Auftragsverarbeitung

Rechtsberatung bei Auftrasverarbeitungsverträgen

Auftragsverarbeitung (vormals als Auftragsdatenverarbeitung oder kurz ADV bezeichnet) bezeichnet die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen weisungsgebundenen Auftragnehmer. Oft ist dies der klassische Subunternehmer, aber auch bereits die Durchführung der Lohnbuchhaltung durch Ihren Steuerberater oder der Vertrag mit Ihrem Telefon- und Internetprovider ist ein Auftragsverarbeitungsverhältnis.

Die Auftragsverarbeitung muss gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO durch schriftlichen Vertrag vereinbart werden. Oft sind diese Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) Muster, was aber mittlerweile viele Auftragnehmer oder Auftraggeber nicht davon abhält, teilweise abstruse Haftungsregelungen und andere Fallstricke in diese einzubauen.

Die Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) sollten deshalb jedenfalls rechtlich geprüft und wenn nötig nachverhandelt werden.

Auch ob Sie Ihrem Auftragsverarbeiter die Weitergabe an Subunternehmer erlauben sollten, ist eine Frage, die mitunter weitreichende Konsequenzen hat. Denn, ob der Subunternehmer Ihres Auftragsverarbeiters wiederum selbst Subunternehmer beauftragt ist dann außerhalb Ihrer Einwirkungsmöglichkeiten. Im schlimmsten Fall werden die personenbezogenen Daten, für die Sie verantwortlich sind also beliebig oft weitergereicht – womöglich auch in unsichere Drittländer. Warum Sie das interessieren sollte?

Haftung des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters

Im Falle eines Bußgeldes oder Schadensersatzanspruches eines Betroffenen haften der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nebeneinander. Dies bedeutet, dass sich sowohl die Aufsichtsbehörde als auch der Betroffene direkt an Sie als Verantwortlichen wenden können und Sie Wiederrum Ihrem Geld im Auftragsverhältnis hinterherlaufen.

Die sauberste Lösung wäre es, sämtlichen Auftragsverarbeitern die Beauftragung von Subunternehmern zu verweigern. Dies scheitert jedoch oft in der Praxis.

Es geht teilweise um sehr viel Umsatz und der Datenschutz ist wieder nur lästiges Beiwerk. Bei Uneinigkeit wird dann eine ungünstige Lösung unterschrieben, damit mit der Vertragsausführung begonnen werden kann.

Kompromisse finden

In diesen Fällen führen wir gerne die Verhandlungen mit Ihrem Auftraggeber bzw. Auftragnehmer oder unterstützen Sie bei diesen, um einen datenschutzkonformen Kompromiss zu finden, der beide Vertragspartner zufriedenstellt und Sie datenschutzrechtlich absichert.