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Insolvenz des Reiseveranstalters – Was sind meine Rechte? (Veranschaulicht am Fall: Thomas Cook)

UPDATE:

Die deutsche Bundesregierung will Pauschalreisende, die von der Thomas Cook Insolvenz betroffen sind, finanziell unterstützen.
Grundsätzlich besteht eine Absicherung für Pauschalreisende über den Sicherungsschein, was sich aus der EU Pauschalreiserichtlinie (EU 2015/2302) ergibt. Am 1. Juli 2018 wurde die Richtlinie in Deutschland zwar umgesetzt; die Haftungsobergrenze beläuft sich jedoch lediglich auf 110 Millionen Euro. Im aktuellen Insolvenzfall von Thomas Cook ist diese Summer jedoch nicht ansatzweise ausreichend, um Pauschalreisende zu entschädigen.

Sie haben Ihren Jahresurlaub gebucht und plötzlich erhalten Sie Kenntnis von der Insolvenz Ihres Reiseveranstalters. Ihr Geld und die Aussicht auf Erholung scheinen verloren. Im Falle der aktuellen Thomas Cook Pleite, stellen sich viele Reisende die Frage, welche Rechte sie haben und wie man als Betroffener womöglich sein Geld zurückerhält.

Dieser Blogbeitrag gibt eine kurze Übersicht über Handlungsmöglichkeiten im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters; veranschaulicht am aktuellen Fall der Thomas Cook Insolvenz.

Sollten Sie Betroffener sein – egal ob Ihr Reisetermin noch ansteht, oder Sie während einer Pauschalreise plötzlich den Heimweg antreten mussten – zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Am 25.09.2019 wurde vom britischen Reiseveranstalter Thomas Cook der Insolvenzantrag eingereicht. Betroffen davon sind die Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH, Bucher Reisen, die Öger Tours GmbH, Neckermann Reisen und Air Marin.

Die Einreichung des Insolvenzantrags führt dazu, dass sowohl der Verkauf von neuen Reisen, als auch die Durchführung bereits gebuchter Reisen ab sofort gestoppt sind.

Nach aktuellsten Entwicklungen der Thomas Cook Insolvenz, werden Reisen, die für das Jahr 2020 gebucht wurden, leider auch nicht stattfinden.

1. Ich habe eine Pauschalreise gebucht, die aufgrund einer Insolvenz nicht stattfinden soll. Was kann ich tun?

Wenn Sie als Verbraucher eine Pauschalreise gebucht haben, die aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werden kann, besteht eine finanzielle Absicherung durch die Insolvenzversicherung. Im Falle von Thomas Cook ist Insolvenzversicherung die Zurich Versicherung, die in Deutschland durch die Kaera AG in Oberursel vertreten wird.

Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wenn mehrere Reisebestandteile zusammen gebucht wurden, wie bspw. Flug, Hotel und Verpflegung.

Nach § 651r BGB ist der Reiseveranstalter von Pauschalreisen verpflichtet, die Reise gegen einen möglichen Insolvenzfall abzusichern. Dies geschieht in der Praxis durch die Aushändigung eines Sicherungsscheins nach der Buchung. Im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters, kann der Reisende so von der Insolvenzversicherung den Reisepreis, sowie Mehrkosten durch Umbuchungen etc. erstattet verlangen.

Beachten Sie: Die gesetzlich vorgeschriebene Haftungssumme beschränkt sich im vorliegenden Fall auf 110 Millionen Euro. Dies kann dazu führen, dass Sie nur eine anteilige Erstattung Ihres gezahlten Reisepreises erhalten und ein finanzieller Schaden verbleibt.

2. Ich befinde mich noch im Urlaub – Was kann ich tun?

Sollten Sie sich noch im Urlaub befinden und Ihr Reiseveranstalter stellt einen Insolvenzantrag, sind die Kosten für den Rücktransport und Schadensersatzansprüche wegen eines frühzeitigen Reiseabbruchs erstattungsfähig.

Wenden Sie sich zunächst an Ihren örtlichen Reiseleiter und lassen Sie dies schriftlich bestätigen (Beweiszwecke). Ob Ihr Urlaub fortgesetzt wird, entscheidet die Versicherung der insolventen Gesellschaft.

