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Düsseldorfer Tabelle 2023

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023 bringt einige gravierende Änderungen bzgl. des Kindesunterhalts mit sich. Einerseits steigen die Regelsätze für den Kindesunterhalt deutlich, andererseits steigen auch die verschiedenen Selbstbehalte der Pflichtigen. Neben dem Kindesunterhalt, verändert sich auch der Eigenbedarf beim Trennungsunterhalt sowie Geschiedenenunterhalt. Damit Unterhaltsschuldner und Berechtigte zum Jahresanfang nicht den Überblick verlieren, finden Sie bei uns eine knappe Übersicht über die neuen Zahlbeträge und Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle 2023 selbst finden Sie auf der Website des OLG Düsseldorf.

Übersicht Düsseldorfer Tabelle 2023

Nettoeinkommen des/der BarunterhaltspflichtigenAlter 0-56-1112-7ab 18Prozentsatz
1. Gruppe (bis 1.900)437502588628100
2. Gruppe (1.901-2.300)459528618660105
3. Gruppe (2.301-2.700)481553647691110
4. Gruppe (2.701-3.100)503578677723115
5. Gruppe (3.101-3.500)525603706754120
6. Gruppe (3.501-3.900)560643753804128
7. Gruppe (3.901-4.300)595683800855136
8. Gruppe (4.301-4.700)630723847905144
9. Gruppe (4.701-5.100)665764894955152
10. Gruppe (5.101-5.500)7008049411.005160
11. Gruppe (5.501-6.200)7358449881.056168
12. Gruppe (6.201-7.000)7708841.0351.106176
13. Gruppe (7.001-8.000)8059241.0821.156184
14. Gruppe (8.001-9.500)8409641.1291.206192
15. Gruppe (9.5001-11.000)8741.0041.1761.256200

Im Vergleich zum Vorjahr sind die einzelnen Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle 2023 deutlich gestiegen. Dies steht im direkten Zusammenhang mit den allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten, die sich innerhalb kurzer Zeit überdurchschnittlich gesteigert haben.

Bitte beachten Sie: Die jeweiligen Regelsätze sind in der Regel um das halbe Kindergeld zu mindern. Daraus ergibt sich der eigentliche Zahlbetrag des Unterhaltsschuldners.

Ab 2023 steigt auch das Kindergeld von mindestens 219 EUR auf 250 EUR. Wenn also das Kindergeld dem betreuenden Elternteil zufließt, sind von den o.g. Regelsätzen 125 EUR in Abzug zu bringen um den Zahlbetrag zu ermitteln.

Erhöhter Selbstbehalt ab 2023

Die Düsseldorfer Tabelle 2023 wird den gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht nur mit höheren Beträgen gerecht, sondern sieht auch – quasi als direktem Antagonisten – einen höhere Selbstbehalt zugunsten der Unterhaltsschuldner vor.

Der notwendige Eigenbedarf, also der Selbstbehalt, der unterhaltspflichtigen Eltern von minderjährigen (oder privilegiert volljährigen) Kindern belassen wird, steigt von 1.160 EUR auf 1.370 EUR bei Erwerbstätigen.

Der angemessene Eigenbedarf, also insbesondere der Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten, volljährigen unterhaltsbedürftigen Kindern steigt von 1.400 EUR auf 1.650 EUR.

Der Eigenbedarf kann bei ungewöhnlich hohen Wohnkosten erhöht werden.

Gesteigerter Selbstbehalt gegenüber Ehegatten und Geschiedenen

Der monatliche Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten steigt von 1.280 EUR auf 1.510 EUR bei Erwerbstätigen. Auch in diesem Fall ist ein gesteigerter Selbstbehalt bei hohen Wohnkosten möglich.

Tipp: Eine Neuberechnung der Unterhaltslast anhand der Düsseldorfer Tabelle 2023 kann sich für den Berechtigten und den Unterhaltsschuldner gleichermaßen lohnen.

Mehr Unterhalt für Studierende

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines volljährigen studierenden Kindes, das nicht mehr bei einem Elternteil wohnt, steigt von 860 EUR auf 930 EUR. Dabei kann von diesem Betrag nach oben abgewichen werden, wenn das Kind einen gesteigerten Bedarf hat, oder dies mit Rücksicht auf die Lebenssituation der Eltern gerechtfertigt ist.

Rechtsanwälte für Familienrecht in Düsseldorf

Als Rechtsanwälte für Familienrecht in Düsseldorf bearbeiten wir bundesweit Mandate im Unterhaltsrecht. Sollten Sie Fragen im Bereich des Unterhalts oder anderen Teilen des Familienrechts haben, nutzen Sie gerne unverbindlich unser Kontaktformular, oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Ihre erste Anfrage, ob bspw. Ihr Mandat übernommen werden kann (keine rechtliche Beratung), ist dabei stets kostenlos und unverbindlich.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass unsere Artikel und Blogbeiträge lediglich der ersten Information unserer Mandanten und anderer Interessierter dienen und wir deshalb – trotz großer Sorgfalt – keine Garantie für deren Vollständigkeit und Aktualität übernehmen können.