Kategorien
Blog

LDI NRW: Tracking bedarf der Einwilligung

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) NRW hat jetzt in einer Pressemitteilung bestätigt: die Verwendung von Google Analytics und anderen Tracking Diensten bedarf zwingend einer Einwilligung des Nutzers.

Website-Betreiber müssen bei Tracking jetzt handeln

Website-Betreiber sollten dringend ihr Angebot überprüfen. Denn wer Dienste nutzt, deren Anbieter personenbezogene Daten verarbeitet und auch für eigene Zwecke nutzt (bspw. Google Analytics) muss vorher die Einwilligung des Nutzers einholen und wenn diese nicht erteilt wird, den Dienst abschalten. Es ist also zwingend notwendig, dass Anbieter von Telemediendienstens wie Websites überprüfen, ob Dienste zum Tracking der Besucher angeboten werden.

Voraussetzungen an die Einwilligung

Mit Übereinstimmung des Urteils des EuGH vom 01.10.2019 führt die LDI NRW auch erneut die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligungserklärung aus: Die Einwilligung – meistens in Form eines Banners oder Pop-Ups abgefragt – muss eigenhändig durch den User erteilt werden. Das bedeutet, dass die Checkbox für die Einwilligung weder vorausgewählt sein darf, noch darf von einer erteilten Einwilligung ausgegangen werden, wenn der User weiterhin auf der Website verbleibt (Stillschweigen / Untätigkeit). Für Anbieter aus Nordrhein-Westfalen ist es somit nicht mehr möglich, sich auf eine – ohnehin schwer vertretbare – Gegenauffassung zu stützen.

Als Rechtsanwälte und Datenschutzbeauftragte beraten und vertreten Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte Unternehmen und Vereine in Düsseldorf und dem gesamten Bundesgebiet. Zögern Sie nicht, uns unverbindlich zu kontaktieren.