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Krieg im Nahen Osten: Flug und Reise nach Dubai stornieren – Ihre Rechte

Die militärischen Spannungen im Nahen Osten – insbesondere im Zusammenhang mit dem Iran – verunsichern derzeit viele Reisende. Besonders betroffen sind die beliebten Reiseziele Dubai und Abu Dhabi in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Wer seine Dubai-Reise stornieren möchte oder wegen des Krieges im Nahen Osten nicht wie geplant zurückreisen kann, stellt sich zu Recht die Frage: Welche Ansprüche habe ich gegenüber meinem Reiseveranstalter oder meiner Fluggesellschaft?

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen strukturierten Überblick über Ihre Rechte – bei Pauschalreisen und Einzelbuchungen (Nur-Flug, Nur-Hotel) – zu den Themen Rücktritt, Stornierung, Fluggastrechte und Erstattungsansprüche.

Meine Pauschalreise nach Dubai steht kurz bevor – kann ich kostenlos stornieren?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Gemäß § 651h BGB haben Reisende das Recht, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Zwar kann der Reiseveranstalter grundsätzlich eine Stornogebühr verlangen – dieser Anspruch entfällt jedoch nach § 651h Abs. 3 BGB, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.

Kriegszustände am oder in unmittelbarer Nähe des Reiseortes, die eine konkrete Gefahr für Reisende darstellen, erfüllen diese Voraussetzung in aller Regel.

Storniert Ihr Reiseveranstalter die Reise nicht von sich aus, können Sie selbst den Rücktritt erklären. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, den vollständigen Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.

Ich habe eine Pauschalreise gebucht und bin gerade vor Ort.

Befinden Sie sich bereits in Dubai oder Abu Dhabi, ist Ihr Reiseveranstalter verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um Sie in Ihr Heimatland zurückzubefördern. Sollte die Rückreise aufgrund von Flugbeschränkungen vorübergehend nicht möglich sein, muss der Reiseveranstalter gemäß § 651k Abs. 4 BGB die Kosten für Unterkunft und Verpflegung für bis zu drei weitere Tage übernehmen.

Tipp: Dauert der unfreiwillige Aufenthalt länger als drei Tage, trägt die Airline die darüber hinausgehenden Kosten.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Pauschalreisevertrag nach § 651l Abs. 2 BGB außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises für nicht genutzte Reisetage.

Ich habe nur einen Flug gebucht – was sind meine Rechte?

Bei einer reinen Flugbuchung richten sich Ihre Ansprüche direkt gegen die ausführende Airline. Rechtsgrundlage ist die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Steht Ihr Flug in Kürze bevor, wird die Fluggesellschaft – sofern der Flugverkehr weiterhin eingeschränkt ist – den Flug annullieren.

Solange der Flugbetrieb eingeschränkt ist, wird die Fluggesellschaft den Flug in der Regel annullieren. Aktuelle Hinweise der Fluggesellschaften:

Eurowings hat Flüge von und nach Dubai sowie Abu Dhabi bis einschließlich 04.03.2026 ausgesetzt.

Emirates ermöglicht Umbuchungen für Reisen bis zum 20.03.2026 sowie die vollständige Rückerstattung des Ticketpreises.

Im Falle einer Flugannullierung durch die Fluggesellschaft hat der Fluggast gemäß Art. 8 der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ein Wahlrecht zwischen einer vollständigen Rückerstattung des gezahlten Flugpreises oder einer alternativen Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Sofern Ihr Flug stattfindet und nicht annulliert wird, haben Sie die Möglichkeit, den Flug zu stornieren. Im Falle einer eigenständigen Stornierung ist die Airline jedoch grundsätzlich nur verpflichtet, Ihnen die flugbezogenen Steuern und Gebühren zu erstatten.

Ich bin vor Ort und mein Rückflug wurde annulliert – was jetzt?

Sollten Sie sich gerade vor Ort befinden und Ihr Rückflug nach Deutschland wurde annulliert, ist die Airline verpflichtet, Sie schnellstmöglich auf den nächsten Flug umzubuchen. Derzeit steht jedoch nicht fest, wann der Flugbetrieb wieder aufgenommen werden kann. In diesem Fall ist die Airline verpflichtet, Ihnen bis zum Rückflug eine Hotelunterkunft, Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls müssen notwendige Telefonkosten sowie Transferkosten vom Flughafen zum Hotel sowie zurück erstattet werden.

Erhalten Sie keine entsprechenden Gutscheine, dürfen Sie diese Kosten zunächst selbst auslegen und anschließend bei der Airline geltend machen.

Tipp: Bewahren Sie sämtliche Kostenbelege für die entstandenen Mehrkosten unbedingt auf.

Beachten Sie: Ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kommt nicht in Betracht, wenn die Flugannullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und die Airline darlegen und beweisen kann, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, sie anderweitig und schnellstmöglich zu befördern.

Tipp: Sollte es Ihnen gelingen, einen alternativen Flug zu buchen, der vor einem etwaigen Flugangebot der zuständigen Airline durchgeführt wird, dürfte eine Ausgleichsleistung zu zahlen sein, da die Airline in diesem Falle gerade nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, Sie schnellstmöglich zu befördern. Die Airline muss in diesem Fall auch die Flugscheinkosten des Ersatzfluges erstatten.

Vor einer eigenständigen Flugbuchung sollten Sie die Airline bestenfalls vorab per E-Mail aufgefordert haben, einen Ersatzflug zu buchen.

Zusammenfassung

Reisende, die ihre Dubai-Reise wegen der aktuellen Kriegslage im Nahen Osten stornieren möchten oder vor Ort gestrandet sind, sind durch das deutsche Pauschalreiserecht und die europäische Fluggastrechte-Verordnung umfassend geschützt:

Vor Ort gestrandet: Unterkunft, Verpflegung und Rückflug auf Kosten des Veranstalters bzw. der Airline.

  • Nur-Flug: Bei Annullierung volle Ticketerstattung oder Umbuchung; bei eigener Stornierung nur Steuern und Gebühren.
  • Pauschalreise: Bei außergewöhnlichen Umständen kostenloser Rücktritt, volle Erstattung innerhalb von 14 Tagen.
  • Vor Ort gestrandet: Unterkunft, Verpflegung und Rückflug auf Kosten des Veranstalters bzw. der Airline.

Als Rechtsanwälte für Reiserecht in Düsseldorf bearbeiten wir Mandate im gesamten Bundesgebiet. Interessierte Rechtssuchende können gerne unser Kontaktformular benutzen, oder uns eine E-Mail schreiben.

Unsere Artikel und Beiträge dienen der ersten Information Interessierter und Rechtssuchender und erheben weder einen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit, noch sollen und können sie eine anwaltliche Beratung ersetzen.