Auch wenn der Ehevertrag auf den ersten Blick einen negativen Beigeschmack hat, ist es oft ratsam einen solchen Vertrag bei der Eheschließung aufzusetzen, denn im Falle einer Trennung oder Scheidung schützt dieser vor oft langen gerichtlichen Auseinandersetzungen und sichert zugleich die persönlichen und finanziellen Interessen der Vertragsparteien.
Doch was kann durch einen Ehevertrag geregelt werden?
Grundsätzlich herrscht auch bei einem Ehevertrag der Grundsatz der „Vertragsfreiheit“. Allerdings muss beachtet werden, dass es gesetzliche Regelungen gibt, die nicht umgangen werden können. Diese Fallstricke, die einen Ehevertrag unwirksam werden lassen, können durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts umgangen werden. Lassen Sie sich am besten umfassend beraten.
Beachten Sie: Ein Rechtsanwalt ist für den Ehevertrag nicht zwingend erforderlich. Damit alle individuellen Gegebenheiten umfassend berücksichtigt werden, sollten Sie allerdings einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Hinweis: Der Ehevertrag bedarf zwingend einer notariellen Beurkundung, § 1410 BGB!
Güterstandsvereinbarung
Sollten Sie keinen Ehevertrag aufsetzen, gilt für Sie nach der Scheidung der gesetzlich vorgesehene Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass nach oder bei Scheidung jeder Ehegatte einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellen kann. Dabei wir der Vermögenszuwachs beider Ehegatten während der Ehezeit bewertet und derjenige, der mehr Zuwachs erfahren durfte, muss die Hälfte der Differenz an den weniger vermögenden Ehegatten zahlen.
Diesen Güterstand können Sie ändern und entweder Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dabei ist die Gütertrennung aktuell nur noch in Ausnahmefällen angemessen. Weitaus häufiger wird stattdessen ein Zugewinnausgleich unter Lebenden ausgeschlossen.
Unterhaltsansprüche
Im Ehevertrag kann vorab geregelt werden, wer unterhaltspflichtig ist und wer mit der Versorgung der gemeinsamen Kinder beauftrag wird. Relevanter sind entsprechende Regelungen jedoch bei Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Versorgungsausgleich
Ohne eine Regelung zum Versorgungsausgleich im Ehevertrag, findet nach der Scheidung ein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften statt.
Ausnahme: Die Ehe bestand nicht länger als drei Jahre.
Insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs muss darauf geachtet werden, dass durch die Vereinbarung keine evident einseitige und durch individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht. Schließlich ist es Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs, etwaige Versorgungslücken im Alter (Altersarmut) zu verhindern.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein güterrechtliche Vereinbarung, wie bspw. auch ein Ehevertrag, die jedoch anlässlich einer Trennung aufgesetzt wird.
Dadurch wollen Paare und Ex-Paare vor allem die Möglichkeit eines gerichtlichen Zugewinnausgleichs verhindern und eine gütliche Einigung finden. Diese geht meistens mit einer Abfindungszahlung an den weniger vermögenden Ehegatten einher.
Auch Unterhaltsansprüche und der Versorgungsausgleich können bis zu einem gewissen Grad geregelt und ausgeschlossen werden.
Wie lange dauert ein Ehevertrag?
Die Dauer der Gestaltung kommt ganz auf die konkreten Wünsche der Mandanten an. Dabei wird in einem ersten Beratungsgespräch zunächst festgestellt, welche Rechtsfolgen gewünscht sind. In den meisten Fällen will ein Ehegatte sein Vermögen oder bestimmte Vermögensgegenstände (bspw. eine geerbte Immobilie) schützen. Wenn die Ziele der Vertragsgestaltung klar herausgearbeitet sind, wird ein erster Entwurf aufgesetzt, der den oder dem Ehegatten zur Durchsicht zugeht. In einigen Fällen treten neue Zielsetzungen hinzu, die die Gestaltung erheblich verlängern. Im Ergebnis kann die Vertragsgestaltung von wenigen Wochen bis zu Monaten dauern.
Hinzu kommt natürlich noch die Dauer, die die notarielle Beurkundung in Anspruch nimmt, auf die wir keinen Einfluss haben.
Was kostet ein Ehevertrag?
Die Vertragsgestaltung, ob Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung, wird bei uns nach Stundensatz, in einfach gelagerten Fällen nach Pauschale abgerechnet. Die Notarkosten richten sich nach dem Gegenstandswert des Vertrages. Die Kosten lassen sich demnach nicht allgemeingültig festlegen. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs besprechen wir jedoch gerne mit Ihnen den ungefähren Aufwand und die daraus resultierenden Kosten.
Gerne beraten wir Sie umfassend bei der inhaltlichen Gestaltung Ihres Ehevertrages oder Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular, schreiben Sie uns per E-Mail oder rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten an, um ein erstes Beratungsgespräch zu vereinbaren.