Nachehelicher Unterhalt

Im Verhältnis zum Trennungsunterhalt stellt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) einen eigenen Anspruch dar, der konkret eingefordert werden muss. Auch wird nachehelicher Unterhalt – im Gegensatz zum Trennungsunterhalt – nicht ohne weiteres gewährt.

Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung

Um dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung zu tragen, wurde der nacheheliche Unterhalt im Jahr 2008 reformiert. Der fortan geltende Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung wurde in § 1569 BGB ausdrücklich festgehalten, sodass sich die Ehegatten nachehelichen Unterhalt nur in Ausnahmefällen schulden. Diese Ausnahmefälle sind vereinfacht und nicht abschließend im Folgenden erläutert.

Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung

Gemäß § 1570 BGB kann der betreuende Ehegatte von dem barunterhaltspflichtigen Ehegatten, mindestens für die ersten drei Lebensjahre des Kindes, Betreuungsunterhalt fordern. Für die ersten drei Lebensjahre gilt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt uneingeschränkt. Nach dieser Zeit kann nur noch Betreuungsunterhalt gefordert werden, wenn entweder in der Person des Kindes oder des betreuenden Ehegatten Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen.

Allerdings gilt nach diesen drei ersten Lebensjahren des Kindes der Vorrang der Fremdbetreuung. So hat das Kind auch das grundsätzliche Recht darauf, eine Tageseinrichtung zu besuchen. Der betreuende Ehegatte kann sich also nicht darauf stützen, dass er oder sie das Kind lieber selbst betreuen möchte, soweit eine verlässliche und zumutbare Möglichkeit der Fremdbetreuung besteht.

Altersunterhalt

Nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) wird nach § 1571 BGB auch dann gewährt, wenn dem Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung oder bei Beendigung der Kinderpflege, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Maßgeblich für den Altersunterhalt ist dabei grundsätzlich die Regelaltersgrenze, also das gewöhnliche Renteneintrittsalter.

Besonders kritisch ist die Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme, wenn der Unterhaltsberechtigte zwischen 50 und 60 Jahren alt ist und ehebedingt viele Jahre nicht gearbeitet hat. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Wichtige Kriterien dabei sind unter anderem, ob ein Einstieg in den jeweiligen Beruf / die jeweilige Branche noch gelingt. Dies wird in vielen Fällen nicht möglich sein, dennoch ist in dieser Zeitspanne eine vorsichtige Auslegung und strikte Beurteilung des konkreten Sachverhalts geboten.

Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit

Nach § 1572 BGB wird nachehelicher Unterhalt gewährt, wenn der Berechtigte im Einsatzzeitpunkt aufgrund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Krankheit kann auch schon vor Beginn der Ehe vorgelegen haben, muss jedoch kausal für die Erwerbsunfähigkeit sein. Sofern eine andere angemessene Tätigkeit ausgeübt werden kann, besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit nicht. Für die Krankheit als Ursache der verminderten Erwerbsfähigkeit oder gar Erwerbsunfähigkeit ist der Berechtigte beweisbelastet und unterliegt zudem einer Therapieverpflichtung.

Erwerbslosenunterhalt und Aufstockungsunterhalt

Sofern keine der vorgenannten Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gegeben sind und der Berechtigte nach der Scheidung trotz redlicher und intensiver Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, so ist ihm nachehelicher Unterhalt zu gewähren.

Aufgrund der dem nachehelichen Unterhalt zugrundeliegenden Erwerbsobliegenheit des Berechtigten, trägt dieser auch die Beweislast für intensive Bemühungen bei der Suche einer Arbeitsstelle. Auch trägt er die Beweislast dafür, dass ihm mögliche Arbeitsstellen nicht zumutbar sind. Auch die Annahme einer Nebentätigkeit kann dabei zumutbar sein, ebenfalls die Aufstockung bei einer Teilzeitstelle.

Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann er Berechtigte einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegenüber dem Unterhaltsgläubiger haben, wenn dieser zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt bzw. ausüben könnte, dieser aber kein Einkommen in einer Höhe generieren, das dem Maß des Unterhalts entspricht.

Ausbildungsunterhalt

Nach § 1575 BGB kann der Unterhaltsberechtigte vom Pflichten nachehelichen Unterhalt verlangen, obwohl er einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dies gilt dann, wenn der Ehegatte einer Ausbildung nachgeht, die eine Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten mit sich bringt und ohne die Ehe, diese Verbesserung schon früher erreicht hätte.

Der anspruchsstellende Ehegatte muss dazu während der Ehe oder in Erwartung der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder die Ausbildungsaufnahme unterlassen haben. Auch muss die Ausbildung, die nach der Ehe aufgenommen wird, die Möglichkeit eröffnen, den eigenen Unterhalt zu sichern.

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