Zu Beginn des Jahres 2020 trat das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft.Seitdem dürfte der Elternunterhalt für Kinder mit bis zu mittlerem Einkommen kaum noch eine Rolle spielen.
Angehörigen-Entlastungsgesetz
Elternunterhalt wird meist rückwirkend von einem Träger der Sozialhilfe eingefordert. Diese treten in Vorleistung und versuchen sodann (womöglich) unterhaltspflichtige Kinder in Anspruch zu nehmen. Seit Januar 2020 gehen jedoch diese Ansprüche auf Unterhalt nur auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn das unterhaltspflichtige Kind ein Jahreseinkommen von mindestens 100.000 EUR brutto vorweisen kann.
Beachtenswert ist jedoch, dass dies nur für Ansprüche gilt, die nach dem 01.01.2020 übergegangen sein sollen und, dass eine Vermutung zugunsten der Kinder streitet, dass deren Einkommen unter 100.000 EUR liegt.
Dies führt dazu, dass die Behörde eine Offenlegung der Finanzen nur verlangen darf, wenn sie Anhaltspunkte für ein Einkommen über dieser Summe vermutet. Welche Anforderungen an diese hinreichenden Anhaltspunkte geknüpft werden bleibt abzuwarten.
Einkommensermittlung beim Elternunterhalt
Für die Einkommensermittlung ist ausschließlich das Einkommen des leiblichen Kindes heranzuziehen. Das Einkommen des Schwiegerkindes, also der Person, die mit dem unterhaltspflichtigen Kind verheiratet ist, spielt keine Rolle mehr. Insbesondere werden die Einkommen nicht zusammengerechnet und eine verdeckte Schwiegerkindhaftung, beispielsweise über den Wohnvorteil bleibt ebenfalls nun unberücksichtigt.
Relevant ist nur das Einkommen im steuerrechtlichen Sinne, sodass Werbungskosten in Abzug gebracht werden können. Als entscheidender Zeitpunkt für das Jahreseinkommen wird das Jahr der Sozialhilfeleistung zugrundegelegt.
Was ist wenn der Unterhalt vom Elternteil selbst gefordert wird?
Für das ungewöhnliche Szenario, in dem der Elternteil selbst – oder durch einen Betreuer – Unterhalt bei seinen volljährigen Kindern einfordert greift das Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht, weil dieses nur den Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe behandelt.
In diesen Fällen muss sich der Elternteil jedoch darauf verweisen lassen, dass er vorrangig Sozialleistungen zu beanspruchen hat.
Höhe des Elternunterhalts
Die Höhe des Elternunterhalts bestimmt sich nach der aktuellen Lebensstellung der Bedürftigen. Unberücksichtigt bleiben dabei frühere Lebensumstände, die sich aufgrund Todes, Pensionierung oder Heimaufnahme geändert haben. Eventuelle Pflegeheimkosten erhöhen den Bedarf des Elternteils.
Berücksichtigung von Vermögen
Anders als beim Ehegattenunterhalt muss der Bedürftige den Stamm seines Vermögens zur Unterhaltsbestreitung einsetzen. Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang Schenkungen des Bedürftigen an Dritte vor Eintritt seiner Bedürftigkeit. In diesen Fällen ist genau zu prüfen, ob dem Bedürftigen ein Anspruch auf Rückforderung der Schenkung (wegen Verarmung) zustehen könnte. Auch ein solcher Anspruch ist Vermögensbestandteil des Bedürftigen, solange er gegeben ist.
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Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, noch ersetzt er die anwaltliche Beratung.