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Rail & Fly Verspätung: Wann haftet der Reiseveranstalter für Verspätung der Bahn?

Das LG Frankfurt entschied in zweiter Instanz, dass eine Verspätung bei Anreise mit Rail & Fly, also mit Zügen der Deutschen Bahn, dem Reiseveranstalter als Mangel zuzurechnen ist und daraus entstehende Schäden in Form von Reisekosten dem Pauschalreisenden zu ersetzen sind.

Was ist Rail & Fly?

Rail & Fly bedeutet, dass der Transport durch die Deutsche Bahn zum Abflughafen mit vom Reisepreis umfasst ist. Dieses Modell erfreut sich immer größerer Beliebtheit, weil die Reisenden somit weder ihr persönliches Umfeld bemühen, noch andere kostspielige Transportmittel oder Parkgebühren in Kauf nehmen müssen. Umfasst ist je nach Reisevertrag der Hin- und Rücktransport zum bzw. vom Flughafen.

Was war passiert?

Im vorliegenden Fall sollten die Reisenden zwei Stunden vor Abflug eingecheckt haben. Sie wählten eine Zugverbindung, die laut Plan zweieinhalb Stunden vor Abflug am Flughafen ankommen sollte. Aufgrund von Verspätungen und einem plötzlichen Zugende vor dem eigentlichen Zielbahnhof erreichten die Reisenden den Flughafen erst 50 Minuten vor Abflug. Zu diesem Zeitpunkt wurden ihnen ein Check-In verweigert. Mehrkosten entstanden in erster Linie für die Rückreise zum Heimatort und die Umbuchung der Flüge.

Die Reisenden haben also umsichtig gehandelt und mögliche kleinere Verspätungen berücksichtigt. Den Umfang der Verspätung bei Anreise durch Rail & Fly hätten sie keinesfalls vorhersehen können.

Wann haftet der Reiseveranstalter für Verspätungen bei Rail & Fly?

Zunächst muss Rail & Fly Vertragsbestandteil des Pauschalreisevertrages sein. Dies dürfte normalerweise der Fall sein, wenn Rail & Fly auf der Buchungsbestätigung vermerkt ist.

Auch müssen die Reisenden umsichtig gehandelt haben. Das heißt, sie sollten einen Zug gewählt haben, der etwaigen Verspätungen von bis zu einer halben Stunde Rechnung trägt und etwaige Wartezeiten am Flughafen berücksichtigt.

Die Schäden und Aufwendungen die den Reisenden entstehen dürfen nicht in einem Missverhältnis stehen. Insoweit unterliegt der Anspruchsinhaber einer Schadenminderungspflicht. Sie sollten somit genau abwägen, ob eine Übernachtung in einem Hotel vor Ort günstiger ist, als die Rückreise mit dem Zug (sollte dies möglich sein und Sinn machen).

Rechtsanwälte für Reiserecht

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Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel weder Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, noch eine anwaltliche Beratung ersetzen soll. Unsere Beiträge dienen ausschließlich der Information unserer Mandanten oder anderer Interessierter.