Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensstandards und Vermögensverhältnissen und ist ab der Trennung im rechtlichen Sinne bis zur Rechtskraft der Scheidung zu gewähren. Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte für Familienrecht vertreten und beraten Mandanten bei der Geltendmachung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen.
Voraussetzungen des Trennungsunterhalts
Zunächst ist die Trennung gemäß § 1567 BGB im rechtlichen Sinne Voraussetzung für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt. Dies ist der Fall, sobald zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Sofern die Trennung innerhalb der Wohnung stattfindet, muss eine sog. Trennung von Tisch und Bett vorliegen. Sollte ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausziehen, dürfte diese Voraussetzung zweifelsohne gegen sein.
Sodann muss der Unterhaltsberechtigte bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts sein. Dies ist dann der Fall, wenn er aus eigener Kraft nicht den in der Ehe gewöhnten Lebensstandard aufrecht erhalten kann.
Der Unterhaltspflichtige Ehegatte muss leistungsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn er nach Berücksichtigung des Selbstbehalts und seines eigenen Bedarfs in der Lage ist, Trennungsunterhalt zu zahlen.
Höhe des Trennungsunterhalts
Grundsätzlich steht jedem Ehegatten nach einer Trennung die Hälfte des Ehegatteneinkommens zu. Um den Ehegatten eine Rückkehr in die eheliche Lebensgemeinschaft zu ermöglichen und um zumindest während der Trennungszeit den Übergang für beide Ehegatten zu erleichtern orientiert sich die Höhe des Trennungsunterhalts an den ehelichen Lebens-, Vermögens- und Erwerbsverhältnissen.
Gebrauchsvorteil der eigenen Wohnung
Wenn ein Ehegatte während der Trennung in der gemeinsam erworbenen Ehewohnung zur Alleinnutzung verbleibt, wird ihm dieser Gebrauchsvorteil in angemessener Höhe angerechnet. Dabei handelt es sich allerdings zunächst nicht um einen wirtschaftlichen Vorteil, sodass die ortsübliche Miete als Höhe des Gebrauchsvorteils erst nach Scheidung angerechnet werden kann.
Erwerbsobliegenheit
Von Erwerbsobliegenheit ist die Rede, wenn der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen zumutbar erscheint. Sollte er diese Obliegenheit verletzen, muss er sich evtl. ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Während der Trennungszeit existiert eine solche Erwerbsobliegenheit allerdings nur in wenigen extremen Fällen.
Bis wann ist Trennungsunterhalt zu gewähren?
Dem Berechtigten ist solange Trennungsunterhalt zu gewähren bis dessen Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens aufgehoben ist, die Ehe rechtskräftig geschieden wurde, wenn seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, den Unterhaltsanspruch verwirkt hat, oder mit einem neuen Partner in verfestigter Lebensgemeinschaft zusammenlebt.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Nach Abschaffung des Verschuldensprinzips bei Ehescheidung kommt es darauf im Unterhaltsrecht nicht mehr an. Allerdings ist es möglich, dass Unterhaltsberechtigte ihren Anspruch auf Unterhalt verwirkt haben. So können diese Ansprüche deutlich herabgesetzt werden oder ganz wegfallen, wenn es für den Unterhaltsschuldner eine unbillige Härte darstellen würde, dem eigentlich Berechtigten Unterhalt zu gewähren. Dies ist allerdings nur bei schweren Verfehlungen der Fall und muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Trennungsvereinbarungen
Der vielerorts geäußerte Wunsch, den Trennungsunterhalt mit einer einmaligen Abfindungszahlung abzugelten, oder anderweitig stark zu modifizieren ist nur schwer möglich. Das Gesetz verhindert einen Verzicht auf Trennungsunterhalt, sodass etwaige außergerichtliche Modifizierungen nur in einem gewissen Rahmen möglich sind.
Bundesweite Vertretung im Familienrecht
Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte für Familienrecht beraten und vertreten Mandanten vor Ort in Düsseldorf und bundesweit in Fragen des Unterhaltsrechts und des gesamten Familienrechts.
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Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, noch soll er die anwaltliche Beratung ersetzen.