Die Scheidung: Wichtigste Fragen

Eine gescheiterte Ehe geht in den meisten Fällen mit dem Entschluss, die Ehe durch Scheidung zu beenden, einher. Doch der Ablauf, die Kosten und die Folgen sind nicht jedem auf Anhieb klar.

Es sind oft organisatorische Fragen, die ungeklärt sind, wie beispielsweise die Frage nach dem Scheidungszeitpunkt, der Anwaltspflicht und dem generellen Vorgehen beim Scheidungsantrag.

Wir haben die wichtigsten Aspekte in Bezug auf den Ablauf einer Scheidung für Sie zusammengefasst, damit Sie sich neben dem Entschluss sich Scheiden zu lassen, nicht auch noch mit anderen rechtlichen Problemen auseinandersetzen müssen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Scheidungsantrag einreichen zu können?

Wenn Sie sich entschieden haben, dass Ihre Ehe endgültig gescheitert ist, können Sie durch gerichtliche Entscheidung ein Scheidungsurteil erwirken.

  1. Scheitern der Ehe

Ihre Ehe muss zunächst „gescheitert“ sein, § 1565 BGB.

Eine Ehe ist als gescheitert anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.

Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute das Trennungsjahr hinter sich gebracht haben.

2. Das Trennungsjahr

Leben die Eheleute bereits ein Jahr getrennt, gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 BGB. Gründe für die Scheidung sind in diesem Fall irrelevant.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der also beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind, wird der Trennungszeitpunkt von den Ehepartnern festgelegt, den das Gericht nicht überprüft.

Sollte einer der Eheleute die Scheidung nicht wollen, müssen die Eheleute drei Jahre getrennt leben.

3. Der Scheidungsantrag

Ist die Ehe gescheitert und die Trennungszeiten eingehalten worden, kann ein Ehepartner, vertreten durch einen Rechtsanwalt, einen Scheidungsantrag bei dem für die Ehescheidung zuständigen Gericht einreichen. Der andere Ehegatte muss diesem Antrag nur noch zustimmen.

Was muss beim Trennungsjahr beachtet werden?

Das Trennungsjahr dient der potentiellen Wiederherstellung der Ehe. Den Eheleuten soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich genügend Zeit für die endgültige Entscheidung über das Scheitern der Ehe zu nehmen. Dadurch werden voreilige Entscheidungen im Hinblick auf eine Scheidung vermieden.

Die Trennung kann sowohl außerhalb der Ehewohnung, als auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Leben die Ehepartner während der Trennungszeit gemeinsam in einer Wohnung, sind verschiedene Dinge zu beachten:

  • Trennung der Schlafzimmer
  • Keine gemeinsame Haushaltsführung: getrenntes Einkaufen, getrenntes Wäschewaschen, getrenntes Kochen etc.
  • Eigenständige Bewältigung des Alltags
  • Trennung von Finanzen

Es muss sprichwörtlich eine „Trennung von Tisch und Bett“ nachweisbar erfolgt sein.

Bei einer streitigen Scheidung, bei der die Eheleute mehr als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn sie nachweislich als „zerrüttet“ gilt. Erforderlich ist in diesem Fall jedoch die Mitteilung eines Scheidungsgrundes. Dieser ist im Ernstfall vom Ehepartner, der sich auf den Scheidungsgrund beruft, zu beweisen.

Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, so gilt die Ehe unwiderlegbar als zerrüttet, § 1566 Abs. 2 BGB. Scheidungsgründe oder die Zustimmung beider Eheleute sind nicht erforderlich.

Der Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag kann von einem Ehepartner, der durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, bei dem für die Ehescheidung zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Ohne Scheidungsanwalt können Sie leider keinen Scheidungsantrag einreichen.

Es ist allerdings nicht notwendig, dass beide Ehepartner einen Scheidungsantrag stellen; vielmehr stimmt der andere Ehepartner bei einer einvernehmlichen Scheidung dem Scheidungsantrag des anderen zu.

Wichtig: Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist oft ein Anwalt ausreichend. Dennoch vertritt dieser nicht die Interessen beider Ehepartner gleichzeitig. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es in diesem Fall nicht.

Um Kosten zu sparen, sollte jedoch bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt eingeschaltet werden. Der Ehegatte, der dem Scheidungsantrag zustimmt, braucht in diesem Fall keinen eigenen Anwalt. Es steht ihm aber selbstverständlich frei, jederzeit anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, was jedoch erneut Kosten auslöst.

