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Das Chargeback-Verfahren

Chargeback-Verfahren

Update:

Die deutsche Bundesregierung will Pauschalreisende, die von der Thomas Cook Insolvenz betroffen sind, finanziell unterstützen.
Grundsätzlich besteht eine Absicherung für Pauschalreisende über den Sicherungsschein, was sich aus der EU Pauschalreiserichtlinie (EU 2015/2302) ergibt. Am 1. Juli 2018 wurde die Richtlinie in Deutschland zwar umgesetzt; die Haftungsobergrenze beläuft sich jedoch lediglich auf 110 Millionen Euro. Im aktuellen Insolvenzfall von Thomas Cook ist diese Summer jedoch nicht ansatzweise ausreichend, um Pauschalreisende zu entschädigen.

Im aktuellen Fall der Thomas-Cook Insolvenz kommt immer wieder die Frage auf, wie Betroffene womöglich das bereits gezahlte Reiseentgelt zurückerhalten können. Eine Rückzahlung ist entweder über den Sicherungsschein bei der Zurich Insolvenzversicherung möglich, oder über das Chargeback-Verfahren bei Ihrem Kreditkarteninstitut.

Dieser Artikel gibt einen Überblick, über Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Chargeback-Verfahrens und die richtige Vorgehensweise.

1. Was ist das Chargeback-Verfahren?

Das Chargeback-Verfahren ist ein Verfahren, welches bei Problemen mit unberechtigten Zahlungen in Anspruch genommen werden kann. Das englische Wort „Chargeback“ bedeutet übersetzt „Ausgleich“.

Genau um diesen Ausgleich geht es bei dem Verfahren: Es soll ein finanzieller Ausgleich stattfinden, wenn die eigene Kreditkarte unberechtigt belastet wurde. Somit kann eine Rückabwicklung der durchgeführten Transaktion erzielt werden.

2. Ich habe eine Pauschalreise über meine Kreditkarte bezahlt. Was kann ich tun?

Wenn Sie eine Pauschalreise über Thomas Cook gebucht haben und die Reise aufgrund der aktuellen Insolvenz gestrichen wurde, sind Sie grundsätzlich über die Zurich Insolvenzversicherung, die in Deutschland durch die Kaera AG aus Oberursel vertreten wird, abgesichert.

Problematisch ist allerdings, dass die Versicherungssumme insgesamt lediglich 110 Millionen EURO beträgt. Der Zurich-Sprecher, Bernd Engelien, erklärte, dass diese Summe „bei weitem nicht reicht“ um jedem Pauschalreiseurlauber den gesamten Reisepreis zu erstatten.

Normalerweise sind Reiseveranstalter und demnach auch Pauschalreiseurlauber durch eine Insolvenzversicherung hinreichend abgesichert. Im vorliegenden Fall ist die Situation allerdings durch eine Besonderheit gekennzeichnet: Die Insolvenz eines dermaßen großen Reiseveranstalters hat es so noch nicht gegeben.

3. Chargeback-Verfahren über die VISA-Card

Betroffene, die Ihre Pauschalreise über ihre VISA-Card bezahlt haben, haben die Möglichkeit das Chargeback-Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Die Regeln über die Bedingungen und die Vorgehensweise finden sich in den VISA-Rules. Diese VISA-Rules die es nur in Englischer Sprache gibt und insgesamt 850 Seiten haben, sind allerdings schwierig zu durchschauen.

Bei einem Blick in die aktuellen VISA-Rules mit Stand vom 13.04.2019 fällt auf, dass die Insolvenzversicherung grundsätzlich vorrangig eintrittspflichtig ist. Eine Ausnahme wird allerdings dann gemacht, wenn die Insolvenzversicherung nicht für den Gesamtschaden ausreicht.

Auch die Kaera AG hat auf ihrer Internetseite bekundet (allerdings wieder entfernt), dass für Reisen, die mit Kreditkarte bezahlt wurden, die Zahlung widerrufen werden könne. Das Kreditkarteninstitut sollte im Anschluss den gezahlten Reisepreis wieder auf Ihrem Konto gutschreiben.

Um das Chargeback-Verfahren einzuleiten, ist ein Nachweis über die Stornierung der gebuchten Reise aus Insolvenzgründen notwendig. Diese Stornierungsbestätigung haben Sie wahrscheinlich per E-Mail oder Post erhalten.

Darüber hinaus muss eine Buchungsbestätigung, sowie ein Nachweis über die veranlasste Zahlung vorgelegt werden.

Viele Kreditkarteninstitute lehnen eine Rückzahlung mit dem Hinweis der Vorrangigkeit der Insolvenzversicherung ab. Erst nach Ablehnung oder Teilablehnung der Rückzahlung könne das Chargeback-Verfahren veranlasst werden. Aufgrund der Besonderheit im vorliegenden Fall, dass die Insolvenzversicherung nicht ausreichen wird, um jedem Pauschalreiseurlauber seinen gezahlten Reisepreis zurückzuerstatten, sollte das Kreditkarteninstitut die Rückzahlung vornehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Frist zur Einleitung des Chargeback-Verfahrens und Reklamation der Zahlung 120 Tage nach der Transaktion beträgt.

4. Chargeback über Mastercard

Das Gleiche gilt für Zahlungen über die Master-Card.

Auf Seite 58 des Chargeback Guide (Stand: 24.06.2019) steht Folgendes:

Chargeback Condition. One of the following:

(…)

Travel services arranged through an online travel agency or tour operator were not received and the travel agency or tour operator is no longer in business.

Auch diese Passage bedeutet, dass, wenn der Reiseveranstalter nicht mehr am Geschäftsleben teilnimmt und dementsprechend seine Leistung nicht mehr erbringen kann, ein Chargeback durchgeführt werden kann.

Lassen Sie sich daher nicht von Ihrem Kreditkarteninstitut abweisen! Eine Inanspruchnahme des Sicherungsscheins bedeutet Unklarheit über eine tatsächliche Rückerstattung des Reisepreises und kann möglicherweise Jahre dauern, sodass zumindest versucht werden sollte, das Chargeback-Verfahren in Anspruch zu nehmen.

5. Ich habe meine Pauschalreise per Überweisung bezahlt.

In diesem Fall ist die Reklamation der Zahlung über das Chargeback-Verfahren ausgeschlossen. Sie haben aber die Möglichkeit auf den Sicherungsschein zurückzugreifen und zumindest eine Teilerstattung zu erhalten.

Bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche sind wir Ihnen gerne behilflich. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine Nachricht über unser Kontaktformular.