Mit einer Kündigungsschutzklage verfolgen Sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht.
Wann macht die Kündigungsschutzklage Sinn?
Das gerichtliche Vorgehen gegen eine Kündigung macht vor allem dann Sinn, wenn das KSchG anwendbar ist und die Kündigung entweder offensichtlich unwirksam ist oder ernste Zweifel an der Wirksamkeit bestehen. Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung lohnt sich die Kündigungsschutzklage vor allem dann, wenn kein Kündigungsgrund genannt wurde.
Das Arbeitsrecht wird wie kein anderes Rechtsgebiet durch die Rechtsprechung geprägt, weshalb es bei jeder Kündigung sinnvoll ist, sich bzgl. der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage anwaltlich beraten zu lassen.
Frist beachten!
In jedem Fall müssen Sie die dreiwöchige Frist nach Erhalt der Kündigung beachten. Sollte diese ablaufen, ohne dass Sie Klage eingereicht haben, so ist die Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen. In einigen wenigen Fällen, nämlich wenn Sie unverschuldet an der Klageerhebung verhindert waren, ist diese auch nach den drei Wochen möglich.
Auch wichtig ist, dass Sie Ihre Arbeitsleistung nach der Kündigung dem Arbeitgeber weiterhin anbieten. Sollten Sie also nicht krankgeschrieben sein, müssen Sie dem Arbeitgeber signalisieren, dass Sie Ihre Arbeit verrichten wollen. Schließlich wird mit der Kündigungsschutzklage der Antrag verfolgt, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird. Dementsprechend müssen Sie sich auch verhalten. Der Arbeitgeber wird in den meisten Fällen eine Weiterbeschäftigung ablehnen oder Sie freistellen.
Ablauf des Verfahrens
Das Kündigungsschutzverfahren ist in den meisten Fällen sehr schnell beendet. In der Regel erhalten Sie nach Zugang der Klage einen Termin innerhalb der nächsten zwei Wochen. Dieser erste Termin nennt sich Güteverhandlung und wie der Name schon vermuten lässt, wird hier durch das Gericht auf einen Vergleich, also eine Einigung, hingewirkt. Dieser Vergleich enthält meistens eine Abfindung für den Arbeitnehmer und im Gegenzug die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die meisten Verfahren enden in der Güteverhandlung. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, weil die Vorstellungen bzgl. einer Abfindung zu weit auseinanderliegen, sich eine Partei nicht vergleichsbereit zeigt oder der Arbeitnehmer ernsthaft die Weiterbeschäftigung anstrebt, so kommt es zu einem Kammertermin. Weil hier beiden Seiten Zeit zum schriftlichen Vortrag gewährt wird, kann sich der Kammertermin deutlich länger hinziehen.
Abfindung
Wie bereits erwähnt, enden die meisten Kündigungsschutzklagen mit einer Abfindung. Wenn man sich das beschädigte Vertrauensverhältnis der Parteien vor Augen führt, ist ein solches Ende meistens die bessere Alternative.
Die höhe der Abfindung variiert natürlich stark aufgrund der Verhandlungspositionen der beiden Parteien und dem Verhandlungsgeschick der beteiligten Rechtsanwälte, es gibt allerdings einen ungefähren Richtwert, der sich wie folgt berechnet:
Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Wenn Sie also seit 20 Jahren in dem Betrieb arbeiten und dort 4.000 EUR Brutto verdient haben, so beliefe sich die Abfindung laut der Faustformel auf 40.000 EUR.
Kosten der Kündigungsschutzklage
Die Kosten einer Kündigungssschutzklage berechnen sich anhand des Gegenstandswert, der dort jedenfalls bei einem Quartalsbruttogehalt anzusiedeln ist, sprich drei Monatsgehältern. Wenn zudem noch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis eingefordert wird, erhöht sich der Streitwert um ein weiteres Bruttomonatsgehalt.
Anhand des so ermittelten Gegenstands- oder Streitwerts können Sie mithilfe des Prozeskostenrechners des Deutschen Anwaltverein (DAV), die voraussichtlichen Kosten berechnen.
Die Gerichtsgebühren sind beim Arbeitsgericht geringer als bei der anderen Gerichtsbarkeit und in vielen Fällen (bspw. Einigung durch Vergleich) müssen Sie überhaupt keine Gerichtsgebühren zahlen.
Bitte beachten Sie, dass Sie in Verfahren erster Instanz vor den Arbeitsgerichten Ihre eigenen Kosten zu tragen haben. Dies befreit den (überwiegend) klagenden Arbeitnehmer von der Angst, die Anwaltskosten der Gegenseite im Falle der Niederlage tragen zu müssen. Andererseits erhalten Sie natürlich auch keine Erstattung im Falle des Obsiegens.