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Coronavirus – Muss ich einen Gutschein für meine Pauschalreise akzeptieren?

UPDATE (24.09.2020): Die Bundesregierung hat aktuell wieder eine Vielzahl europäischer Länder partiell zum Risikogebiet erklärt. Darunter zählen unter anderem die irische Region Dublin, die niederländische Region Utrecht, die portugiesische Region Lissabon, die französischen Regionen Bretagne, Centre-Val de Loire sowie die Normandie. Gleichwohl zählt die österreichische Bundesland Vorarlberg sowie die ungarische Region Györ-Moson-Sopron zu den Risikogebieten.

Die Bundesregierung hat am 08.04.2020 die sog. „Gutscheinlösung“ für abgesagte Pauschalreisen vorgeschlagen. Demnach sollten Verbraucher, deren Pauschalreise aufgrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht stattfinden kann, mit einem Gutschein entschädigt werden. Viele Reiseveranstalter präsentieren Ihren Kunden diesen Plan bereits als geltendes Recht und verwehren eine Rückzahlung des Reisepreises. Damit müssen sich Verbraucher nicht zufriedengeben, denn der Gutscheinlösung wurde seitens der EU-Kommission in Brüssel eine Absage erteilt.

Update 09.06.2020: Die Reisewarnung bleibt für mehr als 160 Nicht-EU-Länder bis zum 31.August aufrechterhalten. Die Reisewarnung für EU-Staaten läuft hingegen am 15.06.2020 aus.

Update 02.05.2020: Das Auswärtige Amt hat die weltweite Reisewarnung bis zum 14.06.2020 verlängert.

Geltende Rechtslage eindeutig

Bei dem im BGB normierten (Pauschal-) Reiserecht handelt es sich um die Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie, also europäisches Recht. Das führt dazu, dass die Bundesregierung – auch in Ausnahmesituationen – nicht eigenmächtig von diesem, hart erkämpften Verbraucherrecht, abweichen darf.

Nach dieser geltenden Rechtslage müssen sich Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben, keinesfalls auf einen Gutschein verweisen lassen. Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, auch wenn einige Reiseveranstalter dies mit allen Mitteln zu verhindern versuchen.

Absage für die Gutscheinlösung seitens der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat ablehnende Haltung in Bezug auf die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Gutscheinlösung eingenommen. Ein Reisegutschein ist somit eine Möglichkeit für den Reisenden anstelle einer Rückerstattung.

Sollten Sie also mit einem Reisegutschein kein Problem haben, weil Sie bspw. die Reise in naher Zukunft gerne nachholen möchten und sich dessen bewusst sind, dass ein solcher Gutschein nicht garantiert, dass sich der Reisepreis nicht erhöht, dann könnte die Annahme für Sie sinnvoll sein.

Bundesweite Beratung und Vertretung im Reiserecht

Wir beraten und vertreten Mandanten im gesamten deutschen Bundesgebiet im Reiserecht und machen für Sie auch Fluggastrechte und Reisemängel geltend. Die Mandatsbearbeitung ist aufgrund moderner Kommunikationsmittel ohne Präsenztermine in unserer Kanzlei im Stadtzentrum von Düsseldorf möglich und funktioniert reibungslos. Sollten Sie jedoch ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort wünschen, so ist dies unter Einhaltung der aktuellen Auflagen jederzeit möglich. Unsere Ansprechpartnerin im Reiserecht ist Frau Rechtsanwältin Sauer.

Wir bieten Interessierten kurzfristige (Telefon-)Termine und beraten Sie transparent über Ihre Möglichkeiten und Risiken. Einen solchen Termin können Sie jederzeit telefonisch oder über unser Kontaktformular, aber auch über unseren Kanzlei Chat vereinbaren.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls die anwaltliche Beratung.