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Abbruch Pauschalreise – Anteilige Erstattung fordern

Bei einem zwingenden vorzeitigen Abbruch der Pauschalreise – beispielsweise aufgrund der Einwirkungen der Coronapandemie – haben Sie einen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des gezahlten Pauschalreisepreises aufgrund nicht erbrachter Reiseleistungen.

Ein vorzeitiger Abbruch kommt beispielsweise dann in Frage, wenn aufgrund eines angekündigten Flugverbotes die Rückreise vorzeitig angetreten werden muss. In diesem Falle bricht meist der Reiseveranstalter die Reise ab, ohne dass Sie die Kündigung aussprechen müssen.

Vorzeitiger Abbruch der Pauschalreise aufgrund eines Reisemangels

Wird Ihre Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, können Sie den Pauschalreisevertrag kündigen, § 651 lit. l Abs. 1 BGB.

Wichtig: Setzen Sie dem Reiseveranstalter vor einer Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe!

Sollte der Reisemangel vor Ort nicht zu beseitigen sein und der Vertrag aufgrund dessen gekündigt werden, so entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen.

Folge: Bereits geleistete Zahlungen sind Ihnen vom Reiseveranstalter zu erstatten.

Wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor?

Auch wenn sich aufgrund der Coronapandemie die Fälle einer vorzeitigen Kündigung der Pauschalreise gehäuft haben, können auch andere wichtige Gründe dazu führen, dass Ihnen ein Kündigungsrecht zusteht.

Die Fortführung der Pauschalreise muss in diesem Falle objektiv unzumutbar für alle Reisenden sein.

Ein Kündigungsrecht wurde beispielsweise in den folgenden Fällen angenommen:

  • Wechsel des Zielflughafens um mehrere hundert Kilometer
  • Abflugverzögerung um mehr als 10 bzw. 15 Stunden mit Verlust eines Urlaubstages
  • Nichtvorhandensein des Gepäcks ab dem 4. Tag bei einer 14. tägigen Reise
  • Überbuchung des Hotels
  • Bereitstellung eines Doppelzimmers statt eines gebuchten Drei-Zimmer-Appartements
  • Außenbereich der Ferienwohnung ist mit Bauschutt vermüllt
  • Fehlen von Animateuren im Cluburlaub
  • Hotelzimmer mit Wendeltreppe bei Gehbehinderung
  • durchgelegene Betten, braunes Wasser, nicht verschließbare Fensterläden und nicht abschließbare Haustüre
  • widersprüchliche Angaben über Reisezeiten
  • Nicht mitgeteilte Flugvorverlegung, sodass der Hinflug nicht angetreten werden konnte

Zu beachten ist jedoch, dass die Maßstäbe an die Unzumutbarkeit im Wege einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles zu begutachten sind. In welchem Maße ein bestimmter Mangel die Reise erheblich beeinträchtigt, ist aufgrund einer an Zweck, Charakter, konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung zu beurteilen.

Sollte die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht worden sein, haben Sie allerdings die Möglichkeit, die übrigen Gewährleistungsrechte (Abhilfe, Minderung, Selbstabhilfe, Schadensersatz) des Pauschalreiserechts geltend zu machen.

Ist der Reiseveranstalter bei vorzeitigem Abbruch der Pauschalreise zur Zahlung der Flugkosten verpflichtet?

Wenn Ihr Pauschalreisevertrag eine Rückbeförderung (Bus-, Zug- oder Flugreise) vorsieht, so ist der Reiseveranstalter auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung verpflichtet, die Rückbeförderung zu organisieren. Sollten aufgrund der vorzeitigen Rückbeförderung Mehrkosten entstehen, sind auch diese vom Reiseveranstalter zu tragen, § 651 lit. l Abs. 3 S. 2 BGB.

Beachten Sie: Wenn die Rückbeförderung vertraglich nicht vereinbart wurde, so trifft den Veranstalter keine Pflicht für eine Heimreise des Reisenden zu sorgen. In diesem Falle können Sie grundsätzlich Schadens- oder Aufwendungsersatz nach § 651 lit. n BGB geltend machen.

Wie setze ich meine Erstattungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter durch?

Fordern Sie den Reiseveranstalter aktiv zur Erstattung des Reisepreises für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen auf und setzen Sie hierfür eine Frist von ca. 14 Tagen. Sollte der Reiseveranstalter keine oder eine nur unzureichende Erstattung vornehmen, können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Als Anwälte für Reiserecht beraten und vertreten Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Ein Termin in unseren zentral in Düsseldorf gelegenen Büroräumen ist in einer Vielzahl von Fällen nicht zwingend notwendig. Vielmehr haben wir im vergangenen Jahr ein gutes System erarbeitet, das die Bearbeitung von Mandaten per Telefon und E-Mail ermöglicht.

Bei Interesse können Sie unverbindlich unser Kontaktformular nutzen, uns eine E-Mail schreiben oder telefonisch Kontakt während unserer Bürozeiten aufnehmen.

Unsere Beiträge und Artikel sollen und können weder die anwaltliche Beratung ersetzen, noch können wir eine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Vielmehr dienen diese der ersten Information unserer Mandanten und anderer Interessierter.