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EuGH: Einwilligung muss aktiv erteilt werden

Mit Urteil vom 01.10.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Form von Cookies (Cookie Consent) konkretisiert.

Demnach ist eine Einwilligung nicht wirksam erteilt worden, wenn die entsprechende Checkbox bereits vorausgewählt ist und manuell abgewählt werden muss, wenn der Betroffene die Verarbeitung nicht wünscht. Somit bestätigt der EuGH die Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK), dem Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, wonach eine Einwilligung aktives Verhalten des Betroffenen voraussetzt.

Einwilligung nur wirksam bei Aufklärung

Zudem hält der EuGH fest, dass eine wirksame Einwilligung nur bei angemessener Bereitstellung von Informationen erteilt werden kann. Dabei muss insbesondere auf Funktionsdauer der Cookies und die etwaige Weitergabe an Dritte hingewiesen werden. Nur wenn der Nutzer sich leicht verständlich über die Tragweite seiner Einwilligung informieren kann, hat er auch die Möglichkeit wirksam einzuwilligen.

Bei Tracking immer Einwilligung einholen

Das Setzen und Abrufen von Cookies, die nicht für den Betrieb der Seite oder anderen Dienstes erforderlich sind, sondern vielmehr Marketingzwecken dienen erfordert stets einer Einwilligung des Betroffenen. Insbesondere dürfte dies bei Cookies zutreffen, die das Nutzungsverhalten der User verfolgen (Tracking). Bei der Verarbeitung von für den Betrieb des Dienstes notwendigen Daten, wie bspw. IP-Adressen sollte hingegen keine explizite Einwilligung erforderlich sein. In diesen Fällen ist die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO vom berechtigten Interesse des Verantwortlichen gedeckt.

Kopplungsverbot beachten

Besonders wichtig für Webseitenbetreiber oder Betreiber anderer Telemediendienste ist, dass die Einwilligungserteilung nicht zur Voraussetzung der Nutzung gemacht werden darf. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Durchführung des Dienstes unbedingt notwendig ist und diese möglicherweise nicht von einem anderen Erlaubnistatbestand gedeckt sein könnte.

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