Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist ein Thema, das im Falle einer Scheidung relevant wird. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Frage, was der Versorgungsausgleich überhaupt ist und ob er zwangsläufig durchzuführen ist.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Altersversorgungen.

Dazu zählen:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • berufsständische Versorgungswerke (Apotheker, Ärzte, Anwälte, Architekten, Künstler)
  • Betriebsrente
  • private Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Riester-Rente
  • Rürup-Rente
  • Erwerbsunfähigkeitsrente

Durch die Einzahlung in Rentenversicherungen/Versorgungswerke werden Rentenanwartschaften erworben. Meist hat ein Ehegatte während der Ehezeit geringere Anwartschaften erworben (z.B. Kindererziehung, unterschiedlicher Verdienst, Arbeitslosigkeit). Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass alle Anrechte betrachtet werden und hälftig zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden, sog. „Halbteilungsprinzip“, § 1 VersAusglG.

Beachten Sie: Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist zu beachten, dass keine Zahlung eines Geldbetrages gezahlt wird, sondern nur Bewertungspunkte auf ein Versicherungskonto übertragen werden.

Berücksichtigt werden Anwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden. Berechnungsgrundlage ist somit der Monat, in dem die Ehe geschlossen wurde bis zum Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht, § 3 VersAusglG.

Hierzu ein Beispiel:

Ehemann A besitzt zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 50 €. Im Zeitpunkt der Scheidung ist seine Anwartschaft auf monatlich 750 € gestiegen. Außerdem hat er während der Ehe eine Zusatzversorgung abgeschlossen, die im Zeitpunkt der Scheidung 100 € monatlich beträgt.

Ehefrau B besitzt zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Beantenversorgung in Höhe von monatlich 250 €. Diese ist bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung auf monatlich 1.000 € gestiegen.

Ergebnis:

Ehemann A erhält von seiner Ehefrau folgende Anwartschaften: 375 € (Beamtenversorgung).

Ehefrau B erhält von ihrem Ehemann folgende Anwartschaften: 350 € (gesetzliche Rente) sowie 50 € (Zusatzversorgung).

Muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden?

Grundsätzlich bedarf es bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs keines gesonderten Antrags, da dieser von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt wird.

Allerdings gibt es Ausnahmen, die dazu führen, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird:

  1. Die Ehe hat nicht länger als drei Jahre gedauert. In diesem Fall ist ein gesonderter Antrag erforderlich, wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.
  2. Die Bagatellgrenze wird nicht erreicht, d.h. die Unterschiede bei den erworbenen Anwartschaften sind zu gering.
  3. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde durch Ehevertrag ausgeschlossen.

Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen rund um das Thema Versorgungsausgleich. Dies betrifft vor allem die vertragliche Gestaltung im Ehevertrag, als auch die Überprüfung der richtigen Vorgehensweise im Falle einer Ehescheidung.

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