Beachten Sie: Sowie Sie einen Antrag bei Gericht stellen wollen (Sorgerecht, Unterhalt etc.) oder ein Vergleich geschlossen wird, ist ein eigener Anwalt erforderlich.

Welche Dokumente benötige ich für den Scheidungsantrag?

Für den Scheidungsantrag wird zwingend eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienregister benötigt.

Sollten Sie einen Ehevertrag aufgesetzt oder eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen haben, die Regelungen zum Versorgungsausgleich beinhalten, sind auch diese mit einzureichen.

Bei gemeinsamen Kindern sind Geburtsurkunden erforderlich.

Was wird durch die Scheidung alles geregelt?

Neben der Scheidung an sich wird der Versorgungsausgleich geregelt. Durch den Versorgungsausgleich findet eine Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften statt.

Ausnahmen: Der Versorgungsausgleich wurde durch einen Ehevertrag/eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen oder die Ehe hat nicht länger als drei Jahre gehalten. Im letzteren Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.

Wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, werden den Eheleuten Formulare übersandt, in denen Angaben zur Altersvorsorge gemacht werden müssen. Alles weitere übernimmt das Gericht. Berechnen müssen Sie selbst nichts.

Sollten neben der Scheidung und dem Versorgungsausgleich keine Regelungen zur elterlichen Sorge getroffen werden, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Andernfalls muss das alleinige Sorgerecht beantragt werden.

Darüber hinaus können weitere Familiensachen auf Antrag geklärt werden. Dies betrifft:

Der Ablauf des Scheidungsprozesses

Nachdem der Scheidungsantrag eingereicht wurde und der andere Ehegatte diesem zugestimmt hat, wird ein Scheidungstermin festgesetzt. Zu diesem Termin müssen beide Eheleute persönlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit erscheinen, wobei es in Bezug auf das persönliche Erscheinen einige Ausnahmen gibt.

Es folgt die Frage nach dem Trennungszeitpunkt sowie dem wirklichen Willen, die Ehe auflösen zu wollen. Im Anschluss verkündet der Richter den Scheidungsbeschluss.

Sollte keiner der Eheleute den Scheidungsbeschluss anfechten, wird der Scheidungsbeschluss nach Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig. Das Scheidungsverfahren ist dann abgeschlossen. Ihre Ehe ist dann endgültig geschieden.

Was kostet eine Ehescheidung?

Die Kosten für eine Ehescheidung hängen von vielen unterschiedlichen Faktoren ab und sind für jeden Einzelfall zu berechnen.

Es muss zwischen Gerichts- und Anwaltskosten unterschieden werden.

Die Scheidungskosten berechnen sich anhand eines Verfahrenswertes, der sich aus verschiedenen Faktoren zusammensetzt.

Berechnungsgrundlage ist zunächst das Nettoeinkommen beider Eheleute.

Beispiel: Beide Eheleute verdienen zusammen 3.000 € netto. Die Ehe hat fünf Jahre gehalten, Kinder sind nicht vorhanden. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt (angesetzt wird ein Mindestwert in Höhe von 1.000 €).

Der Verfahrenswert beträgt in diesem Beispiel insgesamt 10.000 € (3.000 € x 3 + 1.000 €).

Die Anwaltskosten belaufen sich in diesem Fall auf 1.638,85 €. Hinzu kommen 482,00 € Gerichtskosten.

Der Verfahrenswert ändert sich, sowie Vermögen vorhanden ist, Unterhalt gezahlt wird oder gemeinsame Kinder vorhanden sind. Auch die Durchführung des Zugewinnausgleichs erhöht den Verfahrenswert. Gleiches trifft zu, wenn Regelungen in Bezug auf die gemeinsame Wohnung/das gemeinsame Haus oder Hausrat getroffen werden müssen.

Sprechen Sie den Rechtsanwalt vorher auf die Höhe der Kosten an. Meist ist es möglich eine erste Einschätzung über anfallende Kosten abzugeben.

Der Entschluss für eine Scheidung sollte wohl überlegt sein. Gerne beraten wir Sie zum Thema Ehescheidung und vertreten Sie im Scheidungsprozess.

Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte aus Düsseldorf vertreten und beraten Sie in sämtlichen Belangen des Familienrechts. Während unserer Öffnungszeiten können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren. Alternativ können Sie sich auch jederzeit über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung setzen.