Eines der beliebtesten Reiseziele, die Insel Rhodos in Griechenland ist seit einigen Tagen von heftigen Waldbränden betroffen. Diese wirken sich enorm auf eine in Kürze anstehende oder sogar aktuell durchgeführte Reise aus. Doch welche Rechte haben Sie als Reiseteilnehmer in einer solchen Situation gegenüber Ihrem Reiseveranstalter oder der Airline? Dieser Artikel gibt Ihnen einen kurzen Überblick über mögliche reiserechtliche Ansprüche.
Meine gebuchte Pauschalreise steht in Kürze bevor – kann ich vor Reiseantritt aufgrund der Waldbrände zurücktreten?
Sofern Ihr Reiseveranstalter die gebuchte Reise nicht bereits von sich aus abgesagt hat, können Sie als Reisender grundsätzlich vor Reisebeginn den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag aufgrund der derzeitigen Waldbrände erklären. Waldbrände dürften zu außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen zählen, die die Reisedurchführung erheblich beeinträchtigen. Diese Umstände führen grundsätzlich zu einem Rücktrittsrecht nach § 651 h BGB. Sofern außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände vorliegen, kann der Reiseveranstalter keine Stornierungsgebühren einbehalten und ist verpflichtet, Ihnen den vollständig gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt zu erstatten.
Wichtig: Sofern Sie von der gebuchten Pauschalreise zurücktreten, sind Sie verpflichtet darzulegen, dass das Reisegebiet, in dem die Reise stattfinden sollte, konkret von den Waldbränden betroffen ist. Eine nur mittelbare oder befürchtete Betroffenheit reicht wahrscheinlich nicht aus.
Ich befinde mich gerade in Griechenland und bin von den Waldbränden betroffen – kann ich die Reise abbrechen?
Sofern Sie sich gerade in einem Waldbrandgebiet aufhalten und Ihre Reise im gebuchten Gebiet nicht fortgeführt werden kann, sollten Sie den Reiseveranstalter zunächst auffordern, eine alternative und vergleichbare Unterkunft in einem anderen Gebiet zur Verfügung zu stellen. Sofern Ihr Reiseveranstalter Sie in eine Notunterkunft bringt, haben Sie das Recht, den Vertrag zu kündigen, da die zugesicherten Reiseleistungen in diesem Fall nicht erbracht werden und ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
Wichtig: Sofern der Reiseveranstalter Sie in eine Notunterkunft bringen möchte, setzen Sie dennoch eine Frist für den Wechsel in eine angemessene Unterkunft, die mit Ihrem gebuchten Hotel vergleichbar ist.
Im Falle einer Vertragskündigung hat der Reiseveranstalter Sie unverzüglich und auf dessen Kosten in Ihr Heimatland zu befördern.
Sofern Ihnen eine alternative Unterkunft angeboten wird, die mit ihrer ursprünglich gebuchten Unterkunft nicht vergleichbar ist, können überdies grundsätzlich Reisepreisminderungsansprüche gegenüber Ihrem Reiseveranstalter bestehen. Eine Reisepreisminderung findet stets verschuldensunabhängig statt. Ein Berufen auf die Waldbrände als „höhere Gewalt“ dürfte dem Reiseveranstalter nicht gelingen.
Sofern die Reise vorzeitig abgebrochen wird, steht Ihnen darüber hinaus ein anteiliger Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Reisepreises zu.
Steht mir im Falle eines vorzeitigen Reiseabbruchs Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu?
Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit oder auch „entgangener Urlausbfreude“ dürfte Ihnen im Falle eines vorzeitigen Reiseabbruchs nicht zustehen, da der Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Reiseveranstalters voraussetzt. Verschulden wird man dem Reiseveranstalter im Falle von Waldbränden nicht vorwerfen können.
Mein Flug nach Griechenland wurde aufgrund der Waldbrände annulliert – welche Rechte habe ich?
I. Ausgleichsleistungsanspruch nach Art. 5 i.V.m. Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Sofern Ihr Flug aufgrund von Waldbränden annulliert wurde und die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, Sie anderweitig an Ihr Reiseziel zu befördern, haben Sie leider keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-Verordnung.
Beruht die Annullierung jedoch auf operativen Erwägungen (zb. nicht voll ausgelastetes Flugzeug) und die Airline hat nicht alles zumutbare unternommen, um Sie an Ihr Reiseziel zu befördern, kann ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gegeben sein.
Die Höhe der Ausgleichsleistung orientiert sich hierbei nach der Flugentfernung. Die Fluggastrechte-Verordnung bestimmt, dass bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort des Fluges zugrunde zu legen ist.
Exemplarisch werden folgende Flugstrecken aufgezeigt:
- Düsseldorf – Rhodos: 400,00 EUR (Luftlinie: ca. 2.300 km)
- München – Rhodos: 400,00 EUR (Luftlinie: ca. 1.800 km)
- Hamburg – Rhodos: 400,00 EUR (Luftlinie: ca. 2.300 km)
- Frankfurt/Main – Rhodos: 400,00 EUR (Luftlinie: ca. 2.100 km)
- Berlin – Rhodos: 400,00 EUR (Luftlinie: ca. 2.100 km)
II. Rückerstattungsanspruch in Höhe der gezahlten Flugscheinkosten wenn der Flug durch den Fluggast storniert wird
Sollten Sie sich entscheiden, den von Ihnen gebuchten Flug nicht anzutreten, weil in Griechenland Waldbrände herrschen; die Airline den Flug jedoch durchführt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. In diesem Falle haben Sie lediglich einen Anspruch auf Erstattung der flugbezogenen Steuern und Gebühren.
Tipp: Achten Sie bei Flugbuchung auf die angebotenen Tarife. Sofern bereits bei Buchung Zweifel an der Durchführbarkeit bestehen, sollten Sie einen stornierbaren Flug mit Rückerstattungsoption wählen. Alternativ empfiehlt es sich, einen Flug mit einer Umbuchungsmöglichkeit zu buchen.
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