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Medienstaatsvertrag: Was ändert sich?

Am 05.12.2019 verabschiedeten die Ministerpräsidenten der Länder den Beschluss, durch den der Rundfunkstaatsvertrag durch einen neuen – den aktuellen Gegebenheiten angepassten – Medienstaatsvertrag ersetzt werden soll. Insbesondere soll der Medienstaatsvertrag Rechtsklarheit für Livestreamer und anderen Content Creator schaffen.

Anwendungsbereich

Der Medienstaatsvertrag wird den Entwicklungen des letzten Jahrzehnts gerecht, indem nunmehr nicht mehr bloß Rundfunk und Telemedien erfasst werden, sondern auch Video-Sharing-Dienste, Medienintermediäre und Medienoberflächen.

Was sind Medienintermediäre?

Medienintermediäre sind Anbieter, die keine eigenen Inhalte anbieten, aber die Inhalte Dritter (bspw. ihrer Nutzer) aufbereiten und anbieten. Davon erfasst sind Social-Media-Anbieter wie etwa Twitter, Facebook, Instagram, aber auch Anbieter wie Spotify oder Google.

Was sind Medienplattformen?

Medienplattformen im Sinne des Medienstaatsvertrages sind Anbieter, die ebenfalls Inhalte Dritter zugänglich machen, aber im Gegensatz zu Medienintermediären in sich geschlossene Systeme sind. Darunter fallen Anbieter wie Netflix oder Kabelnetzbetreiber.

Der Vertrag gilt nur für Medienintermediäre die regelmäßig mehr als eine Million Nutzer im Monat haben und deren Dienste zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind.

Wann tritt der Medienstaatsvertrag in Kraft?

Derzeit kann von einem Inkrafttreten bis Sommer 2020 ausgegangen werden. Der Medienstaatsvertrag ist die Umsetzung der europäischen AVMD-Richtlinie, welche eine Umsetzungsfrist bis zum 19. September 2020 vorschreibt. Deutschland würde also Sanktionen in Kauf nehmen, wenn die Umsetzung länger dauern sollte.

Änderungen für Influencer auf Instagram

Im letzten Entwurf des Medienstaatsvertrages werden einige bislang umstrittene Werbebegriffe klargestellt. Diese gelten zwar vorerst nur für Rundfunkbetreiber im klassischen Sinne und die Betreiber von Videoplattformen, es dürfte allerdings abzusehen sein, dass diese Begriffe in Zukunft auch zur Beurteilung der Werbeinhalte von Content Creators herangezogen werden.

Speziell für Instagram ergeben sich unmittelbar aus dem Medienstaatsvertrag keine Änderungen, die eine Rundfunklizenzpflicht begründen. Stories, also kurze Videosequenzen, stellen keine Sendung im Sinne des Vertrages dar. Wenn diese allerdings zusammenhängend genutzt werden, um ein längeres Video zu produzieren, oder der Content Creator IG-TV nutzt könnte dies in Zukunft anders beurteilt werden. Diesbezüglich findet keine direkte Definition statt, es bleibt also abzuwarten, wie die Landesmedienanstalten und die Gerichte die Regelungen auslegen.

Änderungen für Livestreamer

Der alte Rundfunkstaatsvertrag schrieb Streamern, die potentiell mehr als 500 Zuschauer gleichzeitig erreichen können vor, eine Rundfunklizenz zu beantragen. Dies sorgte dafür, dass grundsätzlich jeder Livestreamer Bagatellrundfunk betreibt und sich in einer rechtlichen Grauzone bewegte. Durch den Medienstaatsvertrag besteht diese Pflicht erst, wenn dem Live-Angebot regelmäßig mehr als 20.000 Zuschauer zuschauen und die Inhalte relevant für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung sind.

Wann ein Streaming-Angebot meinungsbildend ist bedarf der Auslegung und auch hier bleibt abzusehen, wie die Landesmedienanstalten diese Begrifflichkeit werten. Bereits jetzt ist aber bekannt, dass kleine Livestreamer sich vorerst nicht bei den Landesmedienanstalten melden müssen.

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