr bei einem Elternteil wohnt und eine Schul-oder Berufsausbildung absolviert, beträgt der Unterhalt insgesamt 860 € pro Monat und wird zwischen den Eltern je nach Einkommensverhältnissen aufgeteilt. Absolviert das volljährige Kind keine Schul-oder Berufsausbildung, besteht keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihrem Kind.
Unterhalt im Rahmen des Wechselmodells und Residenzmodells
Beim Wechselmodell lebt das Kind abwechselnd bei einem Elternteil. Dies führt allerdings nicht dazu, dass kein Elternteil mehr Barunterhaltspflichtig ist und nur Betreuungsunterhalt in Form von Verpflegung und Unterkunft leisten kann. Die Höhe des Barunterhalts bemisst sich an den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Eltern. Derjenige Elternteil, der ein höheres Einkommen bezieht, zahlt dem Kind einen vergleichsweisen höheren Unterhalt; derjenige, der weniger verdient, zahlt dementsprechend auch weniger Unterhalt. Das Kindergeld sollte dann entsprechend aufgeteilt werden.
Beim Residenzmodell behält das Kind seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, während der andere Elternteil das Kind zu bestimmten Zeiten sehen kann. In diesem Fall bleibt es bei den herkömmlichen Unterhaltsregelungen. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, gewährt Betreuungsunterhalt; der andere Elternteil bezahlt Barunterhalt.
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