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Coronavirus: Fragen im Reiserecht

In Zeiten der Coronavirus-Epidemie (SARS-CoV-2/Covid-19) stellt sich immer häufiger die Frage, ob gebuchte Pauschalreisen storniert werden können und inwieweit Stornokosten anfallen. Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte versuchen in diesem Beitrag Ihre Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und dem Reiserecht zu beantworten. Er soll weder eine anwaltliche Beratung ersetzen, noch erhebt er Anspruch auf Vollständigkeit.

Update: Das Auswärtige Amt hat die weltweite Reisewarnung bis zum 14.06.2020 verlängert.

Sollte Ihre Reise aufgrund des Coronavirus abgesagt worden sein, oder entscheiden Sie sich, Ihre gebuchte Reise aufgrund eines erhöhten Gesundheitsrisikos am Zielort abzusagen, stehen Sie nicht immer ohne Entschädigungsmöglichkeiten da.

Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über verschiedene Fallkonstelationen in Bezug auf das Reiserecht in Verbindung mit dem aktuellen Coronavirus.

Kann ich meine gebuchte Pauschalreise stornieren, wenn ein erhöhtes Gesundheitsrisiko am Reiseziel besteht?

Es ist immer möglich, ohne die Angabe von Gründen vom Reisevertrag zurückzutreten. Allerdings ist im Falle eines Rücktritts eine angemessene Entschädigung an den Reiseveranstalter zu zahlen, sog. „Stornogebühr“.

Im Falle des aktuell aufgetretenen Coronavirus, stellt sich der Rücktritt vom Reisevertrag jedoch anders dar. Es kommt darauf an, ob am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände gegeben sind oder nicht.

Grundsätzlich ist es somit möglich, eine Pauschalreise kostenfrei zu stornieren, wenn am Reiseziel außergewöhnliche Umstände vorliegen, § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB.

Umstände sind außergewöhnlich, wenn sie weder der Reiseveranstalter noch der Reisende selbst kontrollieren kann und selbst bei zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermieden werden können.

Außergewöhnliche Umstände liegen bei Gesundheitsgefahren dann vor, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich ein gesundheitliches Risiko verwirklichen wird, also eine Ansteckungsgefahr aufgrund einer deutlich erhöhten Anzahl von Infizierten gegeben ist. Erst dann stehen Ihnen Ansprüche aus dem Reiserecht aufgrund Corona zu.

Darf der Reiseveranstalter meine gebuchte Pauschalreise absagen?

Der Reiseveranstalter darf Ihre gebuchte Pauschalreise nur unter bestimmten Voraussetzungen und im Falle des Vorliegens einer konkreten Gefahr absagen. Diese liegt insbesondere dann vor, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Reiseziel herausgegeben hat.

Liegt eine konkrete Gefahr nicht vor und die Reise wurde dennoch abgesagt, kann Ihnen als Reisender ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt und keine pauschale Schadensersatzpflicht angenommen werden kann.

Tipp: Bleiben Sie als Reisender immer auf dem Laufenden. Auf der Website des Auswärtigen Amtes können Sie sich über die aktuelle Situation des Zielortes informieren.

Mein Zielland hat ein Einreiseverbot verhängt, was kann ich tun?

Sollten Sie eine Reise in ein Land gebucht haben, die ein Einreiseverbot verhängt hat aufgrund des Coronavirus, besteht die Möglichkeit, die Reise zu stornieren.

Aktuell wurden für Menschen aus dem europäischen Schenken-Raum (auch Deutschland) Einreiseverbote angeordnet. Besonders einschneidend ist der Fall der USA.

Es bleibt Ihnen im Falle eines Einreiseverbot gar keine andere Wahl, als zu stornieren. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass von einem außergewöhnlichen Umstand gesprochen werden kann, der es erlaubt ohne das Anfallen von Stornogebühren vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang jedoch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der aktuelle Fall von Corona in Bezug auf das Reiserecht entwickelt.

Ich habe eine Individualreise gebucht, habe ich trotzdem einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises?

Sollten Sie eine Individualreise gebucht haben, also einzelne Reiseleistungen wie eine Hotel- oder eine Flugbuchung, können Sie sich nicht auf reiserechtliche Ansprüche berufen. Es gelten die vereinbarten Regelungen zur Reisestornierung. Gerne prüfen wir aber auch Ihre Ansprüche aus dem Zivil- und Reiserecht, sollten Sie wegen Corona Ihre Individualreise nicht antreten können.

Eventuell lässt sich das jeweilige Unternehmen aber auch auf eine Kulanzlösung ein. Dies ist jedoch wiederum abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

Sollte Ihr Flug von der Fluggesellschaft wegen des Coronaviurs annulliert worden sein, kommt ein Erstattungsanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordung in Betracht.

Die Gutscheinlösung der Bundesregierung

Nach aktuellsten Entwicklungen hat sich die Bundesregierung für eine Gutscheinlösung ausgesprochen. Dies führt dazu, dass der bezahlte Pauschalreisepreis nicht in Bar vom jeweiligen Reiseunternehmen zurückzuzahlen ist, sondern stattdessen ein Reisegutschein ausgestellt wird, der den Wert des gezahlten Reisepreises hat.

Der Gutschein wird voraussichtlich für Reisen ausgestellt, die vor dem 08.03.2020 gebucht wurden und ist befristet bis Ende 2021. Sollte der Gutschein bis zum Ablaufdatum nicht eingelöst worden sein, soll er seinem Wert nach vom Reiseveranstalter erstattet werden.

Außerdem sind Härtefallklauseln geplant für Reisende, denen ein Gutschein aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht zugemutet werden kann.

Da es sich sowohl bei dem im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten Pauschalreiserecht, als auch bei der Fluggastrechteverordnung um EU-Recht handelt, bedarf es zwingend der Zustimmung der EU-Kommission. Ob diese dem Vorschlag der Bundesregierung zustimmt und wie die Gutscheinlösung konkret aussehen wird, bleibt weiterhin abzuwarten.

Gerne prüfen wir Ihren konkreten Fall und beraten und vertreten Sie bei einem rechtlichen Vorgehen gegen den Reiseveranstalter.

Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte für Reiserecht in Düsseldorf beraten und vertreten Sie bei reiserechtlichen Angelegenheiten. Sollten Sie Fragen im Reiserecht haben oder einen Beratungstermin vereinbaren wollen, können Sie uns während unserer Öffnungszeiten sowohl telefonisch als auch über unseren Kanzlei Chat erreichen. Gerne können Sie auch jederzeit unser Kontaktformular nutzen.