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Kreuzfahrt abgesagt – Erhalte ich eine Erstattung des Reisepreises?

In Zeiten von Corona kommt es immer wieder vor, dass Kreuzfahrten aufgrund der erhöhten Ansteckungsrisiken an Bord abgesagt oder storniert werden müssen. Die Kreuzfahrt wird in diesem Fall entweder durch den Reiseveranstalter, oder durch den Reisegast selbst abgesagt.

Auch Routenänderungen oder ein Abbruch der Kreuzfahrt sind möglich.

Doch welche Möglichkeiten haben Sie als Reisender einer Kreuzfahrt, wenn die Reise nicht wie vertraglich zugesichert stattfinden kann?

Dieser Beitrag gibt eine kurze Überblick darüber, welche Gefahren aktuell bei der Durchführung einer Kreuzfahrt auf Sie zukommen können. Darüber hinaus zeigen wir Ihnen auf, welche Ansprüche Sie gegenüber Ihrem Reiseveranstalter geltend machen können.

Der Reiseveranstalter sagt die Kreuzfahrt ab – erhalte ich eine vollständige Erstattung?

Hat der Reiseveranstalter die Kreuzfahrt aufgrund der Coronapandemie abgesagt, haben Sie einen Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung des gezahlten Reisepreises. Sie sind auch nicht verpflichtet, einen Reisegutschein oder eine Umbuchung für einen anderen Reisezeitraum zu akzeptieren.

Viele Reiseveranstalter behaupten nach wie vor, dass eine Erstattung nicht möglich sei. Stattdessen sollen Sie zwischen einer Umbuchung oder einem Reisegutschein wählen. Bleiben Sie hier hartnäckig! Der Reiseveranstalter darf Ihnen zwar einen Reisegutschein oder eine Umbuchung anbieten; annehmen müssen Sie dies aber nicht.

Beachten Sie: Einen zusätzlichen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund entgangener Urlaubsfreude steht Ihnen in diesem Fall nicht zu.

Die Kreuzfahrt wird vom Reisenden abgesagt

Sollten Sie sich entscheiden, den Rücktritt vom Reisevertrag zu erklären, ist grundsätzlich eine angemessene Entschädigung an den Reiseveranstalter zu zahlen. Die Höhe der Entschädigungspauschale („Stornierungsgebühren“ oder „Stornokosten“) lässt sich aus den anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Reisevertrages entnehmen.

Der Reiseveranstalter kann allerdings keine Entschädigung verlangen, wenn Sie aufgrund außergewöhnlicher unvermeidbarer Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe vom Reisevertrag zurücktreten, § 651 lit. h) Abs. 1, 3 BGB.

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Grundsätzlich stellt das Coronavirus einen solchen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand dar, wenn die Reise dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Aktuell reicht für eine erhebliche Beeinträchtigung aus, dass eine „gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus“ gegeben ist.

Bei einer Kreuzfahrt ist diese Ansteckungswahrscheinlichkeit in mehrfacher Hinsicht zu bejahen.

Durch die räumlich eingeschränkte Bewegungsfreiheit und das Zusammentreffen mehrerer Personen auf engem Raum, ist eine erhöhte Ansteckungsgefahr gegenwärtig. Darüber hinaus werden meist verschiedene Länder angelaufen, bei denen ein besonderes Augenmerk auf ausgesprochene Reisewarnungen seitens des Auswärtigen Amtes gelegt werden sollten.

Beachten Sie: Treten Sie nicht vorschnell von der Kreuzfahrt zurück. Aufgrund der sich ständig ändernden Reisewarnungen und Reisehinweise können bis zu Ihrem eigentlichen Reisedatum Änderungen auftreten, die zu einem unbegründeten Rücktritt führen. Achten Sie darauf, nicht länger als vier Wochen vor dem eigentlichem Reiseantritt zu agieren. Dem Reisenden wird zugemutet, diesen Zeitraum abzuwarten, denn je näher die Reise rückt desto eher können die potentiellen Gefahren eingeschätzt werden.

Der Reiseveranstalter hat die Reiseroute geändert – was kann ich tun?

Sollte sich vor Reiseantritt herausstellen, dass Ihre Reiseroute verändert wurde, kommt es für einen Rücktritt vom Reisevertrag darauf an, ob diese Änderung erheblich ist. Eine Routenänderung ist dann erheblich, wenn der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt abgeändert wird und die gestrichenen Anlegehäfen für Ihren Buchungsentschluss ausschlaggebend waren. In diesem Falle steht Ihnen grundsätzlich ein Rücktrittsrecht zu, ohne dass dem Reiseveranstalter eine Entschädigungspauschale zusteht.

Wichtig: Bei einer nur unerheblichen Routenänderung sollten Sie nicht vorschnell vom Reisevertrag zurücktreten, sondern über eine Reisepreisminderung nach Beendigung der Kreuzfahrt nachdenken.

Wenn die Kreuzfahrt seitens des Reiseveranstalters abgebrochen wird, haben Sie einen Anspruch auf eine anteilige Erstattung für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen. In diesem Falle ist der Reiseveranstalter auch verpflichtet, Sie an das ursprüngliche Ziel zurückzubefördern. Mehrkosten für die vorzeitige Rückbeförderung darf der Reiseveranstalter nicht berechnen.

Sie haben den Reisevertrag über ein Reisebüro oder ein Online-Vermittlungsportal gebucht?

Sollten Sie die Reise über ein Reisebüro oder einen Online-Reisevermittler gebucht haben, ist Ihr Ansprechpartner für Erstattungen trotzdem der Reiseveranstalter. Sollten Sie sich unsicher sein, wer Ihr Reiseveranstalter ist, werfen Sie einen Blick in den Sicherungsschein. Der Sicherungsschein wird Ihnen zusammen mit Ihren Reiseunterlagen ausgehändigt und hilft Ihnen im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters den gezahlten Reisepreis von der Insolvenzversicherung zu erhalten.

Aktuell verweisen die Reiseveranstalter für Erstattungsanfragen an die Reisebüros oder Online-Reisevermittler. Dies ist falsch! Einzig der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen den Reisepreis zu erstatten.

Entscheiden Sie sich dennoch dafür, die Rückabwicklung des Reisevertrages über das Reisebüro oder den Online-Reisevermittler vorzunehmen, können zusätzliche Bearbeitungsgebühren entstehen. Der Reiseveranstalter hingegen darf Ihnen für die Rückabwicklung Ihrer Kreuzfahrt keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren berechnen.

Kreuzfahrt storniert: Wie erhalte ich eine Erstattung vom Reiseveranstalter?

Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Ihnen den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach Rücktrittserklärung, also nachdem die Kreuzfahrt storniert wurde, zu erstatten, § 651 lit. h) Abs. 5 BGB.

Fordern Sie den Reiseveranstalter dennoch schriftlich zur Rückerstattung des geleisteten Reisepreises unter Fristsetzung auf.

Sollte der Reiseveranstalter auch nach Fristablauf keine Erstattung vornehmen, können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen rund um Ihre Kreuzfahrt beratend zur Seite und setzen Ihre Ansprüche gegenüber den Reiseveranstaltern durch.

Bei Interesse können Sie unverbindlich unser Kontaktformular nutzen, uns eine E-Mail schreiben oder telefonisch Kontakt während unserer Bürozeiten aufnehmen.

Als Rechtsanwälte für Reiserecht beraten und vertreten Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Unsere Beiträge und Artikel sollen und können weder die anwaltliche Beratung ersetzen, noch können wir eine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Vielmehr dienen diese der ersten Information unserer Mandanten und anderer Interessierter.