Kategorien
Blog

Düsseldorfer Tabelle 2021

Das OLG Düsseldorf hat die berühmte Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2021 veröffentlicht. Die Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.

Düsseldorfer Tabelle 2021 – was ändert sich?

In Ihrer Funktion als richterliches Hilfsmittel für die Bemessungsgrundlage des Kindesunterhalts wir die Düsseldorfer Tabelle jedes Jahr angepasst. Wir fassen für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen:

Bedarfssätze 2021

Die Bedarfssätze werden anhand allgemein steigender Kaufkraft und weiterer Faktoren jedes Jahr angepasst. Die folgende Aufstellung bezieht sich auf den Kindesunterhalt, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in die erste Einkommensgruppe einzuordnen ist.

Minderjährige Kinder

Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder wurden angehoben. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2021:

Für Kinder der 1. Altersstufe (Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 EUR (Anhebung um 24 EUR).

Für Kinder der 2. Altersstufe (Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 EUR ( Anhebung um 27 EUR).

FürKinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 EUR (Anhebung um 31 EUR).

Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

Volljährige Kinder

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 ebenfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, weshalb eine Erhöhung der Bedarfssätze für diese Altersstufe auch eine Erhöhung des Bedarfssatzes für Volljährige nach sich zieht.

Studierende

Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht im elterlichen Haushalt leben, bleibt unverändert bei 860,00 EUR.

Anrechnung von Kindergeld

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern voll auf den Bedarf anzurechnen.

Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2021 für ein erstes und zweites Kind 219,00 EUR; für ein drittes Kind 225,00 EUR und ab dem vierten Kind 250,00 EUR.

Selbstbehalt

Die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen bleiben im Vergleich zu 2020 unverändert. Für das Jahr 2022 ist hier jedoch sehr wahrscheinlich mit einer Anhebung zu rechnen, da die Regelsätze für alleinstehende Volljährige weiter steigen.

Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle 2021

Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs).

Der Bundesgerichtshof hat jüngst den Wunsch auf Weiterführung der Düsseldorfer Tabelle bei höheren Einkommen geäußert. Dies konnte für das Jahr 2021 nicht mehr berücksichtigt werden, dürfte allerdings seinen Einschlag bei der Düsseldorfer Tabelle für das darauffolgende Jahr finden.

Rechtsanwälte für Familienrecht

Als Anwälte für Familienrecht beraten und vertreten Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte Mandanten im Großraum Düsseldorf in einer Vielzahl von Fallgestaltungen wie bspw. dem Unterhaltsrecht, bei dem die Düsseldorfer Tabelle eine große Rolle spielt. Bei Interesse können Sie unverbindlich unser Kontaktformular nutzen, uns eine E-Mail schreiben oder telefonisch Kontakt während unserer Bürozeiten aufnehmen.

Unsere Beiträge und Artikel sollen und können weder eine anwaltliche Beratung ersetzen, noch können wir eine Garantie auf Vollständigkeit und Aktualität übernehmen. Vielmehr dienen diese einer ersten Information unserer Mandanten und anderer Interessierter.