Bei einer Ehescheidung steht neben dem Scheidungsantrag auch noch die Frage offen, was mit der gemeinsamen Ehewohnung und den gemeinsam angeschafften Hausrat passiert und wem dieser gehört.
Bei der Verteilung von einzelnen Vermögensgegenständen ist es ratsam einen unbeteiligten Dritten einzuschalten, der die Sache objektiv und mit genügend Distanz betrachten kann.
Was gehört zum Hausrat?
Zum Haushalt gehören grundsätzlich alle Gegenstände, die die Eheleute während ihrer gemeinsamen Ehezeit gemeinsam angeschafft haben und die der gemeinsamen Lebensführung gedient haben.
Beispiel: Möbel, Geschirr, Besteck, Kunstgegenstände, geleaste und gemietete Gegenstände, etc.
Es kommt bei der Aufteilung des Hausrates nicht darauf an, wer die Gegenstände angeschafft hat, oder in wessen Eigentum die Gegenstände stehen. Einzig entscheidend ist, ob die Gegenstände der gemeinsamen Lebensführung gedient haben.
Nicht zum Hausrat gehören Luxusgegenstände, deren Nutzung nicht auf die gemeinsame Lebensführung gestützt ist, sondern beispielsweise als Vermögenswert angeschafft wurde. In diesem Fall kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an.
Gegenstände, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten angehört haben, zählen ebenfalls nicht zum Hausrat.
Gehört der PKW zum Hausrat?
Der PKW ist nur dann dem Hausrat zuzuordnen, wenn dieser als Familien-PKW angeschafft wurde und von beiden Eheleuten gleichermaßen zur gemeinsamen Lebensführung angeschafft wurde. Hat ein Ehegatte einen PKW angeschafft und lässt den anderen diesen gelegentlich nutzen, ist davon auszugehen, dass der PKW nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern für den persönlichen Gebrauch nur eines Ehegatten angeschafft wurde.
Gehört die Einbauküche zum Hausrat?
Bei einer Einbauküche handelt es sich üblicherweise um eine fest mit dem Gebäude verbundene Küche. Um zum Hausrat zu gehören, muss der Gegenstand beweglich sein, als tatsächlich hinfortgeschafft werden können. Dies ist bei einer Einbauküche nicht der Fall, es sei denn, diese lässt sich einfach wieder ausbauen und in einer anderen Wohnung wieder einbauen.
Gehört das gemeinsame Haustier zum Hausrat?
Wurde das Haustier gemeinsam angeschafft, kommt es darauf an, wer die Hauptbezugsperson des Haustieres ist. Nicht entscheidend kann sein, wer sich besser um das Tier gekümmert hat oder wer es gefüttert hat.
Bei der Verteilung von Haustieren sind verschiedene Faktoren entscheidend, die je nach Einzelfall variieren. Lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag zum Thema: „Wem gehört der gemeinsam angeschaffte Hund nach der Trennung oder Scheidung?“
Wie läuft die Aufteilung des Hausrates ab?
Nach § 1568b Abs. 2 BGB wird vermutet, dass während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände beiden Ehegatten gehören.
Bei der Aufteilung des Hausrates sind dennoch zunächst die Eigentumsverhältnisse zu klären. Dies heißt allerdings noch nicht, dass auch der Eigentümer den entsprechenden Gegenstand nach der Trennung oder Scheidung behalten kann.
- Steht ein Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, kann dieser ihn nach Trennung mitnehmen, es sei denn der andere Ehegatte benötigt diesen Gegenstand zwingend für die Führung des eigenen Haushalts. In diesem Fall kann eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung angedacht werden; der Alleineigentümer kann dann aber eine Vergütung für die vorübergehende Nutzung verlangen.
- Steht ein Gegenstand dagegen im gemeinsamen Eigentum der Eheleute, muss eine Verteilung des Hausrats nach einer Trennung nach Billigkeitserwägungen vorgenommen werden. Hierbei ist beispielsweise heranzuziehen, bei welchem Ehepartner gemeinsame Kinder leben, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Auch hier kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.
Wichtig: Während der Trennungszeit kommt lediglich eine vorläufige Aufteilung des Hausrats in Betracht.
Nach der Scheidung kann Hausrat, welcher im Alleineigentum eines Ehegatten stand, von diesem auch mitgenommen bzw. herausverlangt werden. Steht ein Gegenstand im gemeinsamen Eigentum, so ist wiederum eine Verteilung nach billigem Ermessen und konkretem Einzelfall vorzunehmen.
Bei der Aufteilung des Hausrates in Ihrem Fall stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
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