Zum 01.01.2020 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Dieser Beitrag hilft, Ihnen einen Überblick über relevante Neuerungen beim Kindesunterhalt zu verschaffen.
Die Düsseldorfer Tabelle wurde 1962 eingeführt gibt einen Überblick über den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Ziel war und ist es, die Höhe des Kindesunterhalts zu vereinheitlichen und Richterinnen und Richtern einen verlässlichen Anhaltspunkt zu liefern. Sie ist eine Richtlinie für Gerichte ohne jedoch Gesetzeskraft zu entwickeln.
1. Bedarfskontrollbetrag und Selbstbehalt
Unverändert bleiben die Einkommensgruppen der Unterhaltspflichtigen; angepasst wurden hingegen die Bedarfskontrollbeträge, als auch die Höhe des Selbstbehalts.
Bisher betrug der Bedarfskontrollbetrag in der ersten Einkommensstufe (bis 1.900,00 €) für Nicht-Erwerbstätige 880,00 €, bzw. für Erwerbstätige 1.080,00 €. Nun wurden beide Beträge erhöht und betragen ab 2020 960,00 € bzw. 1.160,00 €. In den restlichen Einkommensstufen steigen die Beiträge um jeweils 100,00 €.
Parallel dazu steigt der Selbstbehalt auf 960,00 € für Nicht-Erwerbstätige, bzw. 1160,00 € für Erwerbstätige.
Hierin enthalten ist eine Wohnkostenpauschale in Höhe von 430 € einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung.
2. Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2020
In der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) beträgt der Mindestunterhalt 369,00 €, in der zweiten (6-11 Jahre) 424,00 €, usw. Hierbei muss beachtet werden, dass das anteilige Kindergeld noch nicht in Abzug gebracht wurde.
Aktuell beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204,00 € pro Monat, für das dritte Kind 210,00 € und für das vierte Kind 235,00 €.
Beachte: Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld jeweils zur Hälfte angerechnet; bei volljährigen Kindern in gesamter Höhe.
Veröffentlichung: Die Düsseldorfer Tabelle wird jedes Jahr vom OLG Düsseldorf auf dessen Website veröffentlicht.
3. Gesamtunterhaltsbedarf von Studierenden
Für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, wird ein Gesamtunterhaltsbedarf in Höhe von 860,00 € als angemessen erachtet. In diesem Betrag enthalten sind 375,00 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung.
Kontaktieren Sie uns gerne zum Thema Düsseldorfer Tabelle 2020 und erfahren Sie, welche Änderungen für Sie relevant sind.
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