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Der Schüleraustausch – Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (Auslandsjahr) aufgrund von Corona

Auch im Hinblick auf den Schüleraustausch (Auslandsjahr) im Ausland, führte das Coronavirus zu erheblichen Einschränkungen, wenn nicht gar zu einem Rücktritt vor oder während des Auslandsaufenthaltes.

Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über Ihre Rechte gegenüber dem Veranstalter von Gastschulaufenthalten im Ausland, wenn der Schüleraustausch aufgrund von Corona nicht angetreten werden konnte oder während des Aufenthaltes abgebrochen werden musste.

Rücktritt vom Schüleraustausch wegen Corona vor Reiseantritt

Da die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Nicht-EU-Länder noch bis Ende August 2020 aufrechterhalten wurde, stellt sich die Frage, ob der Schüleraustausch wegen Corona schon vor Reisebeginn abgesagt werden kann, ohne dass Stornokosten vom Reiseveranstalter in Ansatz werden können.

Der Gastschulaufenthalt wird gesetzlich in § 651 lit. u) BGB geregelt. Er liegt bei einem Vertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit einem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, vor.

Der Gastschulvertrag stellt eine Sonderform des Pauschalreisevertrages dar und lässt die relevanten Bestimmungen des Pauschalreiserechts entsprechend zur Anwendung kommen.

Zu beachten gilt im Hinblick auf den Rücktritt Folgendes:

Für das nach § 651 lit. h) BGB grundsätzlich freie Rücktrittsrecht des Reisenden vor Reiseantritt, können in den AGB des Reiseveranstalters pauschalierte Entschädigungen verlangt werden.

Grundsätzlich gilt, dass beim Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist, ohne dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen kann. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stellt ein starkes Indiz für einen solchen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand, der zum kostenlosen Rücktritt berechtigt, dar.

Sollte die Einreise in das konkrete Zielland überhaupt nicht möglich sein, bspw. aufgrund von Einreisestopps, kann kostenlos vom Gastschulvertrag zurückgetreten werden, d.h. es dürfen keine Stornokosten seitens des Reiseveranstalters erhoben werden.

Das Auslandsjahr wurde während des Aufenthaltes abgebrochen

Sollte der Schüleraustausch aufgrund von Corona vorzeitig beendet werden, dann haben Sie einen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des gezahlten Reisepreises. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Gastschulaufenthalt von mind. 3 Monaten geplant war und dass der Reiseveranstalter seinen Geschäftssitz in Deutschland hat.

Sollte die Rückreise mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, wie beispielsweise Flugkosten oder Transferkosten, dann können diese zusätzlichen Kosten – sollte die Rückbeförderung vertraglich geschuldet sein – beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Der Schüleraustausch litt wegen Corona unter starken Einschränkungen

Sollte der Schüleraustausch trotz Corona in Gänze durchgeführt worden sein, die Schüler allerdings aufgrund etwaiger Einschränkungen vor Ort die angepriesenen Angebote (teilweise) nicht wahrnehmen konnten, könnte ein Anspruch auf Reisepreisminderung gegeben sein.

Hauptbestandteil eines Gastschulaufenthaltes ist insbesondere der Besuch einer landesüblichen Regelschule und das Knüpfen sozialer Kontakte. Bei Schulschließung und damit einhergehendem Ausfall des Regelschulbetriebes könnte ein solcher Anspruch auf Minderung bereits gegeben sein, weil eben ein zentraler Grund für die Reise, der insoweit auch vertraglich in Aussicht gestellt wurde, weggefallen ist.

Rechtsanwälte für Reiserecht

Als Rechtsanwälte für Reiserecht aus Düsseldorf betreuen wir Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, einen Präsenztermin vor Ort wahrzunehmen; wir bearbeiten Ihren Fall auch gern telefonisch und per E-Mail. Gleichwohl begrüßen wir Sie selbstverständlich gerne in unseren zentral in Düsseldorf gelegenen Kanzleiräumen.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch während unserer Öffnungszeiten, oder jederzeit per E-Mail oder über unser Kontaktformular.

Dieser Beitrag erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität, noch soll er die anwaltliche Beratung ersetzen. Unsere Beiträge dienen lediglich der ersten allgemeinen Information unserer Mandanten oder anderer Interessierter.