Können Sie Ihren Urlaub nicht wie geplant fortsetzen, sollten Sie sich eine alternative Unterkunft suchen. Diese Kosten deckt die Versicherung ab; nicht jedoch, wenn Sie im gebuchten Hotel bleiben und dort Ihren Urlaub fortsetzen.

Sollten Sie Ihre Reise vorzeitig abbrechen müssen, bekommen Sie eine anteilige Kostenerstattung (Beispiel: Nach fünf von zehn Urlaubstagen wird die Reise abgebrochen: Sie erhalten 50% des Reisepreises erstattet).

3. Ich habe keine Pauschalreise gebucht.

Sollten Sie eine Individualreise gebucht haben, können Sie sich nicht auf eine Absicherung durch den Sicherungsschein berufen. Im Falle einer Individualreise ist das finanzielle Risiko bei Insolvenz deutlich höher. Sie sind jedoch berechtigt, die für die Einzelleistungen bezahlten Preise zur Insolvenztabelle anzumelden.

Tipp: Heben Sie alle Belege über entstandene Kosten auf, um die Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter begründen zu können.

4. Ich habe meine Pauschalreise über Kreditkarte/SEPA-Lastschriftmandat bezahlt. Kann ich das Geld zurückholen?

Bei Zahlung per Kreditkarte, gibt es die Möglichkeit, bereits gezahlte Entgelte zurückzuholen. Die Frist liegt bei 120 Tagen seit Buchungsdatum.

Die „Rückholaktion“ erfolgt über das sog. „Chargeback-Verfahren“. Das Chargeback-Verfahren dient der Rückgängigmachung von Zahlungen, etwa wenn Beträge doppelt oder unrechtmäßigerweise abgebucht wurden. Auch bei einer Insolvenz (Visa und Mastercard) des Vertragspartners, können Kreditkartenzahlungen u.U. zurückgefordert werden. Bei Ihrer Bank gibt es Reklamationsformulare, nach denen Sie sich erkundigen sollten.

Problematisch ist die Vorrangigkeit der Insolvenzversicherung. Bei Pauschalreisen müssen Betroffene vorrangig an den betroffenen Reiseveranstalter, bzw. dessen Versicherung herantreten, bevor vom Chargeback-Verfahren Gebrauch gemacht wird. Im aktuellen Fall der Thomas Cook Insolvenz ist hier allerdings zu vermuten, dass die Insolvenzversicherung bei weitem nicht für alle Ansprüche in vollem Umfang aufkommen wird. Derzeit ist noch unklar, ob das Chargeback-Verfahren nutzbar ist.

Tipp: Vorsorglich sollte man von seinem Reklamationsrecht bei der Bank Gebrauch machen, um nicht den Ablauf der zu beachtenden Fristen (120 Tage) zu riskieren.

Bei der Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat haben Sie je nach Bank ca. 6-8 Wochen Zeit, Beträgen, die dem eigenen Girokonto belastet wurden, zu widersprechen. In diesem Fall werden die Zahlungen Ihrem Konto wieder gutgeschrieben.

Bei Bezahlungen per Überweisung kann eine Rückbuchung nicht garantiert werden. In diesem Fall hilft nur der Sicherungsschein.

5. Ich habe ein E-Mail bekommen, in welcher Erstattungsansprüche zugesichert werden.

Momentan gehen E-Mails herum, die darauf abzielen, Ihre sensiblen Kundendaten abzufangen. Erkennbar sind diese E-Mails am Betreff: „Wichtig: Erstattung Ihrer Thomas Cook-Reise“

Durch solche E-Mails werden unter anderem Kreditkartendaten und Passdaten abgefragt, die Sie unter keinen Umständen herausgeben sollten.

Thomas Cook versendet keine E-Mails mit Erstattungsmöglichkeiten – warum auch? Seien Sie daher vorsichtig!

Wir prüfen Ihren Einzelfall und teilen Ihnen mit, welche Rechte Sie haben und ob es Möglichkeiten gibt, Ihr Geld zurückzubekommen. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular oder rufen Sie uns gerne an.