UPDATE (24.09.2020): Die Bundesregierung hat aktuell wieder eine Vielzahl europäischer Länder partiell zum Risikogebiet erklärt. Darunter zählen unter anderem die irische Region Dublin, die niederländische Region Utrecht, die portugiesische Region Lissabon, die französischen Regionen Bretagne, Centre-Val de Loire sowie die Normandie. Gleichwohl zählt die österreichische Bundesland Vorarlberg sowie die ungarische Region Györ-Moson-Sopron zu den Risikogebieten.
Die Gutscheinlösung der Bundesregierung
Am 02.04.2020 wurde erstmals die sog. Gutscheinlösung der Bundesregierung für stornierte Pauschalreisen in Ansatz gebracht. Durch Sie sollte die gesetzlich verankerte Rückerstattungspflicht des geleisteten Pauschalreisepreises (§ 651 lit. h) BGB) ausgehebelt werden und stattdessen sollten Gutscheine für Pauschalreisen im Wert des Reisepreises für Reisende verpflichtend sein.
Da es sich bei dem Pauschalreiserecht nach §§ 651 lit. a) ff. BGB allerdings um EU-Recht handelt, war für eine entsprechende Gesetzesänderung die Zustimmung seitens der EU-Kommission in Brüssel erforderlich.
Die EU-Kommission nahm gegenüber der Gutscheinlösung allerdings von Anfang an ablehnende Haltung ein, da die Entscheidungen der Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht übereinstimmen müssen. Beim Pauschalreiserecht handelt es sich um nichts anderes als hart erkämpfte Verbraucherrechte; eine einseitige Änderung zu Lasten der Verbraucher wäre daher europarechtswidrig.
Aktuelle Entwicklungen: Keine Verpflichtung zur Annahme eines Gutscheins
Nun hat die Bundesregierung am 20.05.2020 klargestellt, dass die Gutscheinlösung nicht verpflichtend ist, sondern lediglich vom Reiseveranstalter angeboten werden kann.
Die Reisegutscheine können demnach für Reisen, die vor dem 08. März 2020 gebucht wurden, angeboten werden. Im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters, soll der Reisende – bei unzureichender Insolvenzabsicherung – eine staatliche Garantie bis zum vollen Reisewert erhalten. Wird der Reisegutschein nicht bis Ende des Jahres 2021 eingelöst, soll er seinem Wert nach vom Reiseveranstalter erstattet werden können.
In kürze soll diesbezüglich ein entsprechender Gesetzesentwurf beschlossen werden.
Für Sie als Reisende gilt somit weiterhin folgendes:
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, den Pauschalreisepreis in finanzieller Form zurückzuerstatten, wenn Sie sich mit dem Erhalt eines Reisegutscheins nicht einverstanden erklären.
Die Reisebranche nimmt dennoch zum größten Teil ablehnende Haltung in Bezug auf eine vollständige Rückerstattung des gezahlten Pauschalreisepreises ein und lässt es gegenüber den Reisenden so aussehen, als wäre die Gutscheinlösung „geltendes Recht“.
Bleiben Sie daher weiterhin hartnäckig und gehen Sie aktiv gegenüber dem Reiseveranstalter vor, denn Gutscheine für Pauschalreisen müssen Sie nach wie vor nicht akzeptieren.
Bundesweite Vertretung im Reiserecht
Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte aus Düsseldorf vertreten (Pauschal-)Reisende aus dem gesamten Bundesgebiet in sämtlichen Belangen des Reiserechts.
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Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls eine anwaltliche Beratung.