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Angehörigen-Entlastungsgesetz: Das ändert sich 2020

Am 1.1.2020 tritt das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft, welches vom Bundesrat und Bundestag am 29. November 2019 verabschiedet wurde. Die Regelungen zum Elternunterhalt ändern sich damit drastisch.

Die finanzielle Entlastung von Angehörigen pflegebedürftiger Familienmitgliedern ist das primäre Ziel des Gesetzes.

Dieser Beitrag befasst sich mit dem Thema Elternunterhalt und die Neuregelungen für betroffene Kinder.

Reicht das Einkommen, die Rente, Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung und eventuelle Rücklagen von pflegebedürftigen Eltern nicht aus, werden die Kinder zur Kasse gebeten und müssen für die erforderlichen Pflegekosten aufkommen. Die Zahlung erfolgt dabei nicht an die Eltern selber, sondern an das Sozialamt.

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz wird allerdings die neue Einkommensgrenze von € 100.000,00 brutto relevant. Hierdurch wird durch das Arbeitsministerium (BMAS) die Regelungen für den Elternunterhalt an die Regularien für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angepasst, denn dort gibt es bereits die Grenze von € 100.000,00.

Bei mehreren Kindern, zählt für die Einkommensgrenze nicht das Gesamteinkommen aller Kinder. Nur das Kind, das im Jahr auf mehr als € 100.000,00 brutto kommt, muss für die Pflegekosten (anteilig) aufkommen.

Auch das Einkommen der Schwiegerkinder bleibt außer Betracht. Lediglich das Einkommen des eigenen Kindes ist für die Zahlung von Elternunterhalt relevant.

Wichtig: Zum Einkommen in diesem Sinne zählen auch sonstige Einnahmen, wie etwa aus Vermietungen. Bereits vorhandenes Vermögen bleibt hingegen unberücksichtigt.

Sollten Sie dennoch grundsätzlich Zahlungspflichtiger sein, müssen Sie die geänderten Grenzen für den Selbstbehalt beachten.

Tip: Liegt ein Unterhaltstitel gegen das angehörige Kind vor, endet die Unterhaltsverpflichtung nicht automatisch. Sie sollten darauf hinwirken, dass der Titel abgeändert wird.
Parallel sollte das Sozialamt von der Änderung in Kenntnis gesetzt werden. Eine einmal geleistete Zahlung dürfte nicht rückgängig zu machen sein.

Sozialämter werden künftig davon ausgehen, dass die Einkommensgrenze von € 100.000,00 nicht überschritten wird. Sollte es entsprechende Anhaltspunkte dafür geben, dass diese Grenze überschritten wird, kann das Sozialamt Belege (Steuerbescheid) anfordern.

Sollten Sie bereits Elternunterhalt zahlen und die Einkommensgrenze nicht überschreiten, beraten wir Sie gerne über entsprechende Handlungsmöglichkeiten.

Rufen Sie uns gerne an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.