Der Zugewinnausgleich dient der gerechten Verteilung des während der Ehezeit hinzugewonnenen Vermögens zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung.
Hat einer der Eheleute mehr Vermögen während der Ehe hinzugewonnen, wird der Überschuss bei Gegenüberstellung des Vermögenszuwachses hälftig geteilt.
Soll der Zugewinn bei der Scheidung ermittelt werden, erfolgt dies durch eine Vermögenssaldierung, d.h. jeder Vermögenswert wird in die Berechnung mit einbezogen.
Zur Berechnung des Zugewinns, ist sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen relevant. Übersteigt das Endvermögen eines Ehepartners sein Anfangsvermögen, wird der Überschuss die Berechnungsgrundlage für die spätere Verteilung. Das Gesetz sieht vor, dass grundsätzlich beide Eheleute vom Vermögenszuwachses des jeweils anderen teilhaben sollen.
Der Zugewinnausgleich wird durchgeführt, wenn keine andere güterrechtliche Regelung, bspw. durch Ehevertrag, geregelt wird. Sollten Sie in Ihrem Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft festgelegt haben, wird kein Zugewinn zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Durch den Ehevertrag kann auch geregelt werden, dass bestimmte Gegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
Wichtig: Der Ausgleich erfolgt in Form einer einmaligen Geldzahlung.
Das Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der einzelne Ehegatte bei Eintritt in den Güterstand (Tag der standesamtlichen Eheschließung) besaß, § 1374 BGB.
Für die Berechnung des Anfangsvermögens sind sowohl Aktiva als auch die Passiva relevant; das Anfangsvermögen kann somit auch negativ sein.
Beispiel: Ehemann A hatte am Tag der Eheschließung ein Vermögen, das aus einem Grundstück im Wert von 50.000 € bestand. Gleichzeitig hatte er Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 80.000 €. Sein Anfangsvermögen betrug somit minus 30.000 €.
Beachten Sie: Schenkungen, Erbschaften oder auch Vermögensüberlassungen unter Lebenden im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Lage, die nach Eintritt in den Güterstand anfallen, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Das Endvermögen
Das Endvermögen ist das Vermögen, welches bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist, § 1375 BGB.
Der Güterstand kann durch verschiedene Ereignisse beendet werden, wie etwa durch :
- Scheidung oder Aufhebung der Ehe
- Tod eines Ehegatten
- ehevertragliche Aufhebung
- Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Das Endvermögen wird nach denselben Bewertungsgrundsätzen ermittelt, wie das Anfangsvermögen. Somit kann das Endvermögen auch negativ ausfallen.
Achtung: Obwohl sowohl Anfangs- als auch Endvermögen negativ sein können, gibt es keinen negativen Zugewinn. Dieser ist mindestens 0!
Beispiel:
Wie oben. Im Zeitpunkt der Scheidung hatte das Grundstück des Ehemannes einen Wertanstieg um 10.000 €, ist somit nun insgesamt 60.000 € wert. Seine Kreditverbindlichkeiten haben sich auf 70.000 € vermindert. Sein Endvermögen beträgt somit minus 10.000 €. Obwohl die beiden Vermögensbilanzen negativ sind, hat der Ehemann aber einen Zugewinn gemacht. Sein Endvermögen übersteigt sein Anfangsvermögen um 20.000 €
Hätte die Ehefrau in diesem Beispiel ein Anfangsvermögen von 30.000 € und ein Endvermögen von 100.000 €, also einen Zugewinn von 70.000 €, so betröge der Ausgleichsanspruch des Ehemannes 25.000 € (70.000 € -20.000 € / 2).
Die Ermittlung des Zugewinns
Bei der Ermittlung des Zugewinns ist es zunächst erforderlich die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Eheleute genau zuzuordnen. Oft wird das Vermögen der Eheleute nicht getrennt gehalten, sodass es im Nachhinein schwierig wird, die Vermögenswerte der einzelnen Eheleute aufzuschlüsseln. Dies betrifft vor allem den gemeinsamen Hauskauf, gemeinsam gehaltene Konten oder auch die gemeinsame Aufnahme eines Darlehens.
Bei der Vermögensauseinandersetzung kann Ihnen ein Rechtsanwalt behilflich sein.
Mein Ehegatte versucht sein Endvermögen bewusst zu schmälern, was nun?
Im Falle von Handlungen mit Benachteiligungsabsicht, ist die Vermögensminderung bei der Ermittlung des Endvermögens nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft Fälle, in denen ein Ehegatte versucht, eine bewusste Erhöhung des eigenen Zugewinnausgleichsanspruchs verbunden mit der Verringerung der Ausgleichspflicht, herbeizuführen.
Wie wird das Vermögen konkret ermittelt?
Beide Ehegatten sind einander zur Auskunft über den Bestand ihres Vermögens verpflichtet, § 1379 BGB. Dies betrifft sowohl das End- als auch das Anfangsvermögen. Auch das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung unterliegt der Auskunftspflicht.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zum Thema Zugewinnausgleich. Dies betrifft sowohl die Regelung innerhalb eines Ehevertrages, als auch die Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung.
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