Unterhalt im Wechselmodell

Für viele Eltern stellt sich nach einer Trennung die Frage, welches Umgangsmodell für die Betreuung der Kinder angemessen ist. Das klassische Modell ist das Residenzmodell, bei dem ein Elternteil den überwiegenden Lebensmittelpunkt des Kindes stellt, während der andere Elternteil für kürzere Zeiträume Umgang wahrnimmt und Unterhalt leistet.

Beim Wechselmodell hingegen verbringen die Kinder nahezu gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen. Dies wirft die Frage nach dem Unterhalt auf, da eine einseitige Zahlungsverpflichtung nach der Düsseldorfer Tabelle nicht ohne Weiteres greift.

Unterschiede zwischen Residenzmodell und Wechselmodell

Im Residenzmodell trägt ein Elternteil die Hauptverantwortung für die Betreuung, während der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Im Wechselmodell hingegen übernehmen beide Eltern nahezu hälftig die Betreuung und sämtliche organisatorischen Aufgaben wie Arztbesuche, Freizeitgestaltung oder schulische Verpflichtungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar: Eine reine 50/50-Aufteilung der Zeit reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass beide Elternteile auch die Verantwortung für die Versorgung und Organisation übernehmen.

Voraussetzungen für das Wechselmodell

  • Hohe Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
  • Räumliche Nähe der Wohnorte
  • Ähnliche Erziehungsvorstellungen
  • Bereits gelebte Betreuung zu gleichen Anteilen während der Partnerschaft

Betreuungsanteile von 45 % zu 55 % reichen nach Ansicht des BGH nicht aus, um ein Wechselmodell anzunehmen.

Berechnung des Unterhalts im Wechselmodell

Grundprinzipien der Unterhaltsberechnung

  1. Addieren der Nettoeinkommen beider Eltern
  2. Ermittlung des Tabellenunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle
  3. Hinzurechnung von Mehrkosten (z. B. Fahrtkosten, Nachhilfe, Freizeit)
  4. Abzug des hälftigen Kindergeldes (Stand 2025: 127,50 EUR)
  5. Aufteilung des Unterhaltsbedarfs im Verhältnis der bereinigten Einkommen
  6. Berücksichtigung des Selbstbehalts (2025: 1.750 EUR)
  7. Abzug von Zahlungen für Mehrbedarf
  8. Ermittlung der Unterhaltsspitze: Differenz der Haftungsanteile wird hälftig vom Besserverdienenden ausgeglichen

Berechnungsbeispiel zum Unterhalt im Wechselmodell

Ein Kind (5 Jahre) wird paritätisch betreut. Einkommen Mutter: 3.100 EUR, Einkommen Vater: 4.500 EUR. Kindergeld: 255 EUR.

  • Unterhaltsbedarf laut Düsseldorfer Tabelle: 887 EUR
  • Mehrkosten (Nachhilfe, Behandlung, Reitunterricht): 250 EUR → Gesamtbedarf 1.137 EUR
  • Abzug hälftiges Kindergeld: 127,50 EUR → Bedarf: 1.009,50 EUR
  • Bereinigtes Einkommen: Mutter 1.350 EUR, Vater 2.750 EUR → Quote: 33 % / 67 %
  • Zahlungen für Mehrkosten: Vater 150 EUR, Mutter 100 EUR
  • Ermittlung Unterhaltsspitze: 147,35 EUR vom Vater an Mutter
  • Nach Verrechnung mit Kindergeld: 19,85 EUR

Gerne stehen wir Ihnen bei der Wahl des passenden Umgangsmodells beratend zur Seite, berechnen die Unterhaltszahlungsverpflichtung im jeweiligen Umgangsmodell oder vertreten Sie in einem Rechtsstreit vor dem für Sie zuständigen Familiengericht.

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