Ausgleichsleistung bei Flugverspätung, Flugannullierung oder Nichtbeförderung

Kommt es bei Ihrem gebuchten Flug zu Flugunregelmäßigkeiten etwa aufgrund Annullierungen, Verspätungen oder gar verweigerter Mitnahme, können Ansprüche auf Zahlung einer Ausgleichsleistung bei Ihrer Airline geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung ergibt sich aus der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und betrifft Flüge, die von einem Flughafen in der EU – unabhängig vom Endziel – gestartet sind. Für Flüge, die in einem Nicht-EU-Land starten und in der EU landen, können Sie nur dann die Zahlung einer Ausgleichsleistung verlangen, wenn Ihr Flug von einer Airline durchgeführt wurde, die Ihren Unternehmenssitz innerhalb der EU hat.

Ausgleichsleistung bei Flugannullierung

Wurde Ihr Flug innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vor geplantem Abflug annulliert, können Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gegen Ihre Airline geltend machen, Art. 5, 7 Fluggastrechte-Verordnung.

Sofern Sie von Ihrem Flugvorhaben aufgrund der Flugannullierung gänzlich Abstand nehmen, weil eine Umbuchung für Sie nicht in Frage kommt, können Sie darüber hinaus die Rückerstattung der Flugscheinkosten verlangen.

Die Höhe der Ausgleichsleistung orientiert sich an der Flugentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflughafen und kann zwischen 250,00 EUR und 600,00 EUR pro Fluggast variieren.

Sofern Sie einen Ersatzflug akzeptieren, der bei Kurzstreckenflügen das Ziel nicht später als zwei Stunden im Vergleich zur planmäßigen Ankunft erreicht, bei Langstreckenflügen das Endziel nicht später als drei Stunden im Vergleich zur planmäßigen Ankunft erreicht und bei Langstreckenflügen von mehr als 3.500 km das Endziel nicht später als vier Stunden im Vergleich zur planmäßigen Ankunft erreicht, kann die Airline den Anspruch um 50 % kürzen.

Wichtig: Sollten Sie Ihren Flug über einen Flugvermittler gebucht haben, behaupten viele Airlines, dass nur über eben diesen Flugvermittler ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung geltend gemacht werden kann. Das ist falsch! Der Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung ergibt sich ausschließlich aus dem zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft geschlossenen Luftbeförderungsvertrag, der vom Flugvermittler lediglich vermittelt wurde. Fordern Sie daher nur die Airline auf, die Ausgleichsleistung zu zahlen.

Ist aufgrund der vorgenommenen Flugannullierung ein verlängerter Aufenthalt am Flughafen oder sogar eine Übernachtung in einem Hotel notwendig, ist die Airline verpflichtet, die Kosten hierfür zu übernehmen. Hierbei handelt es sich um sog. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, die von der Airline zwingend zu erbringen sind.

Gut zu wissen: Auch Kleinkindern steht die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu. Ob für das Kind ein eigener Sitzplatz gebucht wurde, ist hierbei unerheblich. Lediglich für Flüge, bei denen das Kleinkind unentgeltlich mitfliegen konnte, muss die Airline keine Entschädigung zahlen.

Ausgleichsleistung bei Flugverspätung oder Flugvorverlegung

Bei einer Verspätung Ihres Fluges ab drei Stunden nach hinten oder einer Vorverlegung Ihres Fluges um eine Stunde (EuGH, Az.: C-146/20) kann Ihnen ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung zustehen, Art. 6 Fluggastrechte-Verordnung.

Auch in diesem Falle richtet sich die Höhe Ihres Anspruchs auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Flugdistanz zwischen Abflug- und Zielflughafen.

Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung

Sofern Ihnen die Airline den Flugantritt zu Unrecht verweigert, können Sie überdies einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung haben, Art. 4 Fluggastrechte-Verordnung. Grund für ein verweigertes Boarding ist oft eine Überbuchung des Fluges oder angeblich unzureichende Reisedokumente.

Tipp: Welche Reisedokumente für Ihren Flug notwendig sind, können Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes prüfen.

Ausnahme: Außergewöhnliche Umstände

Kann die Airline sich auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen berufen, die für die Flugunregelmäßigkeit verantwortlich war, scheidet ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung aus.

Außergewöhnliche Umstände können bspw. Unwetter, vereiste Start- oder Landebahnen oder behördliche Flugrestriktionen sein. Die Airline ist allerdings für die Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen und diese konkret zur jeweiligen Flugunregelmäßigkeit geführt hat, beweispflichtig. Das bloße Berufen auf außergewöhnliche Umstände reicht nicht aus. Auch muss die Airline beweisen, dass es ihr unter keinen Umständen möglich war, den Fluggast an sein Ziel – auch bspw. nicht durch Buchung eines Ersatzfluges bei einer anderen Airline – zu befördern.

Ausgleichsleistung auch bei Pauschalreisen?

Sofern Sie eine Pauschalreise gebucht haben und während Ihres Hin- oder Rückfluges Flugunregelmäßigkeiten aufgetreten sind, haben Sie die Möglichkeit Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung gegen die für Sie zuständige Airline geltend zu machen.

Aber auch pauschalreiserechtliche Ansprüche sind in diesem Fall zusätzlich denkbar, wie etwa ein Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund einer Verspäteten Ankunft am Reiseziel. Pauschalreiserechtliche Ansprüche richten sich aber stets nur gegen Ihren Reiseveranstalter.

Ansprüche bei einem Downgrade der Buchungsklasse

Sofern Ihre Airline Ihnen nicht die in Ihrer Buchungsklasse gebuchten Sitzplätze zur Verfügung stellen kann und Sie stattdessen herabstuft, haben Sie einen Anspruch auf anteilige Erstattung der gezahlten Flugscheinkosten, Art. 10 Fluggastrechte-Verordnung.

Die Höhe der Erstattung richtet sich erneut nach der Flugentfernung. Führt die Airline ein Downgrade bei einem Flug über eine Entfernung von 1500 km oder weniger durch, muss Sie Ihnen 30 % des Flugpreises erstatten. Bei Flügen von 1500 km und mehr kann sogar eine Rückerstattung Ihrer Flugscheinkosten zwischen 50 % und 75 % erfolgen.

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