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Coronavirus – Kann ich meine Reise stornieren?

Das Auswärtige Amt hat am 17.03.2020 eine weltweite Reisewarnung wegen des Coronavirus herausgegeben und vor nicht notwendigen touristischen Reisen abgeraten. Doch nun stellen sich auf Seiten der Reisenden vermehrt Fragen, was aus der gebuchten Reise wird. Kann ich meine Reise risikofrei wegen Corona stornieren? Muss ich bei einer Stornierung wegen Corona eine Gebühr zahlen?

Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt und eine Übersicht über die aktuellsten Entwicklungen aufgezeigt.

Update 09.06.2020: Die Reisewarnung bleibt für mehr als 160 Nicht-EU-Länder bis zum 31.August aufrechterhalten. Die Reisewarnung für EU-Staaten läuft hingegen am 15.06.2020 aus.

Update vom 02.05.2020: Diese weltweite Reisewarnung wurde mittlerweile bis zum 14.06.2020 verlängert.

Eine schon länger gebuchte Reise wegen des Coronavirus stornieren? Geht das? In Bezug auf die Stornierung sowohl von Pauschal- und Individualreisen bei nationalen und internationalen Krisen (Coronavirus) stellen sich viele Fragen.

Sowohl bei einer Pauschal- als auch bei einer Individualreise sollten Sie nicht voreilig wegen des Coronavirus stornieren, sondern im ersten Schritt Kontakt mit dem Reiseveranstalter oder dem jeweiligen Unternehmen (Airline, Hotelvermieter) aufgenommen werden. Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stornierung einer Pauschalreise wegen des Coronavirus

Bei einer Pauschalreise stellt sich eine Stornierung weitaus unkomplizierter dar, als bei einer Individualreise.

Wenn die Pauschalreise vom Reiseveranstalter selbst vor Reisebeginn abgesagt worden ist, haben Sie nach jetziger Gesetzeslage einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Reisepreises.

AKTUELLES: Die Bundesregierung hat eine Gutscheinlösung vorgeschlagen, die Reiseveranstalter vor einer Insolvenz schützen soll. Dies bedeutet, dass anstelle einer Rückerstattung in Bar ein Reisegutschein in Höhe des Reisepreises vom Reisenden zu akzeptieren wäre. Dabei handelt es sich nicht um geltendes Recht, einen Gutschein müssen Sie nicht annehmen.

Da es sich bei dem im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten Pauschalreiserecht allerdings um EU-Recht handelt, ist für die endgültige Entscheidung die Zustimmung der EU-Kommission erforderlich.

Update: Die EU-Kommission hat sich gegen eine Gutscheinlösung ausgesprochen. Reisegutscheine anstelle einer Rückerstattung können somit lediglich zur Disposition des Reisenden gestellt werden und dürfen keinesfalls als Verpflichtung dargestellt werden.

Eine Übersicht über die aktuellen Gefährdungslagen und Reisewarnungen finden Sie darüber hinaus stets auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Stornierung eines gebuchten Fluges wegen des Coronavirus

Sollten Sie lediglich einen Flug gebucht haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit einer Erstattung des gezahlten Flugpreises aufgrund der Fluggastrechte-VO.

Vor einer endgültigen Stornierung sollten Sie jedoch mit der Fluggesellschaft Kontakt aufnehmen.

Wenn die Airline den Flug selbst annulliert, haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Flugpreises. Dieser Anspruch kann sich aus der Fluggastrechte-VO, oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Airline ergeben.

Die Fluggastrechte-VO erfasst alle Luftfahrtunternehmen, mit denen der Fluggast seinen Flug (gleichgültig, ob Hin-oder Rückflug) auf einem Flughafen im Gebiet eines Mietgliedstaates antritt. Wo das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz hat, spielt keine Rolle; entscheidend ist lediglich der Standort des Abgangsflughafens. Darüber hinaus werden alle Flüge von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von einem Drittstaat zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates erfasst. Nicht anwendbar ist die Verordnung somit auf Flüge einer Nicht-EU-Fluggesellschaft (zB Emirates Airlines) von einem Flughafen eines Nicht-EU.Landes (zB Dubai) zu einem Flughafen der Gemeinschaft (zB Frankfurt a.M.) oder von einem Nicht-EU-Flughafen zu einem anderen Nicht-EU-Flughafen. Für diese Flüge können allerdings die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Airline herangezogen, wenn sich hieraus Rückerstattungsmöglichkeiten ergeben.

Stornierung eines gebuchten Hotels wegen des Cornavirus

Im Falle einer Hotelbuchung kommt es auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sollten im Hotel Quarantänemaßnahmen oder andere behördliche Maßnahmen verhängt worden sein, besteht die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.

Pauschalreise für die zweite Hälfte 2020 bereits jetzt stornieren?

Es empfiehlt sich, die gebuchte Pauschalreise für die zweite Hälfte des Jahres 2020 nicht vorschnell zu stornieren, denn jetzt fallen schon Stornokosten an.

Es ist nicht absehbar, wie sich die aktuelle Lage bis dahin entwickelt und ob die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bis dahin aufrechterhalten bleibt.

Setzen Sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung und wirken Sie – um auf Nummer Sicher zu gehen – jetzt schon auf eine Umbuchung hin. Sollte die Reisewarnung auch bis in die zweite Hälfte des Jahres 2020 aufrechterhalten bleiben, besteht immer noch die Möglichkeit wegen de Coronavirus zu stornieren. Denn hier ist wiederum von außergewöhnlichen Umständen auszugehen, die zu einer Stornierung ohne Stornokosten führen.

K&S Rechtsanwälte für Reiserecht vertreten Sie bundesweit

Wir beraten und vertreten Mandanten im gesamten deutschen Bundesgebiet im Reiserecht und machen für Sie auch Fluggastrechte und Reisemängel geltend. Die Mandatsbearbeitung ist aufgrund moderner Kommunikationsmittel ohne Präsenztermine in unserer Kanzlei im Stadtzentrum von Düsseldorf möglich und funktioniert reibungslos. Sollten Sie jedoch ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort wünschen, so ist dies unter Einhaltung der aktuellen Auflagen jederzeit möglich. Unsere Ansprechpartnerin im Reiserecht ist Frau Rechtsanwältin Sauer.

Wir bieten Interessierten kurzfristige (Telefon-)Termine und beraten Sie transparent über Ihre Möglichkeiten und Risiken. Einen solchen Termin können Sie jederzeit telefonisch oder über unser Kontaktformular, aber auch über unseren Kanzlei Chat vereinbaren.