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Leasingvertrag widerrufen – Raten werden erstattet

Das OLG München entschied mit Urteil vom 18.06.2020 (Az.: 32 U 7119/19), dass ein Leasingnehmer des Unternehmens SIXT seinen Leasingvertrag über einen PKW aus 2017 auch nach mehr als einem Jahr noch widerrufen konnte, weil SIXT ihn nicht ausreichend deutlich über das Widerrufsrecht aufgeklärt hatte. Besonders beachtlich ist dabei, dass der Leasingnehmer keinen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer schuldet.

Wann kann man seinen Leasingvertrag widerrufen?

Im vorliegenden Fall war SIXT wohl fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei dem Leasinggeschäft um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelt, sodass man dort auch die entsprechende Widerrufsbelehrung verwendete. Da es sich bei dem Leasinggeschäft allerdings nicht um eine Solche, sondern bloß um ein Fernabsatzgeschäft handelte, war die verwendete Widerrufsbelehrung nicht statthaft.

Die Voraussetzungen zum Widerruf Ihres Leasingvertrages sind zunächst Ihre Eigenschaft als Verbraucher und der Vertragsschluss im Fernabsatz, also beispielsweise online. Sodann bemängelte das Gericht im vorliegenden Fall die folgenden Klauseln in der Widerrufsbelehrung:

Widerrufsfolgen

Soweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten.

[…]

Der Vertragsnehmer hat das Leasingobjekt unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, ab dem er den Vertragsgeber über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an uns oder den ausliefernden Händler zurück zusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragsnehmer das Leasingobjekt vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet.

Sollten Sie also diese Klauseln auch in Ihrem Leasingvertrag finden und den Vertrag als Verbraucher im Fernabsatz geschlossen haben, stehen die Chancen gut, dass auch Sie Ihren Leasingvertrag widerrufen können, obwohl die eigentliche Frist bereits abgelaufen ist. Gleichwohl ist auch hier abzuwarten, ob SIXT gegen das Urteil Rechtsmittel einlegt und der Fall sodann dem BGH zur Entscheidung vorgelegt wird.

Keine Nutzungsentschädigung

Besonders erstaunlich ist auch, dass das OLG München dem Leasingnehmer die Rückerstattung seiner gezahlten Raten, ohne Ausgleich für die gefahren Kilometer an die Leasinggeberin zahlen zu müssen, zusprach. Begründet wurde dies damit, dass Wertersatz durch den Verbraucher nur zur Anwendung gelangt, wenn dieser darüber aufgeklärt wurde in welchen Fällen Wertersatz zu leisten ist und er nach diesen Hinweisen darauf bestanden hat, dass der Vertragspartner vor Ablauf der Frist mit der Leistung beginnt.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn Sie nach unserem Beitrag der Meinung sind, dass auch Ihnen die Möglichkeit, Ihren Leasingvertrag zu widerrufen noch offen steht, dann überprüfen wir Ihre Widerrufsbelehrung schnell und unverbindlich. Gerne überprüfen wir auch vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob diese für ein (außer-)gerichtliches Vorgehen Deckung erteilt.

Rechtsanwälte in Düsseldorf – bundesweit tätig

Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte aus Düsseldorf vertreten Mandanten im Rheinland und bundesweit. Sollten Sie interessiert an einer Beratung oder Vertretung sein, zögern Sie nicht, uns per E-Mail oder telefonisch zu kontaktieren. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular oder unseren Kanzlei Chat nutzen. Bitte beachten Sie, dass über unseren Chat keine Rechtsberatung durchgeführt werden kann.

Dieser Beitrag erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch ersetzt er die anwaltliche Beratung. Er dient lediglich der Information unserer Mandantschaft und anderer Interessierter und garantiert nicht die Allgemeingültigkeit der darin getroffenen Aussagen.