Erst kürzlich wurde bekanntgegeben, dass der bekannte deutsche Reiseveranstalter FTI insolvent ist, also einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingereicht hat. Nunmehr stellt sich die Frage, ob die Reise stattfindet, der Reisepreis zurückgezahlt wird oder ob die Reisenden auf dem bereits gezahlten Reisepreis sitzen bleiben. Zur FTI GROUP gehören die FTI Touristik GmbH, die Marke 5vorFlug, die BigXtra GmbH sowie DiveFTI und Cars und Camper.
Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über Handlungsmöglichkeiten im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters bei Buchung einer Pauschalreise bzw. Einzelreiseleistung.
Was passiert mit meiner Pauschalreise bei Insolvenz des Veranstalters?
Im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters sollten Sie zunächst unbedingt in Erfahrung bringen, ob die Pauschalreise überhaupt noch wie gebucht stattfinden kann. Der Reiseveranstalter stellt in der Regel eine Hotline oder ein Online-Informationsportal zur Verfügung, über das Sie sich über die weitere Vorgehensweise informieren können.
Die FTI Group gibt auf ihrer Website an, dass noch nicht angetretene Reisen storniert werden. Sollten sich Urlauber bereits auf dem Weg zum Reiseziel befinden, oder bereits vor Ort sein, ist die Lage unklar. Erfahrungsgemäß werden jedoch bei Insolvenz eines Reiseveranstalters keine Reiseleistungen mehr erbracht, die Reise also unverzüglich abgebrochen.
Absicherung durch Sicherungsschein des DRSF
Wurde Ihre Reise abgesagt und der Reisepreis oder die Anzahlung schon gezahlt, werden Sie durch den sog. Sicherungsschein vor der Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt. Gemäß § 651 r Abs. 2 BGB ist der Reiseveranstalter zum Abschluss einer Pflichtversicherung für den Fall der Insolvenz oder sonstiger Zahlungsunfähigkeit verpflichtet. Sie erhalten den Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz in Form des Sicherungsscheins.
Wichtig: Der Sicherungsschein wird nur bei Buchung einer Pauschalreise ausgestellt. Wurden Einzelreiseleistungen gebucht, erhält der Reisende i.d.R. keinen Sicherungsschein.
Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn mindestens zwei Reiseleistungen gebucht wurden. Dies kann beispielsweise die Buchung eines Hotels mit Flug darstellen. Sofern Ihre vollständige Buchung auf einer Buchungsbestätigung mit einem Gesamtreisepreis abgebildet ist und Ihrer Buchungsbestätigung ein Sicherungsschein angehängt ist, dürfte eine Pauschalreise gebucht worden sein.
Um den gezahlten Reisepreis zurückzuerhalten, können Sie die im Sicherungsschein angegebene Insolvenzversicherung, die DRSF (Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH), über die zu erstattenden Kosten informieren. Benötigt wird die Buchungsbestätigung sowie der Sicherungsschein.
Welche Kosten sind über den Sicherungsschein geschützt?
- Reisepreis
- Anzahlungen
- Kosten für die selbstorganisierte Rückreise
Ich befinde mich im Reiseland und die Reise wurde abgebrochen
Sollten Sie sich bereits im Reiseland befinden und die Reise wurde aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters abgebrochen, sollten Sie zunächst Rücksprache mit dem Reiseveranstalter und der DRSF halten. Bringen Sie in Erfahrung, ob der Reiseveranstalter oder die DRSF bereits Vorkehrungen für eine vorzeitige Rückreise in Ihr Heimatland getroffen hat. Trifft der Reiseveranstalter keine Vorkehrungen für Ihre Rückreise, sollten Sie zur Vermeidung weitergehender Kosten dennoch die Rückreise antreten. Auch die Kosten für die selbstorganisierte Rückreise nach erfolgtem Reiseabbruch können bei der Insolvenzversicherung eingereicht werden.
Achtung: Berücksichtigt werden nur unbedingt notwendige Kosten! Es empfiehlt sich daher, die Kosten der Rückreise so gering wie möglich zu halten.
Sie können die Kosten für einen verlängerten Aufenthalt nach Reiseabbruch bei der Insolvenzversicherung nicht einreichen.
Minderungs- und Schadensersatzansprüche nach Reiseabsage
Schadensersatzansprüche aufgrund entgangener Urlaubsfreude, die im Falle einer Reiseabsage grundsätzlich bestehen, sind über den Sicherungsschein leider nicht abgedeckt. Diese Forderung kann lediglich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
Ebenfalls ist es nicht möglich, Minderungsansprüche aufgrund von Reisemängeln bei der Insolvenzversicherung geltend zu machen. Auch diese Ansprüche sind grundsätzlich beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Buchung einer Einzelreiseleistung – Bekomme ich mein Geld trotzdem zurück?
Sofern Sie nur eine Einzelreiseleistung (zb. Ferienhaus) gebucht haben, gilt das Pauschalreiserecht und somit der Versicherungsschutz im Falle einer Insolvenz nicht. Der Reiseveranstalter, der eine Einzelreiseleistung bereitstellt (idR Reisevermittlung), ist nicht verpflichtet, diese nach § 651 r Abs. 1 BGB abzusichern. Sollte die bereits gezahlte Reiseleistung aufgrund der FTI Insolvenz nicht stattfinden, können Sie Forderung nicht bei der Insolvenzversicherung anmelden.
In diesem Falle können Sie Ihre Forderung lediglich beim Insolvenzverwalter anmelden.
Als Rechtsanwälte für Reiserecht in Düsseldorf bearbeiten wir Mandate im gesamten Bundesgebiet. Interessierte Rechtssuchende können gerne unser Kontaktfoumlar benutzen, oder uns eine E-Mail schreiben.
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