Das Umgangsrecht

Im Falle einer Trennung oder Scheidung stellt sich oft die Frage nach dem Umgang – auch „Besuchsrecht“ – desjenigen Elternteils, bei dem das minderjährige Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht hat.

Die konkrete Ausgestaltung des Umgangs sollte sich stets nach dem Wohle des Kindes richten.

Eine Umgangsregelung zwischen den Eltern kann zunächst durch eine einvernehmliche Regelung bestimmt werden. Können sich die Eltern allerdings nicht über eine Umgangsregelung einvernehmlich einigen, so besteht die Möglichkeit, eine diesbezügliche Vereinbarung über das zuständige Jugendamt oder das Familiengericht zu erlangen.

Eine Umgangsregelung zeigt auf, wann der Umgangsberechtigte Elternteil Umgangskontakte – auch während der Ferien, Feiertage sowie Geburtstage – mit seinem Kind haben kann.

Beachten Sie: Es gibt nicht nur ein Recht zum Umgang sondern auch eine Pflicht. Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind dauerhaft lebt, kann somit auch beantragen, dass regelmäßiger Umgang mit dem anderen Elternteil stattfinden muss.

Wer gehört zum Personenkreis der Umgangsberechtigten?

Neben den Kindseltern selbst, können auch Geschwister, Halbgeschwister sowie Großeltern von ihrem Umgangsrecht Gebrauch machen, § 1685 Abs. 1 BGB.

Achtung: Stiefgeschwister haben kein Umgangsrecht.

Darüber hinaus kann ein Umgangsrecht für Urgroßeltern, Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen sowie sowie den Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben, § 1685 Abs. II BGB, sofern diese enge Bezugspersonen des minderjährigen Kindes sind und für dieses tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, sog. „sozial-familiäre Beziehung“.

Umgangsberechtigt kann auch ein privater Samenspender als leiblicher Vater des Kindes sein; auch wenn das Kind in der Zwischenzeit adoptiert worden sein sollte.

Welche Modelle kommen beim Umgang in Betracht?

Residenzmodell

In der Regel sehen Umgangsvereinbarungen vor, dass Umgangskontakte 14-tägig jeweils am Wochenende stattfinden. Hierbei handelt es sich um das sog. Residenzmodell. Zusätzlich findet in der Regel eine hälftige Teilung der KiTa- oder Schulferien statt. Die Eltern sind in der Ausgestaltung der Umgangskontakte allerdings frei.

Der grundsätzliche Ort der Besuchskontakte ist die Wohnung des Umgangsberechtigten. Dieser holt das Kind vom jeweils anderen Elternteil für Umgänge ab und bringt es zu einer fest geregelten Zeit wieder zurück nach Hause zum anderen Elternteil.

Nestmodell

Bei diesem Umgangsmodell wird der Umgang mit dem gemeinsamen Kind abwechselnd in einer Wohnung wahrgenommen. Das heißt: Findet Umgang mit dem Umgangsberechtigten statt, verlässt der jeweils andere Elternteil die Wohnung und kehrt erst nach Umgangsende wieder zurück. Das minderjährige Kind wird bei diesem Umgangsmodell somit nur in einer Wohnung betreut.

Wechselmodell

Beim sog. Wechselmodell (auch: paritätisches Wechselmodell) gestalten sich die jeweiligen Umgangszeiten der Kindseltern zu gleichen Anteilen, d.h.: dass Kind lebt zu gleichen Teilen abwechselnd bei der Kindesmutter und beim Kindesvater. Hat das Kind jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt überwiegend im Haushalt eines Elternteils mit äußerst häufigen Umgangskontakten mit dem jeweils anderen Elternteil (ausgedehntes Umgangsrecht) so spricht man vom sog. „unechten Wechselmodell“.

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