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Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

Dass ein (interner) Datenschutzbeauftragter im Unternehmen besonderen Kündigungsschutz genießt dürfte fast jeder schon einmal gehört haben, jedoch gilt es dabei zwischen Abberufung und Kündigung zu differenzieren und andere Fallstricke zu beachten. Durch die Neuregelung des § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG könnte jedoch in vielen Fällen der Kündigungsschutz entfallen sein.

Wann genießt ein Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz?

Zunächst ist zwischen der Abberufung und der Kündigung eines Datenschutzbeauftragten zu unterscheiden. Die Abberufung bedeutet, dass die Person ihre ehemalige Funktion als Datenschutzbeauftragter formal nicht mehr ausübt, während Kündigung die Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages ist.

Sobald eine Person zum Datenschutzbeauftragten berufen wurde, genießt sie einen besonderen Schutz vor Kündigung und Abberufung von dieser Funktion, § 6 Abs. 4 BDSG.

Abberufungsschutz des Datenschutzbeauftragten

Nach § 38 Abs. 2 BDSG genießen auch die Datenschutzbeauftragten in Unternehmen einen besonderen Kündigungsschutz, sowie Schutz vor Abberufung.

Genauer regelt § 6 Abs. 4 S. I BDSG, dass eine Abberufung des (internen) Datenschutzbeauftragten nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB) vorliegen.

Wenn die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter arbeitsvertraglich geregelt ist – sei es weil jemand als Datenschutzbeauftragter eingestellt wurde oder später eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung getroffen wurde – so ist eine Abbestellung nur im Wege einer Änderungs- oder Teilkündigung möglich.

Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

Der Kündigungsschutz gestaltet sich ähnlich dem Abberufungsschutz. Auch die Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses ist nur durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde möglich. Die Voraussetzungen, die an die Wirksamkeit einer solchen Kündigung geknüpft werden sind extrem hoch, wobei bei einem Datenschutzbeauftragten die mangelnde Qualifikation oder Fortbildung einen solchen Grund darstellen sollte.

Möglicherweise Verlust des Kündigungsschutzes

Ende letzten Jahres wurde der § 38 Abs. 1 BDSG dahingehend abgeändert, dass die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten grundsätzlich erst ab 20 Beschäftigten, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, verpflichtend ist. Vormals lag diese Grenze bei zehn Personen.

§ 38 Abs. 2 BDSG regelt, dass der besondere Abberufungs- und Kündigungsschutz nur Anwendung findet, wenn die Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist. In vielen Unternehmen könnte diese Gesetzesänderung die Pflicht zur Bestellung aufgehoben haben. Dies würde in konsequenter Anwendung dazu führen, dass nunmehr auch der Datenschutzbeauftragte in solchen Unternehmen keinen besonderen Kündigungsschutz mehr genießt.

Vorzüge eines externen Datenschutzbeauftragten

Für viele Unternehmen ist es deshalb rentabler, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Einerseits ist die externe Beratung oftmals unabhängiger und auf Augenhöhe zur Geschäftsführung möglich, andererseits liegt kein Arbeitsvertrag, sondern ein bloßes Dienstverhältnis vor, welches weitaus einfacher zu beenden ist. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht somit ebenfalls nicht.

Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte beraten in Düsseldorf und dem gesamten Bundesgebiet Unternehmen in den Belangen des Datenschutzes. Unser Fokus liegt dabei auf einer verständlichen und umsetzbaren Beratung, die in möglichst enger Kooperation mit den Unternehmen stattfindet.

Für unverbindliche Anfragen rufen Sie uns gerne an, nutzen Sie unser Kontaktformular oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Ihr Ansprechpartner im Datenschutzrecht ist Rechtsanwalt Kannengießer.