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Kurzarbeit kürzt den Urlaub

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 entschieden, dass während der Kurzarbeit Urlaub nicht erworben wird, wenn es sich um eine komplette Kurzarbeit (Null) handelt.

Kurzarbeit Null

Kurzarbeit Null bedeutet, dass der Arbeitgeber seine Angestellten auch nicht reduziert beschäftigen kann. Insbesondere aufgrund der COVID-19-Pandemie waren Unternehmen aus verschiedenen Branchen gezwungen, den Betrieb zu schließen und eine komplette Kurzarbeit für die Belegschaft anzumelden. In diesen Fällen spricht man von Kurzarbeit Null. Der Arbeitnehmer ist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung befreit, gleichzeitig der Arbeitgeber auch von seiner Pflicht, den Arbeitnehmer entsprechend zu entlohnen.

Kurzarbeit kürzt den Urlaub

Das LAG Düsseldorf, wie zuvor auch das ArbG Essen ist der Auffassung, dass während der Kurzarbeit Urlaub, also Anspruch auf Erholungsurlaub zugunsten und durch den Arbeitnehmer nicht erworben wird.

Im vorliegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin, deren Betrieb während einiger Monate im Jahr 2020 Kurzarbeit null angemeldet hatte. Der Urlaubsanspruch der Klägerin wurde entsprechend reduziert. Die Arbeitnehmerin führte an, dass sie die Kurzarbeit nicht wie ihren Erholungsurlaub planen konnte und weil sie Meldepflichten unterlag auch nicht dasselbe Maß an Erholung erfuhr.

Das LAG Düsseldorf führt jedoch aus, dass der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit null von seiner Pflicht zur Leistungserbringung befreit ist; für den Arbeitgeber besteht wechselwirkend auch keine Pflicht zur Vergütung. Diese Situation ist ausreichend vergleichbar mit der Situation von Teilzeitbeschäftigten, die lediglich entsprechend ihres Beschäftigungsgrades Urlaubsansprüche erwerben.

So war das Gericht vorliegend der Auffassung, dass der Urlaub für das Jahr 2020 für jeden Monat der Kurzarbeit null um 1/12 zu kürzen sei. Es bleibt abzusehen, ob das Urteil rechtskräftig wird; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

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