Die immer noch allgegenwärtigen Kontaktbeschränkungen stellen auch Elternteile, die getrennt leben, vor Konflikte, weil es immer wieder zu Konflikten in Bezug auf das Umgangsrecht während Corona kommt. Einerseits das gesetzlich festgeschriebene Umgangsrecht des nicht-betreuenden Elternteils, andererseits die Angst vor Ansteckung. Was in diesem Konflikt überwiegt hat nunmehr das OLG Frankfurt festgestellt.
Überwiegt das Umgangsrecht die Angst vor Corona?
Mit Beschluss vom 08.07.2020, Az. 1 WF 102/20 hatte das OLG Frankfurt über den gerichtlich festgesetzen Umgang eines sorgeberechtigten Vaters zu entscheiden, dem seitens der Kindesmutter der Wochenend-Umgang unter Hinweis auf das Coronavirus verweigert wurde. Die Kindesmutter begründete die Verwehrung des Umgangs auch damit, dass in ihrem Haushalt neben dem Kind auch Personen leben, die einer sog. Risikogruppe angehören.
In erster Instanz wurde ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter festgesetzt, das OLG Frankfurt hatte sich sodann mit der Beschwerde gegen diese Festsetzung auseinander zu setzen. Auch hier war die Entscheidung eindeutig:
Der umgangsverpflichtete Elternteil (hier die Mutter) ist ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils (hier der Vater) grundsätzlich nicht befugt, entgegen einer familiengerichtlichen Regelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. Allein der Umstand, dass sich die Mutter irrtümlich hierzu berechtigt gefühlt habe, lasse ihr Verschulden nicht entfallen.
Kontaktbeschränkungen betreffen nicht die Kernfamilie
Das Gericht führt aus, dass die Kontaktbeschränkungen zu keinem Zeitpunkt das Umgangsrecht vor Eltern und Kindern betrafen. Auch das Bundesministerium für Justiz habe selbst darauf hingewiesen, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht zur Verhinderung des Umgangsrechts führen dürfen.
So gehöre der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand (von etwaigen Kontaktbeschränkungen).
Keine Verhinderung vom Umgangsrecht während Corona
Demnach kann das Umgangsrecht – zumindest in der hier entschiedenen Situation – nicht unter Verweis auf Corona einseitig vereitelt werden. Gleichwohl sollte in diesen Situationen versucht werden zunächst eine einvernehmliche Lösung zum Wohle aller zu finden.
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