In Folge des Ausbruchs der Corona-Pandemie wurde lange darüber diskutiert, ob Reiseveranstalter den Reisepreis zurückzahlen müssen, wenn die gebuchte Pauschalreise aufgrund von Corona nicht stattfinden konnte. Die Reiseveranstalter erhielten die Möglichkeit, statt einer vollständigen Rückerstattung des gezahlten Pauschalreisepreises, den Reisenden den sog. Coronagutschein anzubieten. Die Reisenden konnten diesen Gutschein freiwillig annehmen, was dazu führte, dass die Reiseveranstalter vor einem Existenzverlust bewahrt wurden. Viele Reisende entschieden sich für die Annahme des sog. Coronagutscheins, doch aufgrund der weiterhin bestehenden Gefahren wurde eine Vielzahl der angenommenen Gutscheine bis heute nicht eingelöst und auch weiterhin ist nicht absehbar, wann eine unbeschwerte Reise wieder möglich sein wird.
Habe ich einen erstattungsfähigen Coronagutschein erhalten?
Seit dem 31.07.2020 ist das Gesetz für eine freiwillige Gutscheinlösung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreiserecht in Kraft.
Gemäß Art. 240 § 6 Abs. 1 mussten die folgenden Voraussetzungen für die Erstellung des Gutscheines vorliegen:
- Zeitpunkt der Pauschalreisebuchung lag vor dem 08.03.2020
- Keine Mehrkosten für den Kunden durch Gutscheinausstellung
- ergänzende staatliche Absicherung durch die Bundesregierung
- Sofern bis zum 31.12.2021 keine Reisebuchung erfolgt ist, ist der Reisepreis vollständig zu erstatten
Der Gutschein musste darüber hinaus folgende Inhalte aufweisen:
- Grund der Ausstellung: COVID-19-Pandemie
- exakter Gültigkeitszeitraum bis längstens zum 31.12.2021
- Möglichkeit der Erstattung bei Nichteinlösung bis zum 31.12.2021
- Hinweis, dass der Gutschein bei Insolvenz des Reiseveranstalters zusätzlich durch eine staatliche Garantie abgesichert ist
Der Coronagutschein wurde bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst – bekommen Reisende ihr Geld zurück?
Sollten Sie sich für die Annahme des sog. „Coronagutscheins“ entschieden und diesen nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst haben, können Sie die vollständige Erstattung des von Ihnen gezahlten Pauschalreisepreises von Ihrem Reiseveranstalter verlangen.
Der Gutschein muss weder verlängert werden noch verfällt dieser nach dem 31.12.2021.
Unser Tipp: Sofern Ihr Reiseveranstalter nicht selbstständig auf Sie zukommt und eine Erstattung ankündigt, setzen Sie ihm eine Erstattungsfrist binnen 14 Tagen. Sollte nach Ablauf der 14-tägigen Frist keine Erstattung des Pauschalreisepreises auf Ihr Konto erfolgt sein, können Sie aufgrund der eingetretenen Verzugslage einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten haben.
Rechtsanwälte für Reiserecht
Als Rechtsanwälte für Reiserecht in Düsseldorf vertreten und beraten wir sowohl Verbraucher als auch Veranstalter bundesweit. Bei Interesse erreichen Sie uns jederzeit über unser Kontaktformular oder per E-Mail.
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