Partnerschaftsvertrag

Viele Paare entscheiden sich immer öfter bewusst gegen eine Ehe, oder wollen klare Rechtsverhältnisse schon vor einer Heirat verbindlich klären, weil bspw. gemeinsame Kinder vorhanden sind, oder sie den Erwerb einer gemeinsamen Immobilie anstreben. Für diese Paare biete sich ein Partnerschaftsvertrag an, um individuelle verbindliche Regelungen zu treffen.

Ehevertrag für unverheiratete Paare

Während die Ehe eine große Zahl an verbindlichen Rechtsfolgen mit sich bringt, entstehen absichernde und ausgleichende Rechtsfolgen bei unverheirateten Paaren nur in Ausnahmefällen. Trotz erklärter Absichten, hat der Gesetzgeber noch kein rechtliches Institut geschaffen, das Paaren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Rechtssicherheit bietet.

Ein Partnerschaftsvertrag bietet diesen Paaren die Möglichkeit, ausgewählte Rechtsfolgen zu vereinbaren und sich somit gegenseitig für (fast) alle Eventualitäten abzusichern. Erfahrungsgemäß besonders oft geht es den unverheirateten Paaren um die Klärung finanzieller Ausgleichsansprüche bei gemeinsamen Eigentum, bspw. einer Immobilie. Aber auch Unterhalt im Fall der Trennung, oder ein Ausgleich, falls ein Partner wegen gemeinsamer Kinder beruflich kürzer tritt, können in einem Partnerschaftsvertrag auch für unverheiratete Paare verbindlich geregelt werden.

Oft ist auch die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats, das Nutzungsrecht einer gemeinsamen Immobilie oder Mietswohnung sowie der Verbleib von gemeinsam angeschafften Haustieren gefragt. Wir beraten unverheiratete Paare regelmäßig in Bezug auf erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und die Erstellung von Vorsorgevollmachten.

Partnerschaftsvertrag ohne Notar möglich

Anders als bei einem Ehevertrag, der güterrechtliche Belange abändert, müssen unverheiratete Paare für die Erstellung eines Partnerschaftsvertrages grundsätzlich nicht zum Notar. Ausnahmsweise kann eine notarielle Beurkundung notwendig sein, wenn bspw. Immobilien zwischen den Partner übertragen werden sollen.

Der Partnerschaftsvertrag ohne Regelungen mit Immobilienbezug ist grundsätzlich formfrei, kann also auch mündlich, oder eigenhändig von den Partnern erstellt werden. Dabei laufen sie allerdings auch Gefahr, dass der Vertrag unwirksame Regelungen enthält, in Gänze unwirksam ist, oder der konkrete Vertragsinhalt nicht mehr nachgewiesen werden kann.

Bei der Erstellung eines Partnerschaftsvertrages kommt es entscheidend darauf an, den Regelungsinhalt mit den Partner zu ermitteln und rechtswirksame und damit verbindliche Regelungen zu treffen.

Wie wird ein Partnerschaftsvertrag erstellt?

Auch wenn jeder Partnerschaftsvertrag individuell ist, bieten wir unseren Mandanten einen etablierten Prozess, der sich bei Partnerschaftsverträgen wie bei Eheverträgen etabliert hat:

  1. Im Rahmen einer persönlichen Erstberatung (vor Ort oder per Videocall bundesweit möglich) ermitteln wir den Regelungswillen der unverheirateten Partner und erläutern individuelle Lösungsmöglichkeiten um dieses Ziel auch verbindlich vereinbaren zu können. Auch präsentieren wir den Mandanten mögliche Regelungen, an die diese evtl. noch nicht gedacht haben.
  2. Erfahrungsgemäß folgt aufgrund des Inputs durch die Beratung sodann ein reger Austausch zwischen den Partnern und unseren Anwälten, bei dem offene Fragen geklärt werden und die finalen Regelungswünsche ermittelt werden.
  3. Wir gestalten dann einen maßgeschneiderten ersten Vertragsentwurf, der diese Wünsche (soweit möglich) berücksichtigt.
  4. An diesem ersten Vertragsentwurf werden nachfolgend gewünschte Änderungen vorgenommen und Ergänzungswünsche besprochen sowie ggf. mit aufgenommen.
  5. Erst wenn die unverheirateten Partner mit dem Inhalt des Vertragsentwurfs vollkommen zufrieden sind, erhalten Sie den finalen Partnerschaftsvertrag zur Unterschrift bzw. zur Beurkundung bei einem Notar.

Wie viel kostet ein Partnerschaftsvertrag?

Ihre Erstanfrage bei uns, bspw. ob wir Ihr Mandat übernehmen können, ist kostenlos. Fragen Sie dabei gerne nach den Kosten. Bitte beachten Sie, dass wir dabei keine Rechtsberatung vornehmen.

Die persönliche Erstberatung wird nach gesetzlichen Vorgaben (RVG) vergütet und abgerechnet und ist zunächst unverbindlich. Dadurch haben Interessierte die Möglichkeit, sich abgesehen von Erstberatungskosten unverbindlich über die Regelungsmöglichkeiten und die Notwendigkeit eines Partnerschaftsvertrages anwaltlich beraten zu lassen. Im Rahmen dieser Erstberatung besprechen wir auch die verschiedenen Vergütungsmodelle für die Erstellung von Partnerschaftsverträgen.

Im Vergleich zu güterrechtlichen Eheverträgen sparen sich unverheiratete Paare in den meisten Fällen die Kosten einer notariellen Beurkundung.

Rufen Sie uns gerne an oder nutzen Sie unser Kontaktformular um ein erstes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Dieses können Sie in unserer zentral gelegenen Kanzlei in Düsseldorf, oder online via Videocall wahrnehmen. Wir beraten und vertreten Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Bitte beachten Sie, dass wir für die Beiträge auf unserer Website keine Garantie für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen können. Auch können und sollen diese keine anwaltliche Beratung ersetzen.

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