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Verzug des Reiseveranstalters

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 15.10.2020, Az.: 32 C 2620/20 festgestellt, dass der Verzug des Reiseveranstalters verschuldensunabhängig nach 14 Tagen nach Stornierung der Reise durch den Veranstalter eintritt. Damit bestätigt das Gericht die geltende Gesetzeslage und räumt den Reiseveranstaltern keine Sonderrechte aufgrund der COVID-19-Pandemie ein.

Warum ist es wichtig, dass der Reiseveranstalter mit der Rückzahlung in Verzug ist?

Sobald ein Anspruchsgegner mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät, kann der Anspruchsinhaber die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts vom Gegner ersetzt verlangen und Verzugszinsen geltend machen. Normalerweise bedarf es für den Verzugseintritt einer fälligen Forderung sowie einer Mahnung mit Fristsetzung, solange für die Leistung keine fester Zeitpunkt vereinbart wurde.

Wann ist der Reiseveranstalter in Verzug?

Bei Pauschalreisen, die vom Reiseveranstalter storniert werden, bspw. aufgrund der Corona-Pandemie, hat der Reiseveranstalter innerhalb einer gesetzlichen Frist von 14 Tagen nach Stornierung den Reisepreis zu erstatten, § 651h Abs. 5 BGB.

Aktuell zahlen Reiseveranstalter zwar überwiegend den Reisepreis zurück, weigern sich jedoch vermehrt die verzugsbedingten Rechtsanwaltskosten von Mandanten zu zahlen, die sich an einen Anwalt für Reiserecht gewandt haben, um ihre – teilweise monatelang – überfälligen Reisepreise zurück zu verlangen. Dabei wird oft argumentiert, dass die gesetzliche Frist von 14 Tagen pandemiebedingt nicht zu beachten ist. Insbesondere sei die Rückzahlung wegen unvorhersehbarer Liquiditätsschwierigkeiten und nicht zu bewältigendem Organisationsbedarf nicht möglich gewesen und man somit nicht in Verzug geraten.

Das AG Frankfurt hat nunmehr festgestellt, dass der Verzugseintritt verschuldensunabhängig gilt und auch in Zeiten einer Krise zu beachten sei. Ein unerwarteter Liquiditätsengpass oder Organisationsaufwand, den auch niemand bestreiten möchte, sei kein Grund Bundesrecht, das auf EU-Richtlinien beruht, zu suspendieren.

Gegenläufige Entscheidungen zum Verzug des Reiseveranstalters

Wir haben Kenntnis von anderslautender Rechtsprechung deutscher Amtsgerichte, sodass es sich in jedem Fall empfiehlt, dem Reiseveranstalter – wer das ist erkennen Sie auf dem Sicherungsschein – eine Frist zur Rückzahlung zu setzen. Dieses Vorgehen haben wir bereits seit Anfang 2020 unseren Mandanten empfohlen und somit in einer Vielzahl von Fällen den Verzug des Reiseveranstalters unangreifbar gemacht.

Rechtsanwälte für Reiserecht

Als Anwälte für Reiserecht beraten und vertreten Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Ein Termin in unseren zentral in Düsseldorf gelegenen Büroräumen ist in einer Vielzahl von Fällen nicht zwingend notwendig. Vielmehr haben wir im vergangenen Jahr ein gutes System erarbeitet, dass die Bearbeitung von Mandaten per Telefon und E-Mail ermöglicht.

Bei Interesse erreichen Sie uns über unser Kontaktformular, per E-Mail sowie während unserer Bürozeiten telefonisch.

Unsere Beiträge und Artikel sollen und können weder die anwaltliche Beratung ersetzen, noch können wir eine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Vielmehr dienen diese der ersten Information unserer Mandanten und anderer Interessierter.