Kindesunterhalt 2024: Die neue Düsseldorfer Tabelle

Seit 2024 gilt die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle, die als Richtlinie für den Kindesunterhalt 2024 (minderjährig und volljährig) dient. Sowohl Unterhaltsschuldner als auch Berechtigte sollten unbedingt prüfen, ob die Unterhaltszahlungen anzupassen sind.

Beachte: Aufgrund der Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle 2024 können die monatlichen Unterhaltszahlungen anzupassen sein. Sowohl der Unterhaltsschuldner als auch der Unterhaltsberechtigte sollte hierbei unbedingt eine Prüfung der Unterhaltshöhe vornehmen.

Im Falle einer Trennung stellt sich grundsätzlich die Frage, ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist. Derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ist verpflichtet, Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

Beachte: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt erfüllt seine Unterhaltspflichten durch Naturalien; der jeweils andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

Kindesunterhalt 2024 für ein minderjähriges Kind

Sofern Sie zur Zahlung von Unterhalt für ihr Kind verpflichtet sind, richtet sich der Kindesunterhalt 2024 nach Ihren Einkommens-/Vermögensverhältnissen nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle.

Wichtig: Ob die Kindeseltern verheiratet waren, ist für die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht relevant.

Der Mindestunterhalt für ein Kind zwischen 0 und 5 Jahren beträgt in der ersten Einkommensstufe (unterhaltsrelevantes Einkommen bis 2.100,00 EUR) derzeit 355,00 EUR.

Sofern der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann, könnte ein sog. Mangelfall vorliegen. Ein Mangelfall ist dann gegeben, wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, den vollen Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Liegt ein Mangelfall vor, wird der zu zahlende Unterhalt reduziert, damit die Existenz des Unterhaltsschuldners gesichert werden kann.

Wichtig: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200,00 EUR; bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450,00 EUR.

Sofern ein Mangelfall tatsächlich vorliegt, ist die Beantragung des Unterhaltsvorschusses möglich.

Kindesunterhalt 2024 für ein volljähriges Kind

Die Unterhaltszahlungsverpflichtung endet nicht automatisch mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Eltern sind verpflichtet, Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung zu zahlen.

Der monatliche Unterhaltsbetrag für ein volljähriges Kind, dass nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, beläuft sich auf insgesamt 930,00 EUR (ab 2024). Dieser Betrag beinhaltet Kosten für die Unterkunft sowie umlagefähige Nebenkosten in Höhe von 410,00 EUR.

Beachte: In dem Bedarfsbetrag von 930,00 EUR sind keine Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

Sofern das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles wohnt, bemisst sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts anteilig nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern.

Sonder- und Mehrbedarf

Es kann vorkommen, das ein besonderer Bedarf für das Kind entsteht, der nicht vom Tabellenunterhalt (Düsseldorfer Tabelle 2024) gedeckt ist und zusätzlich zu den monatlichen Zahlungen zu leisten ist. Hierbei handelt es sich um Sonder- oder Mehrbedarf für das Kind.

Neben der Unterhaltszahlung nach der Düsseldorfer Tabelle können zusätzliche regelmäßige oder außergewöhnlich hohe Kosten für das Kind zu zahlen sein. Diese Kosten können sich auf Sonder- oder Mehrbedarf beziehen.

I. Sonderbedarf

Sonderbedarf ist grundsätzlich dann gegeben, wenn unregelmäßige und über den normalen Bedarf hinausgehende Kosten entstehen, die auch nicht durch eine angemessene Rücklagenbildung angespart oder vom laufenden Unterhalt gezahlt werden können.

Beispiele, in denen Sonderbedarf grundsätzlich angenommen werden kann:

  • Kosten für die Erstausstattung
  • Kosten für eine Sehhilfe
  • Zahnarztkosten/Kosten für Kieferchirurgie
  • Umzugskosten
  • unvorhergesehene Arzt- und Arzneikosten

Beachte: Kleidung, Möbel und Kosten für den Urlaub stellen keinen Sonderbedarf dar.

Sonderbedarf kann bis zu einem Jahr nach Entstehung gegenüber dem jeweils anderen Elternteil geltend gemacht werden.

II. Mehrbedarf

Mehrbedarf liegt bei regelmäßig anfallenden Kosten vor, die die üblichen Kosten des Lebensbedarfs übersteigen. Auch in diesem Falle sind Kosten zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu zahlen. Auch die Kosten für Mehrbedarf tragen beide Elternteile anteilig nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen.

Beispiele, in denen Mehrbedarf grundsätzlich angenommen werden kann:

  • Kosten für den Kindergarten/KiTa
  • Studiengebühren
  • Beiträge zur privaten Krankenversicherung
  • Mehrkosten aufgrund einer Behinderung/gesundheitliche Dauerbehandlung

Wichtig: Erst ab Verzugssetzung (Aufforderung zur Zahlung von Mehrbedarf/Aufforderung zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse) kann Mehrbedarf – auch rückwirkend – gefordert werden.

Gerne beraten und vertreten wir Sie bundesweit bei Fragen rund um das Thema Kindesunterhalt 2024. Wir stehen Ihnen sowohl telefonisch als auch über unser Kontaktformular zur Verfügung. Schreiben Sie uns gerne auch eine E-Mail.

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