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Wird der Familienbonus auf den Unterhalt angerechnet?

Im Rahmen der allgegenwärtigen finanziellen Einbußen im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Koalitionsausschuss ein Konjunkturpaket beschlossen, das unter anderem einen Familienbonus von 300 EUR pro Kind für Familien vorsieht. Bei getrennt lebenden Elternteilen stellt sich nun die Frage ob und wie dieser Familienbonus auf den Unterhalt angerechnet wird.

Update 21.07.2020: Weil nunmehr weitere Details vom zuständigen Bundesministerium bekanntgegeben wurden, haben wir diesen Beitrag entsprechend angepasst.

Wie wird der Familienbonus ausgezahlt?

Die Auszahlung des sog. Familienbonus erfolgt über die Kindergeldkasse mit der Kindergeldzahlung. Die insgesamt 300 EUR werden dabei voraussichtlich auf zwei Monate aufgeteilt, sodass im September 2020 in Höhe von 200,00 EUR und im Oktober 2020 in Höhe von 100,00 EUR pro Kind mehr Kindergeld gezahlt wird. Gezahlt wird er an alle Kinder, die im Jahr 2020 einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Der Familien- oder Kinderbonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, allerdings nicht auf die Grundsicherung angerechnet. So profitieren vor allem Alleinerziehende und Familien mit geringen und mittleren Einkommen.

Wird der Familienbonus auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Viele getrennt lebende oder geschiedene Unterhaltspflichtige fragen sich nun, ob der Bonus von insgesamt 300 EUR auf den Kindesunterhalt angerechnet werden können.

Grundsätzlich sei erwähnt, dass es sich dabei – wie bei den meisten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie – um noch nie dagewesene Konstellationen handelt und diese Fragen nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden können.

Weil der Familienbonus jedoch das Kindergeld erhöht spricht einiges dafür, diesen rechtlich ebenso zu behandeln. Kindergeld ist Einkommen des Kindes und steht beiden Elternteilen hälftig zu. Bei der gewöhnlichen Berechnung des Kindesunterhalts wird das Kindergeld demnach für beide Elternteile hälftig angerechnet und schmälert die Unterhaltspflicht der Eltern.

Unserer Rechtsauffassung nach muss also die Erhöhung des Kindergeldes ebenfalls auf den Unterhalt angerechnet werden und zwar hälftig zugunsten beider Elternteile.

Wann und wie wird der Familienbonus auf den Unterhalt angerechnet?

Wenn bei getrennt lebenden Eltern der andere Elternteil mindestens den Mindestunterhalt oder mehr zahlt oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen (Wechselmodell), wenn also der andere Elternteil seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind gerecht wird, dann darf der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungs-Monaten (also 100 Euro im September und 50 Euro im Oktober) abziehen.

Eine Anrechnung findet also nur statt, wenn entweder der Mindestunterhalt (oder mehr) gezahlt wird oder sich die Eltern die Betreuungslast nahezu hälftig, bspw. beim Wechselmodell, aufteilen (Quelle: BMFSFJ).

Titulierter Kindesunterhalt

In Fällen, in denen der Kindesunterhalt tituliert ist, sollte der barunterhaltspflichtige Elternteil den betreuenden Elternteil schriftlich und beweisbar über die Anrechnung informieren und auffordern, auf den Kindesunterhalt in Höhe des o.g. Betrages für die konkreten zwei Monate zu verzichten.

Sozialleistungen und Unterhaltsvorschuss

Weil uns immer häufiger Fragen zu diesen beiden Aspekten erreichen, möchten wir an dieser Stelle kurz darauf eingehen.

Sollten Ihre Kinder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt erhalten, weil bspw. der Unterhaltsschuldner nicht (in voller Höhe) leisten kann, dann wird der Kinder – oder Familienbonus nicht in Abzug gebracht.

Bei Sozialleistungen nach SGB II wird der Kinderbonus nicht als Einkommen gewertet und somit nicht beim Wohngeld oder Kinderzuschlag berücksichtigt.

Rechtsanwälte für Familienrecht

Als Rechtsanwälte für Familienrecht beraten wir Sie gerne vor Ort in unserer im Stadtzentrum von Düsseldorf gelegenen Kanzlei. Auch bieten wir Ihnen unsere Beratung und Vertretung bundesweit an. Sollten Sie Fragen im Unterhaltsrecht haben, zögern Sie nicht uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail zu kontaktieren. Während unserer Öffnungszeiten erreichen Sie uns auch über unseren Kanzlei Chat und telefonisch.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls eine anwaltliche Beratung. Ziel ist, unseren Mandanten und Interessierten einen groben Überblick über rechtliche Themen zu verschaffen.