Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2025 entschieden, dass der Zugewinnausschluss in der Unternehmerehe nicht automatisch sittenwidrig ist (Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24). Maßgeblich sei, dass der Ehevertrag unter fairen Bedingungen geschlossen wurde. Damit stärkt das Gericht die Vertragsfreiheit und eröffnet Ehegatten – gerade in unternehmerisch geprägten Verbindungen – einen weiten Gestaltungsspielraum.
Bedeutung des Zugewinnausgleichs und Gründe für den Ausschluss
Das deutsche Familienrecht sieht im gesetzlichen Güterstand die Zugewinngemeinschaft vor. Im Falle einer Scheidung erfolgt dann ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachses.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer kann dieser Ausgleich erhebliche Risiken bergen:
- Unternehmensanteile können in die Berechnung einbezogen werden.
- Liquiditätsprobleme oder gar Gefährdungen des Betriebs sind nicht ausgeschlossen.
Aus diesem Grund wählen viele Unternehmer-Ehepaare Gütertrennung oder schließen in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausdrücklich aus.
Der entschiedene Fall
In dem vom BGH behandelten Fall hatten die Eheleute vor der Hochzeit im Jahr 2010 Gütertrennung sowie den Ausschluss des Zugewinnausgleichs und des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts vereinbart. Die Ehefrau war damals als Geschäftsführerin einer GmbH tätig, der Ehemann hielt Beteiligungen an mehreren Familiengesellschaften.
Nach über zehn Jahren und vier gemeinsamen Kindern kam es zur Scheidung. Die Ehefrau machte trotz Ehevertrags einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend – ohne Erfolg. Bereits Amtsgericht und Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Klage abgewiesen. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen nun.
Kernpunkte der BGH-Entscheidung
Vertragsfreiheit wiegt schwer
Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Vertragsfreiheit auch im Familienrecht von hoher Bedeutung ist. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei nicht per se sittenwidrig, selbst wenn dadurch eine einseitige Vermögensverteilung entstehe.
Unternehmerische Interessen als legitimer Beweggrund
Der BGH betonte, dass unternehmerische Erwägungen – etwa zum Schutz von Gesellschaftsanteilen oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vorgaben – legitime Gründe für eine abweichende güterrechtliche Regelung darstellen.
Keine Benachteiligung beim Vertragsschluss
Im entschiedenen Fall sah der BGH keine Anzeichen für eine ungleiche Verhandlungsposition. Die Ehefrau war beruflich qualifiziert, verfügte über eigenes Einkommen und ließ sich anwaltlich beraten. Eine Zwangslage habe daher nicht vorgelegen.
Wann kann ein Ehevertrag sittenwidrig sein?
Nicht jeder Ehevertrag hält einer gerichtlichen Kontrolle stand. Sittenwidrig kann eine Vereinbarung insbesondere dann sein, wenn:
- ein Ehegatte sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Zwangslage befand,
- die Regelungen zu einer einseitigen und existenzbedrohenden Benachteiligung führen,
- keinerlei rechtliche Beratung oder Aufklärung erfolgt ist.
Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist damit zwar zulässig, bedarf aber stets einer sorgfältigen Prüfung der Umstände des Vertragsschlusses.
Praktische Konsequenzen für Unternehmer-Ehepaare
Das Urteil macht deutlich, dass Unternehmer vertraglich weitreichende Möglichkeiten haben, ihr Vermögen abzusichern. Gleichzeitig zeigt es, dass Gerichte genau prüfen, ob die Vereinbarung fair und ausgewogen zustande gekommen ist.
Für die Praxis bedeutet dies:
- Eheverträge sollten individuell gestaltet werden.
- Beide Ehegatten sollten anwaltlich beraten sein.
- Unternehmerische Besonderheiten (z. B. Gesellschaftsverträge) müssen berücksichtigt werden.
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